Norm: MRG §29 Abs3
Rechtssatz: Der durch die Zusammenfassung der §§ 20 und 23 Abs 2 MG unklar gewordene Text des § 29 Abs 3 MRG ist berichtigend wie folgt auszulegen: 1. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 29 Abs 1 Z 3 oder des Abs 2 MRG erlischt das Mietverhältnis nach § 1113 ABGB; eine Fortsetzung kommt nur nach § 1114 S 2 ABGB zustande. 2. Bei allen anderen befristeten Verträgen (mit undurchsetzbarem Endtermin oder mit bedingtem iSd ... mehr lesen...
Norm: MRG §16 abs1 Z2MRG §29 Abs3 Z1 lita
Rechtssatz: Soll ein Unterschied zwischen den beiden getrennt angeführten und mit unterschiedlichen Rechtsfolgen versehenen Tatbeständen der Neuerrichtung von Gebäuden und der (bloßen) Neuschaffung von Bestandobjekten im Sinn der §§ 16 Abs 1 Z 2 und 29 Abs 3 Z 1 lit a MRG bestehen bleiben, kann bei letzterem Tatbestand nicht schon allein deshalb das Vorliegen der Neuschaffung von Bestandräumlichkeiten v... mehr lesen...
Norm: MRG §16 abs1 Z2MRG §29 Abs3 Z1 lita
Rechtssatz: Soll ein Unterschied zwischen den beiden getrennt angeführten und mit unterschiedlichen Rechtsfolgen versehenen Tatbeständen der Neuerrichtung von Gebäuden und der (bloßen) Neuschaffung von Bestandobjekten im Sinn der §§ 16 Abs 1 Z 2 und 29 Abs 3 Z 1 lit a MRG bestehen bleiben, kann bei letzterem Tatbestand nicht schon allein deshalb das Vorliegen der Neuschaffung von Bestandräumlichkeiten v... mehr lesen...
Norm: MRG §29 Abs2MRG §29 Abs3
Rechtssatz: Ein "Studentenmietvertrag" gemäß § 29 Abs 2 MRG liegt nur dann vor, wenn im Mietvertrag schriftlich vereinbart wurde, daß er mit Beendigung oder Abbruch der aus dem Vertragsinhalt erkennbaren konkreten Ausbildung des Mieters erlischt. Entscheidungstexte 1 Ob 109/97p Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 Ob 109/97p ... mehr lesen...