Begründung: Am 16. 5. 1997 brachte der Antragsteller bei der Schlichtungsstelle des Magistrats Linz einen Antrag auf Überprüfung des ihm monatlich mit S 23.379 vom Antragsgegner vorgeschriebenen Untermietzinses ein und begehrte, dem Antragsgegner die Rückzahlung des sich ergebenden Überschreitungsbetrags aufzutragen. Er habe mit schriftlichem Untermietvertrag vom 6. 11. 1980 bzw Ergänzungsvertrag vom November 1991 vom Antragsgegner ein Geschäftslokal gemietet, für das der Antr... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist seit 1. 7. 1993 Hauptmieterin der Wohnung top 15 im Haus *****. Dies wurde durch die Entscheidung der MA 16 vom 4. 8. 1998, GZ MA 16-2/1/98/279, rechtskräftig festgestellt. Am 16. 1. 1998 brachte die Antragstellerin bei der Schlichtungsstelle für den 2. Wiener Gemeindebezirk einen Antrag auf Überprüfung der Zulässigkeit des ihr vorgeschriebenen Mietzinses von S 3.300 ein. Sie begehrte, festzustellen, dass durch Vorschreibung dieses Betrage... mehr lesen...
Begründung: Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz, § 528a ZPO, § 37 Abs 3 Z 16 MRG). Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz, Paragraph 528 a, ZPO, Paragraph 37, Absatz 3, Z... mehr lesen...
Norm: MRG idF 3. WÄG §16 Abs8 MRG §26 Abs4 MRG § 26 heute MRG § 26 gültig ab 01.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000 MRG § 26 gültig von 01.03.1994 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993 MRG § 26 gültig von 01.01.198... mehr lesen...
Begründung: Das gemäß § 40 Abs 1 MRG mit einem die Wohnung top 51 im Haus ***** betreffenden Mietzinsüberprüfungsantrag des Antragstellers befaßte Erstgericht wies diesen wegen Verfristung ab. Es ging dabei von folgenden Feststellungen aus: Das gemäß Paragraph 40, Absatz eins, MRG mit einem die Wohnung top 51 im Haus ***** betreffenden Mietzinsüberprüfungsantrag des Antragstellers befaßte Erstgericht wies diesen wegen Verfristung ab. Es ging dabei von folgenden Feststellungen... mehr lesen...
Norm: MRG idF 3. WÄG §16 Abs8 MRG §26 Abs4 MRG § 26 heute MRG § 26 gültig ab 01.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000 MRG § 26 gültig von 01.03.1994 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993 MRG § 26 gültig von 01.01.198... mehr lesen...
Begründung: Die Zweitantragstellerin ist zufolge einer Weitergabe der Mietrechte durch die Erstantragstellerin Hauptmieterin eines für gastgewerbliche Zwecke gemieteten Geschäftslokals im Haus des Antragsgegners *****. Der Mietvertrag wurde am 14. 6. 1993 abgeschlossen und enthält in § 9 folgende Vereinbarung: Die Zweitantragstellerin ist zufolge einer Weitergabe der Mietrechte durch die Erstantragstellerin Hauptmieterin eines für gastgewerbliche Zwecke gemieteten Geschäftslo... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller sind seit 1. 8. 1991 bzw 1. 9. 1991 Bestandnehmer des Antragsgegners hinsichtlich von Bestandobjekten im Haus M*****straße ***** in *****. Zwischen den Streitteilen wurde weder zu Beginn des Bestandverhältnisses noch später ein schriftlicher Mietvertrag mit Befristungsbestimmungen errichtet, sondern von Beginn des Bestandverhältnisses an jährlich ein gerichtlicher Räumungsvergleich abgeschlossen, worin die Antragsteller jeweils eine Räumungsverpfl... