Norm
RPG Vlbg §16Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch seine Kammer 2 mit den Mitgliedern Dr Seyfried, Mag Brandtner und Dr Herzog über die Berufung der I V, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 20.07.2007, Zl X-9-2005/19371, zu Recht erkannt:Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch seine Kammer 2 mit den Mitgliedern Dr Seyfried, Mag Brandtner und Dr Herzog über die Berufung der römisch eins römisch fünf, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 20.07.2007, Zl X-9-2005/19371, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Text
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe die Wohnung in S, Vweg, zumindest in der Zeit vom 07.03.2005 bis zum 01.09.2005 als Ferienwohnung genutzt, obwohl die Nutzung des Objektes zu Ferienwohnungszwecken nicht bewilligt gewesen sei. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 57 Abs 1 lit e iVm § 16 Raumplanungsgesetz, LGBl Nr 39/1996, idF LGBl Nr 33/2005. Es wurde eine Geldstrafe von 7.000 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 68 Stunden festgesetzt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe die Wohnung in S, Vweg, zumindest in der Zeit vom 07.03.2005 bis zum 01.09.2005 als Ferienwohnung genutzt, obwohl die Nutzung des Objektes zu Ferienwohnungszwecken nicht bewilligt gewesen sei. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 57, Absatz eins, Litera e, in Verbindung mit Paragraph 16, Raumplanungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1996,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2005,. Es wurde eine Geldstrafe von 7.000 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 68 Stunden festgesetzt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, die Bezirkshauptmannschaft B habe festgestellt, dass sie sich im gegenständlichen Zeitraum (07.03.2005 bis 01.09.2005) jeweils unter der Woche in D, Fstraße, aufgehalten habe. Die Wochenenden habe sie teilweise in der Wohnung in S zur Freizeitnutzung verbracht. Ihre Wohnung in S werde vor allem in den Wintermonaten genutzt, im Sommer weniger und allgemein überwiegend an Wochenenden. Der Lebensmittelpunkt der Beschuldigten sei in D, Fstraße. Dort seien auch ihr Gatte und ihre Tochter mit Hauptwohnsitz gemeldet. Dies auch auf Grund der bestehenden Ehe.
Diese Feststellungen und die rechtliche Beurteilung der Bezirkshauptmannschaft B sei aus folgenden Gründen falsch: Aus den im Straferkenntnis angeführten Beobachtungen der Mitarbeiter der Gemeinde S ergebe sich nicht, dass die Beschuldigte sich unter der Woche in D und am Wochenende in S aufgehalten habe. Aus den genannten Beobachtungen ergebe sich, dass sich die Beschuldigte beispielsweise am Donnerstag, den 17.03.2005 auf Grund festgestellten Lichtes in der Wohnung in S aufgehalten habe. Weiters ergebe sich, dass am Dienstag, den 22.03.2005, der PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XXX in der Tiefgarage abgestellt gewesen sei. Aus den Aufzeichnungen ergebe sich, dass der PKW der Beschuldigten am Samstag, den 14.05.2005 in D abgestellt gewesen sei. Dasselbe gelte für Freitag, den 03.06.2005, weiters sei der PKW am 04.06.2005 in D, Bgasse, Höhe HNr X, geparkt gewesen. Aus diesen Aufzeichnungen ergebe sich sohin, dass sich die Beschuldigte sowohl unter der Woche in S als auch am Wochenende in D aufgehalten habe.Diese Feststellungen und die rechtliche Beurteilung der Bezirkshauptmannschaft B sei aus folgenden Gründen falsch: Aus den im Straferkenntnis angeführten Beobachtungen der Mitarbeiter der Gemeinde S ergebe sich nicht, dass die Beschuldigte sich unter der Woche in D und am Wochenende in S aufgehalten habe. Aus den genannten Beobachtungen ergebe sich, dass sich die Beschuldigte beispielsweise am Donnerstag, den 17.03.2005 auf Grund festgestellten Lichtes in der Wohnung in S aufgehalten habe. Weiters ergebe sich, dass am Dienstag, den 22.03.2005, der PKW mit dem amtlichen Kennzeichen römisch 30 in der Tiefgarage abgestellt gewesen sei. Aus den Aufzeichnungen ergebe sich, dass der PKW der Beschuldigten am Samstag, den 14.05.2005 in D abgestellt gewesen sei. Dasselbe gelte für Freitag, den 03.06.2005, weiters sei der PKW am 04.06.2005 in D, Bgasse, Höhe HNr römisch zehn, geparkt gewesen. Aus diesen Aufzeichnungen ergebe sich sohin, dass sich die Beschuldigte sowohl unter der Woche in S als auch am Wochenende in D aufgehalten habe.
Insgesamt sei festzuhalten, dass die Aufzeichnungen der Mitarbeiter der Gemeinde S kein taugliches Mittel seien, um festzustellen, wo die Beschuldigte den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen habe. Ob zu einem bestimmten Zeitpunkt Licht in der Wohnung brenne oder nicht, sei kein Indiz bzw Beweis dafür, dass die Wohnung als Hauptwohnsitz bzw nicht als Hauptwohnsitz genutzt werde. Es liege durchaus im Rahmen des Üblichen, auch die Abende außer Haus zu verbringen. Naturgemäß könne dann kein Licht in der Wohnung und auch kein abgestelltes Fahrzeug in der Garage festgestellt werden. Der in Rede stehende PKW werde auch vom Ehegatten der Beschuldigten genutzt, weshalb das Feststellen des PKW in D kein taugliches Indiz bzw keinen Beweis darstelle, dass sich auch die Beschuldigte in D aufgehalten habe. Selbstverständlich besuche die Beschuldigte ihren Ehegatten in D, auch der Ehegatte besuche die Beschuldigte in S. Sie habe bereits in ihrer Stellungnahme ausgeführt, dass sie die Rollos in der gegenständlichen Wohnung in S auf Grund der Bauweise und um die Wohnung vor Beeinträchtigungen durch Sonne und Kälte zu schützen stets geschlossen halte. Auch dieser Umstand sei nicht geeignet, Feststellungen zur Anwesenheit der Beschuldigten in S zu ermöglichen.
Sowohl sie als auch ihr Ehegatte befänden sich in Pension. Ein Verbringen von Wochenenden in S wäre deshalb völlig sinnwidrig. Jeder vernünftige Mensch würde nicht die Wochenenden, sondern die Wochentage zum Schifahren nutzen, weil an Wochenenden die Pisten überfüllt seien.
Zu den familiären Verhältnissen sei festzuhalten, dass lediglich der Ehegatte der Beschuldigten in D wohne. Die Tochter und der Sohn seien selbsterhaltungsfähig und seit längerem nicht mehr in D wohnhaft. Richtig sei zwar, dass die Ehegatten zum gemeinsamen Wohnen verpflichtet seien. Der Gesetzgeber sehe aber Möglichkeiten vor, nach welchen auch ein getrenntes Wohnen zulässig sei. Die Beschuldigte und ihr Ehegatte hätten einvernehmlich vereinbart, dass die Beschuldigte ihren Hauptwohnsitz in S nehme und deren Ehegatte in D wohne. Der Ehegatte der Beschuldigten habe sich nunmehr von seinen Herzproblemen vollständig erholt und sei seit längerem nicht mehr pflegebedürftig. Auf Grund dieser Pflegebedürftigkeit sei im vorgeworfenen Tatzeitraum ein mehrmaliger Aufenthalt der Beschuldigten in D notwendig gewesen.
Die Beschuldigte habe auf Grund des Umstandes, dass sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in S habe, dort ihren Hauptwohnsitz begründet. In D bestehe ein Nebenwohnsitz. Betrachte man die beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen der Beschuldigten, so ergebe sich, dass sich deren Hauptwohnsitz in S befinde. Sie sei eine agile, aktive Frau, die gerne, wie viele andere S, wandere und Schi fahre. Natürlich gehe sie demzufolge auch oft wandern und Schi fahren. Sie sei im Besitz einer Jahreskarte für die Hochjochbahnen und verbringe auch ihre Freizeit in S. Sie besuche beispielsweise das dortige Schwimmbad. Auch besuche sie regelmäßig die Messen in der Kirche in S und tätige Arztbesuche im Raum S. Sie habe sich auch in S in physiotherapeutische Behandlung begeben. Der PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XXX sei bei der Bezirkshauptmannschaft B angemeldet. Die Beschuldigte habe rege soziale Kontakte in S. Auch die Tochter der Beschuldigten besuche ihre Mutter des öfteren in S. Der überwiegende Teil der Kleidung befinde sich in S. Es würden sich Lebensmittel vor Ort befinden, der Kühlschrank sei ganzjährig in Betrieb.Die Beschuldigte habe auf Grund des Umstandes, dass sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in S habe, dort ihren Hauptwohnsitz begründet. In D bestehe ein Nebenwohnsitz. Betrachte man die beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen der Beschuldigten, so ergebe sich, dass sich deren Hauptwohnsitz in S befinde. Sie sei eine agile, aktive Frau, die gerne, wie viele andere S, wandere und Schi fahre. Natürlich gehe sie demzufolge auch oft wandern und Schi fahren. Sie sei im Besitz einer Jahreskarte für die Hochjochbahnen und verbringe auch ihre Freizeit in S. Sie besuche beispielsweise das dortige Schwimmbad. Auch besuche sie regelmäßig die Messen in der Kirche in S und tätige Arztbesuche im Raum S. Sie habe sich auch in S in physiotherapeutische Behandlung begeben. Der PKW mit dem amtlichen Kennzeichen römisch 30 sei bei der Bezirkshauptmannschaft B angemeldet. Die Beschuldigte habe rege soziale Kontakte in S. Auch die Tochter der Beschuldigten besuche ihre Mutter des öfteren in S. Der überwiegende Teil der Kleidung befinde sich in S. Es würden sich Lebensmittel vor Ort befinden, der Kühlschrank sei ganzjährig in Betrieb.
