Norm: ABGB §914 IIIdZPO §502 HI2MRG §29 Abs4
Rechtssatz: Ob die Streitteile eine wirksame Verlängerung des Bestandvertrages (ohne Befristung) mündlich vereinbart haben, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles; dieser Frage kommt keine darüber hinausgehende Bedeutung zu. Entscheidungstexte 6 Ob 25/00w Entscheidungstext OGH 24.02.2000 6 Ob 25/00w ... mehr lesen...