Begründung: Auf der Liegenschaft EZ 108 der ***** mit der Liegenschaftsadresse ***** besteht Stockwerkseigentum. Die 1. bis 7. Antragsgegner sind schlichte Miteigentümer des materiellen Anteils B, wozu auch die Wohnung der Antragstellerin gehört, wobei der 1. Antragsgegnerin an der von der Antragstellerin gemieteten Wohnung das ausschließliche Benützungsrecht zusteht. Die 8. bis 16. Antragsgegner sind Wohnungseigentümer des materiellen Anteils A dieser Liegenschaft. Mietzins wird vo... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller sind je zur Hälfte Mit- und Wohnungseigentümer eines Wiener Zinshauses. Der Erstantragsteller erwarb die Liegenschaft zunächst allein im Jahr 1990 und begründete 1993 an allen Objekten des Hauses Wohnungseigentum. Zu diesem Zeitpunkt wiesen alle Wohnungen die Ausstattungskategorien C oder D auf. Im Jahr 1994 erwarb die Zweitantragstellerin ihre mit Wohnungseigentum verbundenen Anteile durch Schenkung. Die Antragsteller ließen verschiedene Erhaltungs... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger wurde 2006 durch Kauf eines früher im schlichten Miteigentum verschiedener Hälfteeigentümer und seit 1997 im Mit- und Wohnungseigentum der beiden Verkäufer stehenden Altstadthauses dessen Alleineigentümer. Die Beklagte (Tochter eines früheren Hälfteeigentümers der Liegenschaft) hat als Hauptmieterin das Geschäftslokal TOP 01 im Erd- und Kellergeschoß seit etwa 1997 untervermietet und erzielt dabei einen vielfach höheren Untermietzins (zumindest 2.500 EUR) al... mehr lesen...
Norm: ABGB §1120 AaABGB §1120 DABGB §1394MRG §2MRG §12a Abs3WEG 1975 §1 Abs1WEG 1975 §2 Abs2 Z1
Rechtssatz: Der Fortbestand des Mietverhältnisses mit den Miteigentümern der Liegenschaft bedeutet nicht, daß der Wohnungseigentümer nicht befugt ist, jene Rechte aus dem Mietverhältnis allein geltend zu machen, die ihm auf Grund seiner besonderen Rechtsposition zukommen. Der Wohnungseigentümer kann, auch wenn er nur Mitvermieter ist, alle jene Recht... mehr lesen...
Norm: ABGB §1120 BbMRG §2WEG 1975 allg
Rechtssatz: Die Änderung der Anzahl der Miteigentümer und die Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses der Miteigentümer untereinander ist grundsätzlich auf die Rechte und Pflichten eines Mieters ohne Einfluss. Dem Bestandgeberwechsel von einem Liegenschaftseigentümer auf mehrere Wohnungseigentümer steht auch nicht entgegen, dass mit den einzelnen Miteigentumsanteilen jeweils das dingliche Recht verbunden ist... mehr lesen...
Norm: ABGB §1098 IcABGB §1445MRG §2
Rechtssatz: Wenn auch durch Vereinigung in der Person von Mieter und Vermieter ein vom Mieter abgeschlossener Untermietvertrag nicht erlischt, führt dies aber nicht dazu, daß dem Untermieter nunmehr die Stellung eines Hauptmieters zukäme. Der Hauseigentümer ist berechtigt, einen neuen Hauptmietvertrag abzuschließen. Entscheidungstexte 3 Ob 554/94 E... mehr lesen...