Die Beschuldigte sei Eigentümerin der Wohnung Bstraße, S. Es handle sich hierbei um eine Ferienwohnung. Zur Deckung des ganzjährigen Wohnbedarfes der Beschuldigten sei diese Wohnung jedoch zu klein, weshalb sie an der gegenständlichen Adresse ihren Hauptwohnsitz begründet habe. Wenn die Beschuldigte eine Ferienwohnung wollte, müsste sie nicht die gegenständliche als Ferienwohnung benützen, da sie Eigentümerin einer Ferienwohnung in S sei.
Selbst wenn man feststellen würde, dass die Beschuldigte auch in D ihren Hauptwohnsitz habe, so habe sie doch glaubhaft dargelegt, worin sie ihr Naheverhältnis zu S sehe. Zu den oben geschilderten Umständen käme noch die Tatsache, dass sie in den Jahren 1960 und 1961 in S berufstätig gewesen sei. Schon seit dem Jahr 1975 hätte ihre Familie regelmäßig Urlaube in S verbracht und zahlreiche Kontakte und Freundschaften begründet.
Die verhängte Strafe sei wesentlich zu hoch. Die Höhe sei nicht begründet worden. Die Beschuldigte habe niemals eine Aufforderung zur Angabe ihrer Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erhalten. Es handle sich um das erste Vergehen der Beschuldigten. Erschwerungsgründe würden nicht vorliegen. Es hätte daher ein wesentlich niedrigere Strafe angesetzt werden müssen.
Weiters seien die Verwaltungsvorschriften verletzt worden, da die Beschuldigte in ihrer Stellungnahme vom 26.02.2007 Zeugen angeboten habe. Diese seien nie einvernommen worden. Wären diese Zeugen einvernommen worden, hätte sich herausgestellt, dass die Beschuldigte ihren Hauptwohnsitz in S und die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Weiters sei das Parteiengehör verletzt worden.
3. Der im gegenständlichen Verfahren maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt, aus den öffentlichen mündlichen Verhandlungen des Unabhängigen Verwaltungssenates am 16.11.2007 und vom 09.01.2008, in deren Rahmen die Beschuldigte und Zeugen einvernommen wurden, sowie aus von der Berufungswerberin vorgelegten Unterlagen. Die Namen der Zeugen ergeben sich aus der weiteren Begründung dieses Erkenntnisses.
3.1. Der erstinstanzliche Verwaltungsstrafakt enthält folgende entscheidungswesentliche Unterlagen:
3.1.1. Anzeige der Marktgemeinde S vom 11.11.2005
Dieser Anzeige ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde S vom 18.10.2000 der J B mbH, S, die Baubewilligung zur Errichtung einer Wohnanlage mit Tiefgarage auf den GST-NRN XXX ua, KG S, erteilt wurde. Im Baubewilligungsverfahren sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Wohnung zur Deckung des ganzjährigen Wohnbedarfes errichtet würden. Auf Grund der Widmung der Baugrundstücke als Baufläche-Wohngebiet sei bei den gegenständlichen Wohnungen eine Ferienwohnungsnutzung nicht zulässig. Die Beschuldigte habe die Wohnung im Objekt Vweg käuflich erworben. Diese Wohnung werde von ihr und ihrem Ehegatten vorwiegend während des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig benützt. Nach Mitteilung des Meldeamtes habe die Beschuldigte ihren Hauptwohnsitz von D nach S umgemeldet, der Wohnsitz ihres Gatten sei nach wie vor in D. Durchgeführte Kontrollen, Nachbarbefragungen etc legten die Vermutung nahe, dass diese Wohnung entgegen den Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes zu Ferienzwecken benutzt werde. Diesbezüglich wird auf Beilagen verwiesen.Dieser Anzeige ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde S vom 18.10.2000 der J B mbH, S, die Baubewilligung zur Errichtung einer Wohnanlage mit Tiefgarage auf den GST-NRN römisch 30 ua, KG S, erteilt wurde. Im Baubewilligungsverfahren sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Wohnung zur Deckung des ganzjährigen Wohnbedarfes errichtet würden. Auf Grund der Widmung der Baugrundstücke als Baufläche-Wohngebiet sei bei den gegenständlichen Wohnungen eine Ferienwohnungsnutzung nicht zulässig. Die Beschuldigte habe die Wohnung im Objekt Vweg käuflich erworben. Diese Wohnung werde von ihr und ihrem Ehegatten vorwiegend während des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig benützt. Nach Mitteilung des Meldeamtes habe die Beschuldigte ihren Hauptwohnsitz von D nach S umgemeldet, der Wohnsitz ihres Gatten sei nach wie vor in D. Durchgeführte Kontrollen, Nachbarbefragungen etc legten die Vermutung nahe, dass diese Wohnung entgegen den Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes zu Ferienzwecken benutzt werde. Diesbezüglich wird auf Beilagen verwiesen.
Der Anzeige ist ein Aktenvermerk vom 20.09.2005 angeschlossen. Diesem Aktenvermerk ist zu entnehmen, dass J H und H S (beide Marktgemeinde S) bzw G A folgende Feststellungen getätigt hätten:
Betreffend das Objekt Vweg, S:
Zeitraum:
Bemerkungen:
Montag, 07.03.05, 20.00 Uhr
kein Licht in der Wohnung
Mittwoch, 09.03.05, 20.00 Uhr
kein Licht in der Wohnung
Mittwoch, 09.03.05, 09.15 Uhr
Zutritt zur Tiefgarage: PKW von Frau V (XXX) nicht abgestelltZutritt zur Tiefgarage: PKW von Frau römisch fünf (römisch 30 ) nicht abgestellt
Donnerstag, 17.03.05, 20.00 Uhr
Licht in der Wohnung
Freitag, 18.03.05, 20.00 Uhr
Licht in der Wohnung
Samstag, 19.03.05, 19.30 Uhr
kein Licht in der Wohnung
Dienstag, 22.03.05, 13.00 Uhr
Zutritt zur Tiefgarage: XXX, Skoda, grau, abgestelltZutritt zur Tiefgarage: römisch 30 , Skoda, grau, abgestellt
Mittwoch, 15.06.05, 14.50 Uhr
Jalousien geschlossen
Donnerstag, 11.08.05, 09.55 Uhr
Jalousien geschlossen
Montag, 22.08.05, 14.10 Uhr
Jalousien geschlossen
Donnerstag, 25.08.05, 12.40 Uhr
Jalousien geschlossen
Donnerstag, 01.09.05, 13.00 Uhr
Jalousien geschlossen
Folgendes wurde beim Objekt Fstraße, D (Nebenwohnsitz) festgestellt:
Donnerstag, 03.03.05, 20.30 Uhr
beim betreffenden Objekt war mehr oder weniger im ganzen Haus Licht; allerdings wohnen laut Meldeamt auch noch ihr Gatte G und die T D in diesem Haus; Haus mit Doppelgarage (Klingel angeschrieben mit V G) Mittwoch, 16.03.05, 13.00 Uhrbeim betreffenden Objekt war mehr oder weniger im ganzen Haus Licht; allerdings wohnen laut Meldeamt auch noch ihr Gatte G und die T D in diesem Haus; Haus mit Doppelgarage (Klingel angeschrieben mit römisch fünf G) Mittwoch, 16.03.05, 13.00 Uhr
selber Tag, 20.35 Uhr
beim linken und mittleren Fenster im EG waren die Jalousien geschlossen; Tür neben der Garage stand offen das auf Frau V zugelassene Kfz mit dem Kennzeichen XXX stand in der Garagebeim linken und mittleren Fenster im EG waren die Jalousien geschlossen; Tür neben der Garage stand offen das auf Frau römisch fünf zugelassene Kfz mit dem Kennzeichen römisch 30 stand in der Garage
Samstag, 19.03.05, 12.20 Uhr
selber Tag, 19.30 Uhr
Jalousien im EG beim linken Fenster und bei der Terrassentür geschlossen, Eisenzaun zur Hauseinfahrt offen
keine Veränderung – wie um 12.20 Uhr; alles dunkel
Montag, 21.03.05, 13.10 Uhr
keine Veränderung (wie am 19.03.05, 12.00 Uhr)
Dienstag, 22.03.05, 19.10 Uhr
PKW mit Kennzeichen XXX in GaragePKW mit Kennzeichen römisch 30 in Garage
Donnerstag, 24.03.05, 13.00 Uhr
selber Tag, 16.40 Uhr
selber Tag, 18.35 Uhr
