1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe die Wohnung in S, Vweg, zumindest in der Zeit vom 07.03.2005 bis zum 01.09.2005 als Ferienwohnung genutzt, obwohl die Nutzung des Objektes zu Ferienwohnungszwecken nicht bewilligt gewesen sei. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 57 Abs 1 lit e iVm § 16 Raumplanungsgesetz, LGBl Nr 39/1996, idF LGBl Nr 33/2005. Es wurde eine Geldstrafe von 7.000 Euro verhängt und für d... mehr lesen...
Rechtssatz: Für die Beurteilung, ob es sich bei der Verwendung einer Wohnung um die Verwendung als Ferienwohnung handelt, ist ausschlaggebend, ob es sich um eine Zweitwohnung iS des § 1 Abs 2 Z 4 MRG handelt. Für das Vorliegen einer Zweitwohnung muss daneben ein gewöhnlicher Aufenthalt iS des § 66 JN bestehen. Die melderechtliche Unterscheidung in Haupt- und Nebenwohnsitze ist dabei unbeachtlich. Der Gesetzgeber hat, wie die Materialien zeigen, offensichtlich nicht an diese Unterscheidung ... mehr lesen...