Norm: JN §42 AfZPO §237 Abs3 AMRG §37 Abs3 Z19MRG §39 Abs3
Rechtssatz: § 237 Abs 3 ZPO ist im Verfahren vor der Schlichtungsstelle im Rahmen der Kostenersatzbestimmungen in § 37 Abs 3 Z 19 MRG anzuwenden; auch wenn im Verfahren vor der Schlichtungsstelle keine Kostenentscheidung ergangen ist, besteht für die Geltendmachung des Anspruchs auf Kostenersatz wegen mutwilliger Antragstellung das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des streitigen Rec... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z13MRG §39 Abs3MRG §39 Abs4MRG §40 Abs1
Rechtssatz: Die Entscheidung über einen Zwischenfeststellungsantrag durch die Schlichtungsstelle ist eine Entscheidung in der Sache, gegen die gemäß § 39 Abs 4 MRG kein Rechtsmittel zulässig ist. Es bleibt der Partei, die sich mit dieser Entscheidung der Gemeinde nicht zufrieden geben will, nur die Möglichkeit, die Sache gemäß § 40 Abs 1 bei Gericht anhängig zu machen. ... mehr lesen...