Garage offen und leer
Garage offen und leer, Markise halb heraußen
keine Veränderung zu 16.40 Uhr
Dienstag, 29.03.05, 13.05 Uhr
Garage geschlossen, Eisenzaun offen, Markise halb heraußen
Mittwoch, 30.03.05, 18.55 Uhr
PKW mit Kennzeichen XXX in GaragePKW mit Kennzeichen römisch 30 in Garage
Donnerstag, 31.03.05, 16.50 Uhr
PKW mit Kennzeichen XXX in GaragePKW mit Kennzeichen römisch 30 in Garage
Montag, 11.04.05, 12.55 Uhr
PKW mit Kennzeichen XXX in GaragePKW mit Kennzeichen römisch 30 in Garage
Mittwoch, 13.04.05, 12.45 Uhr
selber Tag, 16.10 Uhr
PKW mit Kennzeichen XXX in Garage Garage offen und leerPKW mit Kennzeichen römisch 30 in Garage Garage offen und leer
Donnerstag, 14.04.05, 18.25 Uhr
PKW mit Kennzeichen XXX in GaragePKW mit Kennzeichen römisch 30 in Garage
Samstag, 16.04.05, 12.15 Uhr
Garage geschlossen, Eisenzaun offen
Donnerstag, 21.04.05, 18.15 Uhr
PKW mit Kennzeichen XXX in GaragePKW mit Kennzeichen römisch 30 in Garage
Freitag, 22.04.05, 13.10 Uhr
Garage geschlossen, Eisenzaun offen, linke Fenster im EG Jalousien geschlossen
Dienstag, 26.04.05, 12.45 Uhr
PKW mit Kennzeichen XXX in GaragePKW mit Kennzeichen römisch 30 in Garage
Montag, 02.05.05, 13.10 Uhr
PKW mit Kennzeichen XXX in GaragePKW mit Kennzeichen römisch 30 in Garage
Dienstag, 03.05.05, 19.40 Uhr
PKW mit Kennzeichen XXX in GaragePKW mit Kennzeichen römisch 30 in Garage
Freitag, 13.05.05, 12.00 Uhr
keine besonderen Erkenntnisse
Samstag, 14.05.05, 11.10 Uhr
PKW mit Kennzeichen XXX in Garage, dunkelhaarige Frau (Frau V?) auf Balkon (Balkonblumen)PKW mit Kennzeichen römisch 30 in Garage, dunkelhaarige Frau (Frau V?) auf Balkon (Balkonblumen)
Dienstag, 17.05.05, 12.55 Uhr
Garage offen und leer, Markise halb heraußen
Mittwoch, 18.05.05, 15.25 Uhr
PKW mit Kennzeichen XXX in GaragePKW mit Kennzeichen römisch 30 in Garage
Donnerstag, 19.05.05, 12.45 Uhr
PKW mit Kennzeichen XXX in GaragePKW mit Kennzeichen römisch 30 in Garage
Freitag, 27.05.05, 13.25 Uhr
Garage offen und leer, Balkontüre rechts oben offen
Montag, 30.05.05, 12.45 Uhr
selber Tag, 19.40 Uhr
Garage offen und leer, Balkontüre rechts oben offen
PKW mit Kennzeichen XXX in GaragePKW mit Kennzeichen römisch 30 in Garage
Dienstag, 31.05.05, 12.45 Uhr
PKW mit Kennzeichen XXX in GaragePKW mit Kennzeichen römisch 30 in Garage
Mittwoch, 01.06.05, 12.45 Uhr
Garage geschlossen, Eisenzaun offen, Markise halb heraußen Donnerstag, 02.06.05, 12.45 Uhr
Garage geschlossen, Eisenzaun offen, Markise halb heraußen, Balkontür oben rechts geöffnet
Freitag, 03.06.05, 12.40 Uhr
PKW mit Kennzeichen XXX in GaragePKW mit Kennzeichen römisch 30 in Garage
Samstag, 04.06.05, 08.00 Uhr
PKW mit Kennzeichen XXX in der Bgasse (Höhe HNr X) geparktPKW mit Kennzeichen römisch 30 in der Bgasse (Höhe HNr römisch zehn) geparkt
Montag, 06.06.05, 12.40 Uhr
selber Tag, 19.50 Uhr
Garage geschlossen, Eisenzaun offen, Jalousien rechts Tür und Fenster im EG geschlossen Garage geschlossen, Eisenzaun offen, Jalousien offen, Licht linksseitig im EG Dienstag, 14.06.05, 12.10 Uhr
keine besonderen Erkenntnisse
Donnerstag, 16.06.05, 12.40 Uhr
PKW mit Kennzeichen XXX in Garage, Frau und Herr V (?) auf TerrassePKW mit Kennzeichen römisch 30 in Garage, Frau und Herr römisch fünf (?) auf Terrasse
Montag, 01.08.05, 12.55 Uhr
PKW mit Kennzeichen XXX in Garage, Terrassen- und Balkontüre geöffnet, Markise halb heraußenPKW mit Kennzeichen römisch 30 in Garage, Terrassen- und Balkontüre geöffnet, Markise halb heraußen
Montag, 08.08.05, 12.35 Uhr
PKW mit Kennzeichen XXX in GaragePKW mit Kennzeichen römisch 30 in Garage
Mittwoch, 10.08.05, 12.55 Uhr
PKW mit Kennzeichen XXX in GaragePKW mit Kennzeichen römisch 30 in Garage
Mittwoch, 31.08.05, 13.00 Uhr
PKW mit Kennzeichen XXX in GaragePKW mit Kennzeichen römisch 30 in Garage
Weiters enthält der Aktenvermerk noch die Bemerkung, dass die Beschuldigte mit Hauptwohnsitz in S und Nebenwohnsitz in D gemeldet ist, der Gatte der Beschuldigten und ihre Tochter haben den Hauptwohnsitz in D gemeldet.
3.1.2. Nach einem Aktenvermerk der Marktgemeinde S vom 20.09.2005 wurden die Nachbarn G und E W, Vweg, S, sowie die Nachbarin H L, P-T-Weg, S, einvernommen. Dem Aktenvermerk ist zu entnehmen, dass Herr und Frau W im Zuge einer Niederschrift vom 15.06.2005 angegeben hätten, dass sich Frau V nur sporadisch in der Wohnung Vweg befinde. Vorwiegend sei sie in den Wintermonaten in S. Im Sommer hingegen werde Frau V nicht oft gesehen. Grundsätzlich könne daher nicht von einem Daueraufenthalt bzw einem ordentlich geführten Wohnsitz in S gesprochen werden.3.1.2. Nach einem Aktenvermerk der Marktgemeinde S vom 20.09.2005 wurden die Nachbarn G und E W, Vweg, S, sowie die Nachbarin H L, P-T-Weg, S, einvernommen. Dem Aktenvermerk ist zu entnehmen, dass Herr und Frau W im Zuge einer Niederschrift vom 15.06.2005 angegeben hätten, dass sich Frau römisch fünf nur sporadisch in der Wohnung Vweg befinde. Vorwiegend sei sie in den Wintermonaten in S. Im Sommer hingegen werde Frau römisch fünf nicht oft gesehen. Grundsätzlich könne daher nicht von einem Daueraufenthalt bzw einem ordentlich geführten Wohnsitz in S gesprochen werden.
Aus einer Niederschrift mit Frau L vom selben Tag ergebe sich, dass von Frau L bestätigt werde, dass Frau V im Winter regelmäßig in S wohnhaft sei. Ab und zu würde sie Frau V auch beim Schifahren treffen. Außerhalb der Wintermonate befinde sich Frau V sehr selten in der Wohnung. Frau L habe weiters erwähnt, dass es sich bei den Aufenthalten von Frau V um keinen Daueraufenthalt handle.Aus einer Niederschrift mit Frau L vom selben Tag ergebe sich, dass von Frau L bestätigt werde, dass Frau römisch fünf im Winter regelmäßig in S wohnhaft sei. Ab und zu würde sie Frau römisch fünf auch beim Schifahren treffen. Außerhalb der Wintermonate befinde sich Frau römisch fünf sehr selten in der Wohnung. Frau L habe weiters erwähnt, dass es sich bei den Aufenthalten von Frau römisch fünf um keinen Daueraufenthalt handle.
3.1.3. Aus einer ZMR-Abfrage vom 19.09.2005 ergibt sich, dass die Beschuldigte seit dem 01.01.2002 in S mit Hauptwohnsitz und seit 11.10.2001 in D mit Nebenwohnsitz gemeldet ist.
3.1.4. In einer Stellungnahme vom 28.12.2005 hat die Beschuldigte im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die gegenständliche Wohnung diene der Deckung ihres ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes. Im Oktober 2001 habe sie ihren Hauptwohnsitz in S begründet. Sie sei in den Jahren 1960 und 1961 in S berufstätig gewesen, schon seit dem Jahr 1975 habe sie regelmäßig Urlaube in S verbracht. Im Jahr 1993 habe sie eine Wohnung in der Bstraße in S zu Urlaubs- und Erholungszwecken erworben. Da sich in dieser Zeit und auch anlässlich ihrer Pensionierung der Wunsch herausgebildet habe, sich in S nicht zu Erholungszwecken aufzuhalten, sondern den Lebensmittelpunkt von D nach S zu verlegen, wofür die Wohnung in der Bstraße jedoch nicht ausreichend gewesen sei, habe sie sich für den Kauf der Wohnung im Vweg entschieden.
