Norm: MRG idF 3. WÄG §16 Abs8MRG §26 Abs4
Rechtssatz: Die in § 16 Abs 8 MRG normierte Präklusivfrist für die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Mietzinsvereinbarung beginnt mit dem Abschluss der Vereinbarung zu laufen und nicht ab erster Mietzinszahlung beziehungsweise ab Beginn des Mietverhältnisses. Entscheidungstexte 5 Ob 187/99g Entscheidungstext OGH 13.07.1999 5 Ob 187/99g ... mehr lesen...
Norm: MRG idF 3. WÄG §16 Abs8MRG §26 Abs4
Rechtssatz: Auf die Geltung der in § 16 Abs 8 MRG für die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Mietzinsvereinbarung normierten Frist kann nicht im voraus verzichtet werden. Der Zweck dieser Fristbestimmung liegt darin, den Beweisproblemen auszuweichen, die sich bei einer Mietzinsüberprüfung lange nach dem Abschluss der Mietzinsvereinbarung stellen. In dieser Zielsetzung nähert sich die Frist des § 16 ... mehr lesen...
Norm: MRG idF 3.WÄG §16 Abs8MRG idF 3.WÄG §26 Abs3MRG idF WRN 2000 §26 Abs43.WÄG ArtII AbschnII Z5
Rechtssatz: § 16 Abs 8 Satz 2 MRG idF des 3.WÄG ist auch auf Mietzinsvereinbarungen vor dem 1.3.1994 anzuwenden; die Präklusivfrist beginnt diesfalls am 1.3.1994 zu laufen. Entscheidungstexte 5 Ob 94/98d Entscheidungstext OGH 21.04.1998 5 Ob 94/98d ... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs8MRG §26 Abs43.WÄG ArtII AbschnII Z5
Rechtssatz: Die in § 16 Abs 8 Satz 2 nF MRG getroffene Anordnung, dass die Unwirksamkeit einer Mietzinsvereinbarung binnen drei Jahren bei Gericht beziehungsweise bei der Gemeinde geltend zu machen ist, ist im Grunde nichts anderes als eine Sanierung teilnichtiger, das erlaubte Zinsausmaß überschreitender Mietzinsvereinbarungen durch Fristablauf (vgl. auch 5 Ob 19/93). Wenn der Gesetzgeber m... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin des Hauses Salzburg, Steingasse 13; sie hatte die Räumlichkeiten im ersten, zweiten und dritten Stock dieses Hauses an die Realitäten M*** GmbH und Helmut M*** vermietet. Der Antragsteller hatte von der Realitäten M*** GmbH (und Helmut M***) die im ersten Stock des Hauses gelegenen Räume um einen monatlichen Mietzins von 2.500 S gemietet; im Zeitraum von Juni 1982 bis März 1983 zahlte er diesen Mietzins unmittelbar an die Antragsgeg... mehr lesen...