RS OGH 2021/10/20 5Ob44/97z, 5Ob454/97v, 5Ob259/98v, 5Ob297/99h, 5Ob208/00z, 5Ob147/01f, 5Ob138/08t,

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Veröffentlicht am 11.03.1997
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Norm

ABGB §1120 Bb
MRG §2
WEG 1975 allg

Rechtssatz

Die Änderung der Anzahl der Miteigentümer und die Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses der Miteigentümer untereinander ist grundsätzlich auf die Rechte und Pflichten eines Mieters ohne Einfluss. Dem Bestandgeberwechsel von einem Liegenschaftseigentümer auf mehrere Wohnungseigentümer steht auch nicht entgegen, dass mit den einzelnen Miteigentumsanteilen jeweils das dingliche Recht verbunden ist, eine bestimmte selbständige Wohnung oder sonstige selbständige Räumlichkeit dieser Liegenschaft ausschließlich zu nutzen beziehungsweise darüber allein zu verfügen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106931

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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