Dass ihr Lebensmittelpunkt in S sei, zeige sich ua daran, dass sie sich größtenteils in S aufhalte und dort mannigfachen Aktivitäten nachgehe. Ihr Kfz habe das Kennzeichen XXX. Ebenso würden Arztbesuche, Erledigungen etc von S ausgehend getätigt. Familienfeierlichkeiten sowie Heimatbesuche ihrer in Wien lebenden Tochter fänden regelmäßig in S statt. Der überwiegende Teil ihrer Kleidung befinde sich in S. Der Kühlschrank sei ganzjährig in Betrieb. Diesbezüglich verweise sie auf Strom- und Gasrechnungen. Das Kriterium des Ausgangspunktes des Weges zum Arbeitsplatz sei auf Grund ihrer Pensionierung nicht anwendbar. Ebenso wenig das Kriterium des Wohnsitzes ihrer Familienmitglieder, da ihre Kinder bereits großjährig und an anderen Wohnsitzen ansässig seien.Dass ihr Lebensmittelpunkt in S sei, zeige sich ua daran, dass sie sich größtenteils in S aufhalte und dort mannigfachen Aktivitäten nachgehe. Ihr Kfz habe das Kennzeichen römisch 30 . Ebenso würden Arztbesuche, Erledigungen etc von S ausgehend getätigt. Familienfeierlichkeiten sowie Heimatbesuche ihrer in Wien lebenden Tochter fänden regelmäßig in S statt. Der überwiegende Teil ihrer Kleidung befinde sich in S. Der Kühlschrank sei ganzjährig in Betrieb. Diesbezüglich verweise sie auf Strom- und Gasrechnungen. Das Kriterium des Ausgangspunktes des Weges zum Arbeitsplatz sei auf Grund ihrer Pensionierung nicht anwendbar. Ebenso wenig das Kriterium des Wohnsitzes ihrer Familienmitglieder, da ihre Kinder bereits großjährig und an anderen Wohnsitzen ansässig seien.
Bei ihrem Ehegatten seien Anfang des Jahres 2005 Herzprobleme aufgetreten. Zahlreiche Krankenhausaufenthalte und auch eine intensive Betreuung durch die Berufungswerberin sei erforderlich gewesen. Durch die notwendig gewordene Betreuung sei ihr eine noch intensivere als die bisher bereits getätigte Nutzung der Wohnung in S nicht möglich gewesen. Auch auf Grund ihres Gesundheitszustandes sei sie zur häufigen Konsultation von Fachärzten gezwungen gewesen, welche leider nicht ausschließlich in der Umgebung von S praktizierten, was eine gelegentliche Abwesenheit von ihrem Hauptwohnsitz bedingt habe. Als Nachweis hierfür schließe sie diverse ärztliche Bestätigungen an.
Beigeschlossen sind dem Schreiben vier Bestätigungen über eine stationäre Behandlung des LKH F betreffend den Gatten der Beschuldigten. Diese Bestätigungen betreffen allesamt Zeiträume im Jahr 2005, eine Behandlung fand vor dem gegenständlichen Tatzeitraum, zwei während des Tatzeitraumes und eine nach dem hier gegenständlichen Tatzeitraum statt. Aus einer Aufenthaltsbestätigung des Krankenhauses der Stadt D ergibt sich, dass sich der Gatte der Beschuldigten im Zeitraum vom 03.05.2005 bis zum 10.05.2005 in diesem Krankenhaus zur stationären Behandlung befunden hat. Weiters ergibt sich aus der Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin aus D vom 21.12.2005, dass der Gatte der Beschuldigten diesen zahlreiche Male im Tatzeitraum, als auch danach, aufgesucht hat. Weiters wurden Bestätigungen über Arztbesuche beim Arzt in S sowohl der Beschuldigten als auch ihres Gatten im Tatzeitraum vorgelegt. Aus den Unterlagen ergibt sich überdies, dass die Beschuldigte im Tatzeitraum sowie danach bei einem Orthopäden in B in Behandlung war, der Gatte der Beschuldigten bei einem Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie, ebenfalls in B.
3.1.5. Mit Schreiben vom 13.12.2006 teilte die Bezirkshauptmannschaft B der Marktgemeinde S mit, dass auf Grund der bisherigen Ermittlungen der Tatvorwurf noch nicht mit erforderlicher Sicherheit nachzuweisen sei, weshalb weitere Erhebungen notwendig seien. Es werde ersucht, Wohnnachbarn der Beschuldigten zur Anwesenheit im Tatzeitraum zu befragen und darüber Niederschriften anzufertigen.
Die Marktgemeinde S kam diesem Erhebungsersuchen nach und teilte mit Schreiben vom 08.01.2007 mit, die Erhebungen seien durchgeführt worden. Diesem Schreiben angeschlossen sind Protokolle über die Nachbarbefragungen im Objekt Vweg in S. Aus dem Protokoll ergibt sich, dass drei Wohnungseigentümer im Objekt Vweg angetroffen worden seien, weiters seien Herr und Frau L sowie die langjährige Hausmeisterin Frau M S befragt worden.
Diese Aussagen würden den Verdacht der Gemeinde erhärten, dass es sich bei der Wohnung der Beschuldigten in keiner Weise um einen Hauptwohnsitz handle, da sie niemals in den vergangenen fünf Jahren auch nur in einem Jahr überwiegend in S wohnhaft gewesen sei, was insbesondere die Aussage der Hausmeisterin belege. Die Beschuldigte behaupte, dass sie zwar den Hauptwohnsitz in S habe, sich aber wegen des angeschlagenen Gesundheitszustandes ihres Gatten hauptsächlich in D aufhalte. Dies werde durch die Aussagen der Befragten widerlegt, zumal der Gatte der Beschuldigten offensichtlich bei seinen Anwesenheiten in S immer mit seiner Gattin Schifahren gehe. Es könne daher mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Wohnung nur zeitweilig und zur Erholung benützt werde. Reinschriften der Aussagen sowie die Originalmitschriften seien diesem Aktenvermerk beigefügt.
Die Reinschriften der Niederschriften haben folgenden hier wesentlichen Inhalt:
„Auskunftsperson: Frau S M-J, S, Vweg, EG: Frau M-J gibt zu Protokoll, dass sie Frau V (samt Ehemann) sehr selten in der Wohnanlage Vweg gesehen hat und sieht. Angesprochen auf den konkreten Zeitraum zwischen 03/05 und 09/05 ist sich Frau M-J sicher, Frau V nicht öfter als ein- bis zweimal gesehen zu haben, im ganzen Jahr 2006 ist dies offensichtlich drei- bis viermal der Fall gewesen. Sie ist sich dieser Zahlen deshalb so sicher, da sie ihren Tiefgaragenplatz (Nr X) direkt neben jenem von Frau V (Nr Y) besitzt und es ihr immer auffällt, wenn der Platz von Frau V besetzt ist. Sie erinnert sich auch, dass einmal ein Kfz mit W Kennzeichen den Parkplatz besetzt hatte – offensichtlich der Sohn von Frau V.„Auskunftsperson: Frau S M-J, S, Vweg, EG: Frau M-J gibt zu Protokoll, dass sie Frau römisch fünf (samt Ehemann) sehr selten in der Wohnanlage Vweg gesehen hat und sieht. Angesprochen auf den konkreten Zeitraum zwischen 03/05 und 09/05 ist sich Frau M-J sicher, Frau römisch fünf nicht öfter als ein- bis zweimal gesehen zu haben, im ganzen Jahr 2006 ist dies offensichtlich drei- bis viermal der Fall gewesen. Sie ist sich dieser Zahlen deshalb so sicher, da sie ihren Tiefgaragenplatz (Nr römisch zehn) direkt neben jenem von Frau römisch fünf (Nr Y) besitzt und es ihr immer auffällt, wenn der Platz von Frau römisch fünf besetzt ist. Sie erinnert sich auch, dass einmal ein Kfz mit W Kennzeichen den Parkplatz besetzt hatte – offensichtlich der Sohn von Frau römisch fünf.
Auf den Gesundheitszustand des Ehegatten von Frau V befragt, der offensichtlich der Grund ist, dass Frau V laut eigener Auskunft vermehrt in D wohnhaft ist, gibt Frau M-J an, dass Herr V, wann immer er mit seiner Frau S kommt – sei es zum Schifahren bzw zu den jährlichen Eigentümerversammlungen – einen durchaus durchtrainierten, sportlichen und gesunden Eindruck hinterließ. Auch erinnert sie sich, dass am 18.12.2006 die Familie V in ihrer Wohnung in S angekommen ist und dass sie zusammen Schifahren gegangen sind. Eine Krankheit des Ehegatten, die den überwiegenden Aufenthalt der Gattin in D nötig macht, kann sie nicht bestätigen.Auf den Gesundheitszustand des Ehegatten von Frau römisch fünf befragt, der offensichtlich der Grund ist, dass Frau römisch fünf laut eigener Auskunft vermehrt in D wohnhaft ist, gibt Frau M-J an, dass Herr römisch fünf, wann immer er mit seiner Frau S kommt – sei es zum Schifahren bzw zu den jährlichen Eigentümerversammlungen – einen durchaus durchtrainierten, sportlichen und gesunden Eindruck hinterließ. Auch erinnert sie sich, dass am 18.12.2006 die Familie römisch fünf in ihrer Wohnung in S angekommen ist und dass sie zusammen Schifahren gegangen sind. Eine Krankheit des Ehegatten, die den überwiegenden Aufenthalt der Gattin in D nötig macht, kann sie nicht bestätigen.
Auskunftsperson: Herr J R, S, Vweg, 1. OG:
Herr R gibt über Befragung nach der Häufigkeit der Anwesenheit von Frau V I an, dass er diese nur „alle heiligen Zeiten“ sieht – nämlich zu Weihnachten eine ganze Woche und sonst zu Ferienzeiten bzw bei verlängerten Wochenenden – ansonsten steht die Wohnung leer. An die Zeit von 03/05 bis 09/05 kann er sich konkret nicht erinnern, im vergangenen Jahr jedoch hat er die Familie V nicht oft gesehen. Konkret erinnert er sich nur sicher an die Anwesenheit vor Weihnachten 2006. Mehr kann Herr R zu dieser Angelegenheit nicht sagen.Herr R gibt über Befragung nach der Häufigkeit der Anwesenheit von Frau römisch fünf römisch eins an, dass er diese nur „alle heiligen Zeiten“ sieht – nämlich zu Weihnachten eine ganze Woche und sonst zu Ferienzeiten bzw bei verlängerten Wochenenden – ansonsten steht die Wohnung leer. An die Zeit von 03/05 bis 09/05 kann er sich konkret nicht erinnern, im vergangenen Jahr jedoch hat er die Familie römisch fünf nicht oft gesehen. Konkret erinnert er sich nur sicher an die Anwesenheit vor Weihnachten 2006. Mehr kann Herr R zu dieser Angelegenheit nicht sagen.
