RS OGH 2001/3/28 9Ob4/01f

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Veröffentlicht am 28.03.2001
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Norm

MRG §29 Abs3

Rechtssatz

Der durch die Zusammenfassung der §§ 20 und 23 Abs 2 MG unklar gewordene Text des § 29 Abs 3 MRG ist berichtigend wie folgt auszulegen:

1. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 29 Abs 1 Z 3 oder des Abs 2 MRG erlischt das Mietverhältnis nach § 1113 ABGB; eine Fortsetzung kommt nur nach § 1114 S 2 ABGB zustande.

2. Bei allen anderen befristeten Verträgen (mit undurchsetzbarem Endtermin oder mit bedingtem iSd § 1114 S 1 ABGB) bedarf es zur Vermeidung der Vertragsverlängerung seitens des Mieters idR nur einer formlosen Erklärung, die Miete nicht fortzusetzen - insofern richtet sich die Vertragsverlängerung nach § 1114 ABGB - während auf das Auflösungsbegehren des Vermieters die Vorschriften über die Kündigung (§§ 30 - 33 MRG) sinngemäß anzuwenden sind; dies gilt jedoch nur, soweit nicht im Vertrag ausdrücklich die Kündigung bedungen wurde, da in diesem Fall auch eine formelle Kündigung des Mieters erforderlich ist (siehe bereits MietSlg 43.243).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114970

Dokumentnummer

JJR_20010328_OGH0002_0090OB00004_01F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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