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin hat mit dem Beklagten und dessen Tochter Anwartschaftsverträge abgeschlossen, deren Gegenstand zwei von der Klägerin im eigenen Namen und auf eigene Rechnung errichtete Wohnungen (top Nr 1 und 2) sind. Die in den Verträgen festgehaltenen Preise wurden dabei als "vorläufiger und veränderlicher Kaufpreis" bezeichnet. Die Kaufpreise setzen sich dabei jeweils aus einem Grundanteil von S 388.385,-- (top 2) und S 113.215,-- (top 1), Herstellungskosten von S ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies das Begehren auf Feststellung, die Antragsgegnerin habe als Vermieterin einer bestimmten Wohnung durch Vorschreibung eines Hauptmietzinses in unterschiedlicher Höhe in der Zeit von Dezember 1990 bis inklusive September 1995 das gesetzliche Zinsausmaß überschritten, ab. Aufgrund des Wortlautes des Mietvertrages sei davon auszugehen, daß kein befristetes Mietverhältnis vorliege. Der Parteiwille sei darauf gerichtet gewesen, einen Mietvertrag auf... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsgegner sind Miteigentümer der Liegenschaft mit dem Haus *****; die Antragstellerin ist seit Jahren Mieterin einer im ersten Obergeschoß dieses Hauses gelegenen Wohnung. Mit dem am 18. 12. 1996 bei der Schlichtungsstelle des Magistrates Graz eingebrachten Sachantrag begehrte die Antragstellerin, den Antragsgegnern die Herstellung einer Gegensprechanlage mit Türschließmechanismus aufzutragen und den für das Bestandobjekt begehrten Mietzins (unter gleich... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte ist aufgrund des Mietvertrags vom 7. 2. 1979 Mieter einer Wohnung in einem im Eigentum des Klägers stehenden Haus. Für den Zeitraum September 1994 bis Mai 1997 wurde ihm ein monatlicher Hauptmietzins von S 604,68 zuzüglich Betriebskosten in jeweils unterschiedlicher Höhe zwischen S 884,-- und S 1.066,-- und Umsatzsteuer vorgeschrieben. Mit seiner am 8. 3. 1995 beim Erstgericht eingelangten Klage brachte der Kläger (unter Berücksichtigung der in der Tagsat... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies den Antrag auf Feststellung der Höhe der Mietzinsüberschreitung betreffend das Geschäftslokal Nr 7 im Haus *****, für den Zeitraum vom 1. 7. 1993 bis 1. 10. 1997 ab. Der Überprüfungsantrag sei gemäß § 16 Abs 8 MRG idF des 3. WÄG präkludiert, weil zwischen Inkrafttreten des 3. WÄG am 1. 3. 1994 und Antragstellung bei der Schlichtungsstelle am 10. 10. 1997 mehr als drei Jahre verstrichen seien. Das Erstgericht wies den Antrag auf Feststellung de... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsgegner ist Eigentümer des Hauses B*****straße ***** in ***** V*****. Das im Erdgeschoß dieses Hauses gelegene 170 m**2 große Geschäftslokal wurde mit Mietvertrag vom 1. 8. 1991 an Mario N***** vermietet, wobei ein Hauptmietzins von monatlich S 42.000 zuzüglich Umsatzsteuer und Betriebskosten vereinbart wurde. Am 1. 10. 1991 gingen die Mietrechte infolge einer Unternehmensveräußerung auf Sabine N***** und ab 31. 3. 1997 ebenfalls infolge einer Unternehmen... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller, der Mieter der Wohnung top Nr 5 in dem dem Erstantragsgegner gehörenden Haus L*****gasse 26 in ***** W***** ist, begehrt die Überprüfung des ihm vorgeschriebenen Hauptmietzinses für den Zeitraum November 1991 bis inklusive Oktober 1994. Er brachte vor, daß das Bestandobjekt, das im übrigen den Ausstattungszustand der Kategorie C aufgewiesen habe, im Zeitpunkt der Anmietung unbrauchbar gewesen sei, weshalb nur Hauptmietzins in der Höhe des jeweili... mehr lesen...