Auskunftsperson: Frau T H, S, Vweg, 3. OG:
Frau H gibt an, dass sie Frau V sehr selten gesehen hat. Dies ist laut ihrer Aussage auch dadurch bedingt, dass sich täglich zwischen 06.15 Uhr und 06.30 Uhr das Haus verlässt und erst um ca 18.00 Uhr zurückkehrt. Sporadisch ist sie auch um 14.00 Uhr zur Mittagspause zu Hause, sieht aber zu dieser Zeit Frau V auch nicht öfter. Auch achtet sie laut eigener Aussage in der Tiefgarage nicht darauf, ob der Tiefgaragenplatz von Frau V besetzt ist.Frau H gibt an, dass sie Frau römisch fünf sehr selten gesehen hat. Dies ist laut ihrer Aussage auch dadurch bedingt, dass sich täglich zwischen 06.15 Uhr und 06.30 Uhr das Haus verlässt und erst um ca 18.00 Uhr zurückkehrt. Sporadisch ist sie auch um 14.00 Uhr zur Mittagspause zu Hause, sieht aber zu dieser Zeit Frau römisch fünf auch nicht öfter. Auch achtet sie laut eigener Aussage in der Tiefgarage nicht darauf, ob der Tiefgaragenplatz von Frau römisch fünf besetzt ist.
Auch die Mutter von Frau H ist anwesend und gibt zu Protokoll, dass sie Herrn und Frau V zu Weihnachten 2006 gesehen hat, wie beide zum Schifahren gegangen sind. Auf konkretes Befragen über den körperlichen Zustand von Herrn V gibt die Mutter von Frau H an, dass dieser durchaus einen sportlichen und gesunden Eindruck auf sie gemacht hat – zumal er auch Schifahren gegangen ist.Auch die Mutter von Frau H ist anwesend und gibt zu Protokoll, dass sie Herrn und Frau römisch fünf zu Weihnachten 2006 gesehen hat, wie beide zum Schifahren gegangen sind. Auf konkretes Befragen über den körperlichen Zustand von Herrn römisch fünf gibt die Mutter von Frau H an, dass dieser durchaus einen sportlichen und gesunden Eindruck auf sie gemacht hat – zumal er auch Schifahren gegangen ist.
Auskunftsperson: L H und H, S, P-T-Weg:
Die Befragung von Herrn und Frau L ist deshalb von Bedeutung, da die beiden von ihrem Küchenfenster aus direkten Blick auf die Terrassenseite der Wohnung von Frau V haben.Die Befragung von Herrn und Frau L ist deshalb von Bedeutung, da die beiden von ihrem Küchenfenster aus direkten Blick auf die Terrassenseite der Wohnung von Frau römisch fünf haben.
Auf die Frage nach der Häufigkeit der geöffneten Rollläden bei der Wohnung der Frau V, gibt Frau L an, dass sie sich sicher ist, dass diese wesentlich öfter geschlossen als geöffnet sind. Dies wisse sie auch deshalb so genau, weil Frau V im Besitz einer Katze ist, welche sie während ihrer Anwesenheit in S immer auf die Terrasse hinauslässt – zu diesem Zweck muss sie natürlich die Rollläden öffnen und dies bemerkt Frau L dann. Darüber hinaus können beide keine konkreten Angaben zur Aufenthaltshäufigkeit der Familie V machen.Auf die Frage nach der Häufigkeit der geöffneten Rollläden bei der Wohnung der Frau römisch fünf, gibt Frau L an, dass sie sich sicher ist, dass diese wesentlich öfter geschlossen als geöffnet sind. Dies wisse sie auch deshalb so genau, weil Frau römisch fünf im Besitz einer Katze ist, welche sie während ihrer Anwesenheit in S immer auf die Terrasse hinauslässt – zu diesem Zweck muss sie natürlich die Rollläden öffnen und dies bemerkt Frau L dann. Darüber hinaus können beide keine konkreten Angaben zur Aufenthaltshäufigkeit der Familie römisch fünf machen.
Auskunftsperson: Frau M S, S, Aweg:
Frau M S ist seit fünf Jahren Hausmeisterin der Wohnanlage im Vweg und daher an fünf Tagen der Woche dort tätig. Sie gibt an, dass Frau V während dieser Zeit im Winter immer mit ihrem Ehemann öfters zum Schifahren kommt, dass sie aber mit Ausnahme von Weihnachten niemals über einen längeren Zeitraum bleiben, sondern öfters nur übers Wochenende nach S kommen. Hier und da kommt dann auch der Sohn einmal mit. Sie gibt auch weiterhin an, dass der Ehemann von Frau V keinen kränklichen Eindruck auf sie macht, im Gegenteil, er kommt ihr durchaus trainiert und sportlich vor. Die konkrete Frage, ob sie denn Familie V in den vergangenen fünf Jahren einmal über einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten durchgehend in ihrer Wohnung angetroffen habe, verneint Frau M ganz eindeutig.“Frau M S ist seit fünf Jahren Hausmeisterin der Wohnanlage im Vweg und daher an fünf Tagen der Woche dort tätig. Sie gibt an, dass Frau römisch fünf während dieser Zeit im Winter immer mit ihrem Ehemann öfters zum Schifahren kommt, dass sie aber mit Ausnahme von Weihnachten niemals über einen längeren Zeitraum bleiben, sondern öfters nur übers Wochenende nach S kommen. Hier und da kommt dann auch der Sohn einmal mit. Sie gibt auch weiterhin an, dass der Ehemann von Frau römisch fünf keinen kränklichen Eindruck auf sie macht, im Gegenteil, er kommt ihr durchaus trainiert und sportlich vor. Die konkrete Frage, ob sie denn Familie römisch fünf in den vergangenen fünf Jahren einmal über einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten durchgehend in ihrer Wohnung angetroffen habe, verneint Frau M ganz eindeutig.“
3.1.6. Mit ihrer Stellungnahme vom 27.02.2007 zu den Beweisergebnissen legte die Beschuldigte abermals Unterlagen vor, welche jedoch nicht den Tatzeitraum betreffen. Im Übrigen beantragte sie die Einvernahme zahlreicher Zeugen zum Beweis dafür, dass sie sich regelmäßig in S aufhalte und dass sie sich kaum in D aufhalte. Wie sich aus der Aktenlage ergibt, wurde keiner dieser Zeugen einvernommen, am 20.07.2007 erließ die Bezirkshauptmannschaft Bludenz den angefochtenen Bescheid.
3.2.1. Mit Schreiben der Beschuldigten vom 16.08.2007 wurden weitere Unterlagen von Ärzten vorgelegt, welche sie aber nicht auf den hier gegenständlichen Tatzeitraum beziehen. Am 16.11.2007 und am 09.01.2008 wurden vom Unabhängigen Verwaltungssenat mündliche Verhandlungen durchgeführt, bei denen die Beschuldigte und Zeugen einvernommen wurden.
3.2.2. In der Verhandlung vom 16.11.2007 hat die Beschuldigte im Wesentlichen Folgendes angegeben: Die Wohnung habe knapp 58 m² Fläche. Die Wohnung habe ein Wohnzimmer, ein Schlafzimmer, einen Schrankraum, eine kleine Küche, ein Bad mit WC und ein Gäste-WC. Die Wohnung sei normal ausgestattet, eine Waschmaschine habe sie aber keine.
Im Hinblick auf den Tatzeitraum möchte sie erwähnen, dass das betreffende Jahr relativ schlecht begonnen habe. Im Jänner sei die Schwägerin gestorben, anschließend hätte dann die Herzprobleme des Gatten begonnen. In S habe ihr Gatte plötzlich keine Luft mehr bekommen. In S sei ihr Gatte zum Notarzt gegangen. Seit diesem Zeitpunkt sei Dr N ihr Hausarzt. Dieser habe damals Notdienst gehabt. Sie habe in diesem Zeitraum auch laufend Beschwerden gehabt.
Im vorerwähnten Zeitraum seien sie aber sehr oft in der Wohnung in S gewesen. Bis zum September 2005 sei ihr Gatte dreimal im Krankenhaus, und zwar in F gewesen. Sie habe ihren Gatten damals im Krankenhaus F immer von S aus besucht. Sie habe damals allein in S gelebt. Ihr Mann sei anfangs dieses Zeitraumes mit ihr in S gewesen. In diesem Zeitraum sei sie auch ab und zu in D gewesen, weil sie Besorgungen machen habe müssen. Auch für ihren Gatten habe sie Besorgungen in D machen müssen.
Wenn sie in diesem Zeitraum nicht in S gewesen sei, sei sie in D gewesen. Damals seien auch ihr Sohn und das Enkelkind in D gewesen. Ihr Sohn und seine Familie wohnten in derselben Straße wie sie, nämlich in der Fstraße.
Beim Wohnungserwerb sei ihnen von der Firma J gesagt worden, es würde genügen, wenn einer der beiden Ehegatten den Hauptwohnsitz in S nehme. Dies sei Voraussetzung gewesen, damit sie die Wohnung habe erwerben können. Es sei aber richtig, dass ihr Gatte den Hauptwohnsitz in D behalten habe.
