RS OGH 1999/7/13 5Ob187/99g, 5Ob7/01t, 9Ob136/01t, 5Ob232/02g, 3Ob200/04i, 6Ob214/05x, 5Ob182/06k, 5

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Veröffentlicht am 13.07.1999
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Norm

MRG idF 3. WÄG §16 Abs8
MRG §26 Abs4

Rechtssatz

Die in § 16 Abs 8 MRG normierte Präklusivfrist für die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Mietzinsvereinbarung beginnt mit dem Abschluss der Vereinbarung zu laufen und nicht ab erster Mietzinszahlung beziehungsweise ab Beginn des Mietverhältnisses.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112326

Im RIS seit

12.08.1999

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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