Begründung: Im gegenständlichen Verfahren geht es um die Überprüfung des Hauptmietzinses, den der Antragsteller als Mieter einer Wohnung im Haus ***** der nunmehrigen Gemeinschuldnerin zu zahlen hatte. Zum Verständnis der Entscheidung genügt der Hinweis, daß das Mietverhältnis am 1. 6. 1992 begonnen hat, der Mietzinsüberprüfungsantrag aber erst am 30. 4. 1997 bei der Schlichtungsstelle der Stadt Wien für den 15. Bezirk einlangte. Das Erstgericht wies (so wie die zuvor mit d... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies den im August 1997 - zunächst bei der Schlichtungsstelle - gestellten Antrag auf Feststellung der zulässigen Höhe des Hauptmietzinses und der Höhe der Hauptmietzinsüberschreitung im Zeitraum 1. 1. 1994 bis einschließlich August 1997 für die Wohnungen 3 und 4 im Haus ***** ab. Es ging dabei davon aus, daß der Antrag gemäß § 16 Abs 8 MRG nF präkludiert sei, weil zwischen Inkrafttreten des 3.WÄG (1. 3. 1994) und der Antragstellung mehr als drei J... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies den im Juli 1997 - zunächst bei der Schlichtungsstelle - gestellten Antrag auf Feststellung der Überschreitung des gesetzlich zulässigen Zinsausmasses und Rückzahlung der zuviel bezahlten Beträge ab. Es ging dabei davon aus, daß der Antrag gemäß § 16 Abs 8 MRG nF präkludiert sei, weil zwischen Inkrafttreten des 3. WÄG (1. 3. 1994) und der Antragstellung mehr als drei Jahre verstrichen seien. Das Erstgericht wies den im Juli 1997 - zunächst bei... mehr lesen...
Begründung: Im gegenständlichen Verfahren geht es um die Überprüfung des Hauptmietzinses, den der Antragsteller als Mieter von Geschäftsräumlichkeiten im Haus *****, den Antragsgegnern zu zahlen hat. Zum Verständnis der Entscheidung genügt vorerst der Hinweis, daß das Mietverhältnis schon vor dem Inkrafttreten des 3. WÄG begonnen hat, der Mietzinsüberprüfungsantrag aber erst am 30. 5. 1997 bei der Schlichtungsstelle der Stadt Wien für den 6. und 7. Bezirk einlangte. Das Ers... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die entscheidungsrelevante Rechtsfrage, ob die durch das 3. WÄG (BGBl 1993/800) in § 16 Abs 8 MRG eingefügte Befristung für die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Mietzinsvereinbarung auch für vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung abgeschlossene Mietverträge gilt, wurde vom Obersten Gerichtshof im Einklang mit gewichtigen Lehrmeinungen bereits im bejahenden Sinn beantwortet, und zwar mit der Maßgabe, da... mehr lesen...
Begründung: Am 30.6.1997 langte bei der Schlichtungsstelle der Stadt Wien für den 11. Bezirk ein Schriftsatz des Antragstellers vom 27.6.1997 ein, mit dem er die Überprüfung des Hauptmietzinses für die Wohnung top 1 in der S*****gasse 15 verlangte. Seinen Behauptungen zufolge hatte er dieser Wohnung vom 1.11.1991 bis 30.6.1997 gemietet. Der am 30.11.1991 abgeschlossene Mietvertrag sei, da es sich um eine Eigentumswohnung in einem Gebäude handle, das auf Grund einer vor dem 8.... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die entscheidungsrelevante Rechtsfrage, ob die durch das 3.WÄG (BGBl 1993/800) in § 16 Abs 8 MRG eingefügte Befristung für die Geltendmachung der Unzulässigkeit eines vereinbarten Hauptmietzinses auch für vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung abgeschlossene Mietverträge gilt, wurde vom Obersten Gerichtshof im Einklang mit gewichtigen Lehrmeinungen bereits im bejahenden Sinn beantwortet, und zwar mit der Maß... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies den am 22.April 1997 - zunächst bei der Schlichtungsstelle - gestellten Antrag auf Feststellung der Höhe der Mietzinsüberschreitung für die Zeit vom 1.5.1994 bis 30.4.1997 bezüglich der von der Antragstellerin (im Jahre 1987) gemieteten Wohnung top Nr.25 im Hause Wien 11, Fuchsröhrenstraße 38, ab. Das Erstgericht ging davon aus, daß das Feststellungsbegehren wegen Ablaufes der in § 16 Abs 8 MRG idF des 3.WÄG normierten dreijährigen Frist nic... mehr lesen...