Sie werde in ihren Unterlagen nachsehen, ob hinsichtlich des Tatzeitraums noch Stromrechnungen oder sonstige Belege, wie etwa über ihre physiotherapeutische Behandlung aufzufinden seien. Diesbezüglich verweise sie auch auf die Bestätigung der „Physiotherapie M“, wonach sie im Jänner/Februar 2006 in physiotherapeutischer Behandlung gewesen sei. Eine diesbezügliche schriftliche Bestätigung gebe sie zum Akt.
In ihrem Alleineigentum stehe die Ferienwohnung in der Bstraße. Diese hätten sie damals verkaufen wollen. Diese Ferienwohnung sei knapp 35 m² groß.
Vor ihrer Erkrankung sei sie mindestens zwei- bis dreimal in einem Frauen-Schikurs in S gewesen. Sonst sei sie in S in Vereinen nicht tätig gewesen. In diesem Zeitraum jedenfalls nicht. Auch in D sei sie vereinsmäßig nicht engagiert.
In S habe sie keine eigene Bank gehabt. An den Wochenenden sei sie in S zur Kirche gegangen. Sie gehe jeweils am Samstag bzw Sonntag in die Kirche. Sie sei auch schon in T zur Kirche gegangen.
Im Tatzeitraum sei sie über Monate hier in S gewesen. Natürlich habe sie sich fallweise auch in D aufgehalten. Im Winter sei sie in der Regel mehr in S als im Sommer. Dies deshalb, weil sie im Sommer öfters Reisen unternehme. Sie habe vor ca vier Jahren mit einem Englisch-Sprachkurs begonnen. Sie habe dann viermal eine Schule in E besucht. Sie habe öfters auch ihre Tochter in W besucht. Auch Badeurlaube hätten sie im Sommer gemacht.
Es sei damals beim Erwerb der Wohnung nicht notwendig gewesen, dass auch ihr Ehegatte den Hauptwohnsitz in S begründe. Dies sei ihnen von der Baufirma J gesagt worden. Warum einer der Erwerber den Hauptwohnsitz in S begründen müsse, sei ihr seitens der Firma J nicht gesagt worden. Eine diesbezügliche Äußerung habe auch der Rechtsanwalt Dr G nicht gemacht. Dr G habe damals die ganzen Kaufverträge verfasst. Sie wisse auch, dass bei ihren Nachbarn in dem betreffenden Wohnobjekt auch nur jeweils ein Ehegatte den Hauptwohnsitz begründet habe. Sie wisse aber, dass ein anderes Ehepaar noch ähnliche Probleme habe wie sie.
Sie hätten in D schon noch einen Arzt, der aber nicht als „Hausarzt“ betrachtet werde. Dieser Arzt wohne in der Nähe ihres Hauses, weshalb sie ihn auch falls notwendig aufsuchten.
Auch im hier maßgeblichen Zeitraum hätten die Familienzusammenkünfte meistens in S stattgefunden. Die Tochter D wohne in W. Wenn diese auf Besuch gekommen sei, habe sie die Beschuldigte und ihren Gatten in S und in D aufgesucht. Die Tochter sei eigentlich öfter in S als in D gewesen. Damals hätten sie auch eine Katze gehabt. Mit dieser Katze habe es Probleme mit Nachbarn gegeben. Dies deshalb, weil eine Nachbarin Bedenken gehabt habe, dass die Katze zu ihr hinüberkomme und dort ihre Notdurft verrichte. Aus diesem Grund hätten sie auf der Veranda ein Gitter errichtet. Zur Einrichtung der Wohnung sei noch zu sagen, dass alle notwendigen Bekleidungsstücke bis zur Sportbekleidung immer in der Wohnung vorhanden seien. Auch Lebensmittel seien vorhanden. Der Kühlschrank sei das ganze Jahr eingeschaltet.
Der Zeuge J H, Bauamtsleiter, hat angegeben, er habe die Beobachtungen am 07.03. und am 09.03.2005 gemacht. Die anderen Beobachtungen müsse Herr S gemacht haben. Am 01.09. habe er dann wiederum die Feststellung gemacht, dass die Jalousien in der betreffenden Wohnung geschlossen gewesen seien. Weitere Erhebungen in diesem Zusammenhang habe er nicht gemacht. Die Angaben, die in diesem Aktenvermerk der Gemeinde S festgehalten seien, seien richtig. Diese Feststellungen habe er von außerhalb des Gebäudes gemacht.
Der Zeuge Insp H S, Polizeibeamter, gab an, nach seinen Unterlagen habe er Beobachtungen im Hinblick auf die in Rede stehende Wohnung erst ab dem 22.09.2005 schriftlich festgehalten. Zu früheren Beobachtungen habe er jedenfalls keine schriftlichen Aufzeichnungen gemacht. Die Problematik im Hinblick auf die Nutzung der Wohnung sei ihm bekannt gewesen. Er könne heute nicht mehr sagen, zu welchem Zeitpunkt er dann den Auftrag erhalten habe, die betreffenden Sachen konkret zu beobachten. Erst im September 2005, und zwar nach seinen Unterlagen erst ab dem 22.09.2005 habe er dann konkrete Kontrollen durchgeführt. Die Kontrollaufgabe sei an die Sicherheitswache erteilt worden. Die Kontrollen habe hauptsächlich sein Kollege durchgeführt. Es sei richtig, dass mit verschiedenen Personen eine Einvernahme durch ein Kontrollorgan der Gemeinde in seiner Anwesenheit durchgeführt worden sei. Die Ergebnisse dieser Einvernahmen würden sich im Akt befinden. Diese Personen seien aber nicht konkret auf den Tatzeitpunkt befragt worden. Man habe diese Personen wie folgt befragt: „Wie war die Anwesenheit der betreffenden Person in der letzten Zeit?“
Die Zeugin G W, Hausfrau, gab an, sie wohne gegenüber der in Rede stehenden Wohnung. Der Hauseingang ihrer Wohnung gehe aber auf die andere Seite. Wenn sie die Beschuldigte heute sehe, so könne sie gar nicht angeben, wo diese ihre Wohnung habe. Nachdem der Zeugin der Aktenvermerk vom 20.09.2005 vorgelesen wurde, führte diese aus, es stimme, dass eine Person einmal zu ihnen gekommen sei und sich im Hinblick auf diese Problematik erkundigt habe. Wer aber die betreffende Aussage vor dem Gemeindeorgan gemacht habe, könne sie nicht abgeben. Vielleicht habe dies der Gatte gesagt. Sie könne jene Personen, die die ganze Zeit in dieser Wohnanlage wohnten, sehen. Und zwar solche Personen, die Tag und Nacht dort wohnen würden. Frau V kenne sie nicht als Person, die dort „Tag und Nacht“ wohne. Konkrete Erinnerungen an den Tatzeitraum habe sie aber nicht. Sie gebe nicht so acht, wer sich in ihrer Nachbarschaft aufhalte. Sie wisse nicht, ob ihr Gatte die Beschuldigte kenne. In dieser Angelegenheit könnte ihr Ehegatte eher Beobachtungen gemacht haben, dies schon deshalb, weil sie ursprünglich gegen die Errichtung dieser Anlage gewesen seien.Die Zeugin G W, Hausfrau, gab an, sie wohne gegenüber der in Rede stehenden Wohnung. Der Hauseingang ihrer Wohnung gehe aber auf die andere Seite. Wenn sie die Beschuldigte heute sehe, so könne sie gar nicht angeben, wo diese ihre Wohnung habe. Nachdem der Zeugin der Aktenvermerk vom 20.09.2005 vorgelesen wurde, führte diese aus, es stimme, dass eine Person einmal zu ihnen gekommen sei und sich im Hinblick auf diese Problematik erkundigt habe. Wer aber die betreffende Aussage vor dem Gemeindeorgan gemacht habe, könne sie nicht abgeben. Vielleicht habe dies der Gatte gesagt. Sie könne jene Personen, die die ganze Zeit in dieser Wohnanlage wohnten, sehen. Und zwar solche Personen, die Tag und Nacht dort wohnen würden. Frau römisch fünf kenne sie nicht als Person, die dort „Tag und Nacht“ wohne. Konkrete Erinnerungen an den Tatzeitraum habe sie aber nicht. Sie gebe nicht so acht, wer sich in ihrer Nachbarschaft aufhalte. Sie wisse nicht, ob ihr Gatte die Beschuldigte kenne. In dieser Angelegenheit könnte ihr Ehegatte eher Beobachtungen gemacht haben, dies schon deshalb, weil sie ursprünglich gegen die Errichtung dieser Anlage gewesen seien.
Die Zeugin H L, Hausfrau, führte im Wesentlichen aus, sie kenne die Beschuldigte eigentlich nur vom Schifahren. Nachdem der Zeugin der Aktenvermerk der Marktgemeinde S vom 20.09.2005 vorgelesen wurde, gab diese an, sie könne sich erinnern, dass in dieser Angelegenheit aufgesucht worden sei. Bei dieser Befragung habe sie zunächst gesagt, dass sie in dieser Sache keine Aussage mache. Die Personen, die die Befragung durchgeführt hätten, hätten ihr dann erklärt, dass „keine Aussage auch strafbar machen würde“.
Sie würden im P-T-Weg wohnen. Der P-T-Weg sei eine Abzweigung vom Vweg. Von ihrer Wohnung habe sie schon Sicht zur Wohnung der Beschuldigten. Sie wisse, in welcher Wohnung die Beschuldigte wohne. In dieser Wohnanlage seien 36 Wohnungen und sie hätte Arbeit, wenn sie immer kontrollieren würde, in welcher Wohnung die Rollläden herunter seien und wo nicht. Auf Vorhalt, dass sie gesagt habe, dass sie „sich sicher sei, dass die Rollläden wesentlich öfters geschlossen als geöffnet seien“, gebe sie an, dass sie diese Aussage nicht 100%ig bestätigen könne. Sie wisse aber, dass die Beschuldigte öfter im Winter als im Sommer in S sei. Sie wisse wirklich nicht, ob die Beschuldigte eher an den Wochenenden und in Ferienzeiten anwesend gewesen sei.
Die Zeugin M S, Angestellte, gab an, sie habe fünf Jahre im Haus Vweg gearbeitet. Sie habe geputzt. Man könne sie in diesem Zeitraum durchaus als Hausmeisterin bezeichnen. Sie sei auch von März 2005 bis September 2005 Hausmeisterin dort gewesen. Nachdem der Zeugin das Ergebnis der Befragung vorgelesen wurde, führte sie aus, ein Polizist habe ihr vorgehalten, dass hier eine Wohnung wie eine Ferienwohnung genutzt werde. Sie habe angenommen, dass eine Wohnung als Ferienwohnung genutzt werde, wenn Gäste kommen würden. Sie bezeichne als „Ferienwohnung“ nur eine solche Wohnung, bei der Personen Gäste bekommen würden. Sie habe in der konkreten Wohnung nie solche „Gäste“ gesehen. Sie habe aber die Beschuldigte und ihren Gatten oft in der Wohnung gesehen. Sie habe in der Wohnanlage ca zwei bis drei Stunden pro Tag geputzt. Die Beschuldigte habe zu ihr gesagt, dass sie in D ein Haus habe und nicht immer da sei. Sie habe daher bei dieser Befragung gemeint, dass es sich nicht um eine Ferienwohnung für „Gäste/Touristen“ handle. In diesem Sinne habe sie ihre Aussage vor dem Erhebungsorgan gemacht. Im Hinblick auf die vorerwähnte Aussage müsse sie angeben, dass es wichtig gewesen sei, dass sie die Beschuldigte durchgehend zwei Monate gesehen habe. Sie habe auch gesehen und gesagt, dass die Beschuldigte im Winter immer mit ihrem Ehemann öfters zum Schifahren komme. Sie habe auch gesagt, dass sie mit Ausnahme von Weihnachten über einen längeren Zeitraum geblieben seien. Sie verweise aber darauf, dass sie nur zwei bis drei Stunden pro Tag in der Anlage sei. Es sei richtig, dass die Beschuldigte oft in dieser Wohnung gewesen sei. Das sei dahingehend zu verstehen, dass sie bei ihrer Putztätigkeit einmal die einen Eigentümer des Hauses sehe und ein anderes Mal die anderen. Es ergebe sich ab und zu ein Gespräch. Sie könne keine konkreten Angaben machen, ob diese Anwesenheiten sich mehr auf die Woche bezogen hätten oder auf die Wochenenden. Durchgehend habe sie die Eheleute aber nicht gesehen. Dies bedeute, dass sie sie nicht durchgehend jeden Tag gesehen habe.
Die Zeugin S M-J, Sekretärin, gab nach Verlesung der mit ihr aufgenommenen Niederschrift an, dass sie solche Angaben nicht gemacht habe. Im Hinblick auf die Befragung durch zwei Organe könne sie nur angeben, dass bei dieser Befragung nicht konkret über einen bestimmten Zeitraum gefragt worden sei. Es sei nicht richtig, dass sie im Hinblick auf einen konkreten Zeitraum zwischen März 2005 und September 2005 befragt worden sei. Sie wisse genau, dass sie die Beschuldigte im Dezember 2006 getroffen habe. Sie habe auch nie gesagt, dass der Ehegatte einen „durchaus durchtrainierten, sportlichen und gesunden Eindruck“ mache. Damals nach ihrer Befragung hätten ihr die Beamten einen anderen Text vorgelesen wie den heute vom Verhandlungsleiter verlesenen. Es stimme auch nicht, dass sie gesagt habe, dass sie die Beschuldigte im Zeitraum vom März 2005 bis September 2005 nicht öfter als ein- bis zweimal gesehen habe. Dies habe sie nicht gesagt.
Im vorerwähnten Zeitraum habe sie überhaupt keine konkreten Beobachtungen im Hinblick auf die Anwesenheit der Familie V gemacht. Es sei aber richtig, dass sich ihr Tiefgaragenparkplatz neben dem der Beschuldigten befinde. Hinsichtlich der Besetzung dieses Parkplatzes habe sie aber keine konkreten Beobachtungen gemacht. Sie wisse aber ganz sicher, dass sie gesehen habe, dass im Dezember 2006 die Familie V zu ihrer Wohnung nach S gekommen sei. Sie habe diese Beobachtung auch im Jänner 2007 gemacht.Im vorerwähnten Zeitraum habe sie überhaupt keine konkreten Beobachtungen im Hinblick auf die Anwesenheit der Familie römisch fünf gemacht. Es sei aber richtig, dass sich ihr Tiefgaragenparkplatz neben dem der Beschuldigten befinde. Hinsichtlich der Besetzung dieses Parkplatzes habe sie aber keine konkreten Beobachtungen gemacht. Sie wisse aber ganz sicher, dass sie gesehen habe, dass im Dezember 2006 die Familie römisch fünf zu ihrer Wohnung nach S gekommen sei. Sie habe diese Beobachtung auch im Jänner 2007 gemacht.
So, wie ihre Niederschrift heute vorgelesen worden sei, habe sie eine derartige Aussage jedenfalls nicht gemacht. Diesbezüglich sei sie sich ganz sicher.
Der Zeuge J R, Pensionist, führte aus, er habe eine Wohnung im Haus Vweg. Nachdem ihm die Niederschrift, welche mit ihm als Auskunftsperson aufgenommen wurde, vorgelesen wurde, führte der Zeuge aus, dass er eigentlich nur seinen direkten Wohnungsnachbar öfters sehe. Die anderen Hausparteien sehe er aber ganz selten. Dies dann, wenn er sie zufällig antreffe.
Die Zeugin T H, Sekretärin, führte, nachdem ihr die Niederschrift, die mit ihr aufgenommen worden war, vorgelesen wurde, aus, man habe sie zu einem bestimmten Zeitraum, nach ihrer Erinnerung nach einem Zeitraum im Jahr 2005 befragt. Bei ihrer Aussage habe sie sich auf diesen Zeitraum bezogen. Auch die Angaben ihrer Mutter bei der damaligen Befragung habe sie mitgehört. Sie wohne im selben Objekt wie die Beschuldigte. Sie sehe selten Bewohner des Hauses, weil sie berufsbedingt tagsüber weg sei, manchmal aber gar nicht nach Hause zum Mittagessen komme. Sie sehe auch andere Bewohner der Anlage nicht öfters als die Beschuldigte.
Die Zeugin G M, Hausfrau, sagte aus, sie kenne die Beschuldigte schon seit 40 Jahren. Im Hinblick auf den Zeitraum März 2005 bis September 2005 könne sie angeben, dass sie die Beschuldigte gesehen habe, als ihre Nachbarin Geburtstag gehabt habe. Sie hätten sich fallweise auch beim Einkaufen gesehen. Sie habe eine Erinnerung daran, dass die Beschuldigte eine längere Zeit – im Winter – in S gewesen sei und zwar durchgehend. Im Winter 2006/2007 sei die Beschuldigte aber krankheitsbedingt nicht zum Schifahren gewesen. Sie wisse, dass die Beschuldigte in S den Arzt aufgesucht habe. Dies wisse sie von einer Nachbarin. Wenn die Beschuldigte in S sei, sehe sie sie in der Kirche. Sie habe die Beschuldigte aber nicht jeden Sonntag in der Kirche gesehen. Sie sei selbst oft in G in der Kirche. Ihr Gatte habe mit der Beschuldigten zusammengearbeitet, als diese in S berufstätig gewesen sei. Seit 40 Jahren bestehe mehr oder weniger Kontakt mit der Beschuldigten.Die Zeugin G M, Hausfrau, sagte aus, sie kenne die Beschuldigte schon seit 40 Jahren. Im Hinblick auf den Zeitraum März 2005 bis September 2005 könne sie angeben, dass sie die Beschuldigte gesehen habe, als ihre Nachbarin Geburtstag gehabt habe. Sie hätten sich fallweise auch beim Einkaufen gesehen. Sie habe eine Erinnerung daran, dass die Beschuldigte eine längere Zeit – im Winter – in S gewesen sei und zwar durchgehend. Im Winter 2006 aus 2007, sei die Beschuldigte aber krankheitsbedingt nicht zum Schifahren gewesen. Sie wisse, dass die Beschuldigte in S den Arzt aufgesucht habe. Dies wisse sie von einer Nachbarin. Wenn die Beschuldigte in S sei, sehe sie sie in der Kirche. Sie habe die Beschuldigte aber nicht jeden Sonntag in der Kirche gesehen. Sie sei selbst oft in G in der Kirche. Ihr Gatte habe mit der Beschuldigten zusammengearbeitet, als diese in S berufstätig gewesen sei. Seit 40 Jahren bestehe mehr oder weniger Kontakt mit der Beschuldigten.