Norm: MRG idF 3.WÄG §16 Abs8MRG idF 3.WÄG §26 Abs3MRG idF WRN 2000 §26 Abs43.WÄG ArtII AbschnII Z5
Rechtssatz: § 16 Abs 8 Satz 2 MRG idF des 3.WÄG ist auch auf Mietzinsvereinbarungen vor dem 1.3.1994 anzuwenden; die Präklusivfrist beginnt diesfalls am 1.3.1994 zu laufen. Paragraph 16, Absatz 8, Satz 2 MRG in der Fassung des 3.WÄG ist auch auf Mietzinsvereinbarungen vor dem 1.3.1994 anzuwenden; die Präklusivfrist beginnt diesfalls am 1.... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies den im August 1997 - zunächst bei der Schlichtungsstelle - gestellten Antrag auf Feststellung, daß die Antragsgegner durch Vorschreibung des im Mietvertrag vom 28.10.1993 vereinbarten Hauptmietzinses von S 12.000,- für das von der Antragstellerin gemietete Geschäftslokal das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschritten hätten, ab. Das Erstgericht ging dabei davon aus, daß das Feststellungsbegehren wegen Ablaufes der in § 16 Abs 8 MRG idF de... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies den am 15.12.1994 bei der Schlichtungsstelle gestellten Antrag der Antragstellerin auf Überprüfung des mit Mietvertrag vom 6.2.1989 vereinbarten Hauptmietzinses (für Geschäftsräumlichkeiten) auf seine Angemessenheit im Sinne des § 16 MRG mit der wesentlichen
Begründung: ab, gemäß § 16 Abs 1 Z 1 MRG (hier wie auch in der Folge idF des 3. WÄG) könne sich ein Unternehmer, der eine Geschäftsräumlichkeit miete, auf eine Überschreitung des zulässigen... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist Hauptmieterin der Geschäftslokale top 1 und 10 im Haus ***** das der Antragsgegnerin gehört. Die von den Rechtsvorgängern der Streitteile begründeten Mietverhältnisse bestehen bereits seit ca. 1950 (hinsichtlich des Geschäftslokals top 1) bzw seit 1966 (hinsichtlich des Geschäftslokals top 10); im Februar 1982 wurde dann im Hinblick auf das Inkrafttreten des MRG eine Mietzinsvereinbarung getroffen, derzufolge von der Antragstellerin für beid... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs8 MRG §26 Abs43.WÄG ArtII AbschnII Z5 MRG § 16 heute MRG § 16 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2025 MRG § 16 gültig von 01.04.2025 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2021 MRG § 16 gültig... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist seit 1.2.1987 Hauptmieter der im
Spruch: angeführten Wohnung. Dieses Mietverhältnis war zunächst auf ein Jahr befristet, wurde dann aber zumindest einmal verlängert und besteht jetzt auf unbestimmte Zeit. Als monatlicher Mietzins war anfänglich ein auf der Basis des Verbraucherpreisindex 1976 wertgesicherter Betrag von S 6.000,-- inklusive 10 % MWSt vereinbart, der dann in der Verlängerungsvereinbarung vom 11.10.1988, beginnend ab 1.11.1988, au... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin des Hauses Salzburg, Steingasse 13; sie hatte die Räumlichkeiten im ersten, zweiten und dritten Stock dieses Hauses an die Realitäten M*** GmbH und Helmut M*** vermietet. Der Antragsteller hatte von der Realitäten M*** GmbH (und Helmut M***) die im ersten Stock des Hauses gelegenen Räume um einen monatlichen Mietzins von 2.500 S gemietet; im Zeitraum von Juni 1982 bis März 1983 zahlte er diesen Mietzins unmittelbar an die Antragsg... mehr lesen...