Die Zeugin S B, Hausfrau, führte aus, sie sei seit über 40 Jahren mit der Beschuldigten befreundet. Von März 2005 bis September 2005 sei die Beschuldigte sicher oft in S gewesen. Die Beschuldigte sei unter der Woche, aber auch sonntags und an Wochenenden hier gewesen. Sie hätten sich oft in der Kirche und beim Einkaufen getroffen. Auch habe sie die Beschuldigte besucht und diese sei bei ihr gewesen. Die Beschuldigte sei auch länger in S gewesen. Sie könne keine konkreten Angaben machen. Nach ihrer Erinnerung sei sie auch zwei bis drei Wochen in S gewesen. Sie habe mit der Beschuldigten vor über 40 Jahren in S zusammengearbeitet. Seither würden sie sich kennen. Es bestehe eine Freundschaft zwischen ihnen.
Weiters wurde als Zeugin die Tochter der Beschuldigten, Dr D V, einvernommen. Diese gab an, sie sei im hier maßgeblichen Zeitraum schon in W berufstätig gewesen. Sie sei ca fünf bis sechs Mal im Jahr hier in Vorarlberg. Im gegenständlichen Zeitraum sei es so gewesen, dass sie und ihr Freund in D Urlaub gemacht hätten. Von dort aus hätten sie dann ihre Eltern in S besucht. Sie sei sicher im August 2005 in S auf Urlaub gewesen. In diesem Zeitraum hätten sie mehrmals die Eltern in S besucht. Auch an Weihnachten und zu Ostern hätten sie die Familie in S aufgesucht. Ihre Mutter sei sehr gern in S und sie lege Wert darauf, dass die Familientreffen in S stattfinden würden. Sicher seien sie auch zu Ostern 2005 hier in Vorarlberg gewesen. Sie habe damals die Telefonnummer der Wohnung in D nicht einmal eingespeichert gehabt, weil sie dort niemand erreicht habe. Ihre Eltern seien in der Pension immer unterwegs. Die Wohnung in S sei komplett eingerichtet. Lebensmittel seien vorhanden und die ganze Kleidung sei auch dort. Auch Kosmetika.Weiters wurde als Zeugin die Tochter der Beschuldigten, Dr D römisch fünf, einvernommen. Diese gab an, sie sei im hier maßgeblichen Zeitraum schon in W berufstätig gewesen. Sie sei ca fünf bis sechs Mal im Jahr hier in Vorarlberg. Im gegenständlichen Zeitraum sei es so gewesen, dass sie und ihr Freund in D Urlaub gemacht hätten. Von dort aus hätten sie dann ihre Eltern in S besucht. Sie sei sicher im August 2005 in S auf Urlaub gewesen. In diesem Zeitraum hätten sie mehrmals die Eltern in S besucht. Auch an Weihnachten und zu Ostern hätten sie die Familie in S aufgesucht. Ihre Mutter sei sehr gern in S und sie lege Wert darauf, dass die Familientreffen in S stattfinden würden. Sicher seien sie auch zu Ostern 2005 hier in Vorarlberg gewesen. Sie habe damals die Telefonnummer der Wohnung in D nicht einmal eingespeichert gehabt, weil sie dort niemand erreicht habe. Ihre Eltern seien in der Pension immer unterwegs. Die Wohnung in S sei komplett eingerichtet. Lebensmittel seien vorhanden und die ganze Kleidung sei auch dort. Auch Kosmetika.
Der Zeuge J S, Pensionist, gab zu Protokoll, er kenne die Beschuldigte seit dem Zeitpunkt, als sie die Ferienwohnung im Haus Bstraße zu nutzen begonnen habe. Er wisse, dass er die Beschuldigte im Zeitraum März 2005 bis September 2005 öfters gesehen habe. Sie seien sich zufällig begegnet und hätten miteinander gesprochen. Er habe sich immer sehr gern mit Herrn V unterhalten. Konkrete Zeiträume, in welchen er die Beschuldigte damals in S angetroffen habe, könne er keine angeben. Auch in der Kirche habe er die Beschuldigte getroffen. In der Kirche sei die Beschuldigte jeden Sonntag gewesen. Er habe mit dem Ehepaar V immer einen netten Umgang gehabt.Der Zeuge J S, Pensionist, gab zu Protokoll, er kenne die Beschuldigte seit dem Zeitpunkt, als sie die Ferienwohnung im Haus Bstraße zu nutzen begonnen habe. Er wisse, dass er die Beschuldigte im Zeitraum März 2005 bis September 2005 öfters gesehen habe. Sie seien sich zufällig begegnet und hätten miteinander gesprochen. Er habe sich immer sehr gern mit Herrn römisch fünf unterhalten. Konkrete Zeiträume, in welchen er die Beschuldigte damals in S angetroffen habe, könne er keine angeben. Auch in der Kirche habe er die Beschuldigte getroffen. In der Kirche sei die Beschuldigte jeden Sonntag gewesen. Er habe mit dem Ehepaar römisch fünf immer einen netten Umgang gehabt.
Der Zeuge H W, Pensionist, führte aus, er kenne die Beschuldigte vom Schifahren und vom Spazierengehen. Er kenne sie aber auch vom Kirchgang her. Über den Zeitraum März 2005 bis September 2005 könne er keine konkreten Angaben über ihren Aufenthalt in S machen. Er kenne die Beschuldigte seit drei oder vier Jahren. Er habe sie öfters getroffen. Im Winter aber mehr als im Sommer. Ergänzend gebe er an, dass er seit zwei Jahren im Sommer wenig in S sei. Auch im Sommer 2005 sei er schon mehrmals von S weg gewesen. Dies vor allem nach Ostern.
Der Zeuge W D, Pensionist, gab zu Protokoll, er wohne im Nachbarobjekt. Er habe die Beschuldigte im hier maßgeblichen Zeitraum öfters gesehen. Er könne keine Angaben über die Dauer der Aufenthalte der Beschuldigten in S machen, weil er selbst viel unterwegs sei. Er habe die Beschuldigte auch öfters in der Messe gesehen. Er habe sie aber auch unterwegs im Dorf gesehen.
Die Zeugin H-M H, Hausfrau, gab an, sie wohne in T und habe die Beschuldigte bei einer beiderseitigen Bekannten anlässlich einer Geburtstagsfeier kennengelernt. Ihre Gemeinsamkeit sei auch der Wohnsitz in D gewesen. In D hätten sie sich nie getroffen, in S aber schon. Dies hauptsächlich am Sonntag Abend beim Gottesdienst und auch beim Einkaufen. Ihr sei aufgefallen, dass sie die Beschuldigte einen gewissen Zeitraum nicht mehr in S angetroffen habe. Sie habe dann erfahren, dass die Beschuldigte erkrankt gewesen sei. Genaue Zeitangaben hinsichtlich der Treffen könne sie keine machen.
Der Zeuge T-H S, Fliesenlegermeister, gab zu Protokoll, er kenne die Beschuldigte vom Einkaufen. Sie sei auch eine fleißige Kirchgängerin. Sie gehe jeden Sonntag in die Abendmesse in S. Er rede öfters mit der Beschuldigten. Er habe die Erinnerung, dass er mit der Beschuldigten auch in diesem Zeitraum geredet habe. Sie habe ihm gesagt, dass sie eine Zeit lang in der Klinik in Innsbruck gewesen sei.
Die Zeugin T S, Hausfrau, gab an, sie hätten Ferienwohnungen in S. Sie habe die Beschuldigte schon vor langer Zeit als Feriengast kennengelernt. Die Familie V habe dann selbst in S eine Wohnung gehabt. Sie habe die Eheleute V auch im betreffenden Zeitraum öfters gesehen. Dies im Dorf. Einmal seien sie auch in der Wohnung der Beschuldigten auf Besuch gewesen. Dies müsse in jenem Zeitraum gewesen sein. Sie habe auch ein zweites Haus in der Sstraße. Sie habe die Beschuldigte oft gesehen, wie sie Schi fahren gegangen sei. Sie habe die Beschuldigte sporadisch getroffen. Dies unter der Woche, aber auch am Wochenende.Die Zeugin T S, Hausfrau, gab an, sie hätten Ferienwohnungen in S. Sie habe die Beschuldigte schon vor langer Zeit als Feriengast kennengelernt. Die Familie römisch fünf habe dann selbst in S eine Wohnung gehabt. Sie habe die Eheleute römisch fünf auch im betreffenden Zeitraum öfters gesehen. Dies im Dorf. Einmal seien sie auch in der Wohnung der Beschuldigten auf Besuch gewesen. Dies müsse in jenem Zeitraum gewesen sein. Sie habe auch ein zweites Haus in der Sstraße. Sie habe die Beschuldigte oft gesehen, wie sie Schi fahren gegangen sei. Sie habe die Beschuldigte sporadisch getroffen. Dies unter der Woche, aber auch am Wochenende.
Der Zeuge G V, Gatte der Beschuldigten, gab zur Protokoll, im maßgebenden Zeitraum seien sie des Öfteren nach S gefahren. Teilweise seien sie zusammen nach S gefahren. Verschiedentlich sei seine Frau auch allein nach S gefahren. Dies mit dem PKW als auch mit dem Zug. Ab Jänner 2005 habe er mit dem Herzen Probleme bekommen. Er habe in S eine Herzattacke gehabt. Das sei Ende Jänner 2005 gewesen. Er habe dann den Hausarzt Dr N aufgesucht, der ihn ins Krankenhaus F überwiesen habe. Dort sei er stationär ca zwei Wochen aufgenommen worden. Dies sei vermutlich im Februar 2005 gewesen. In F habe man die Herzrhythmusstörungen nicht beseitigen können. Er sei dann auch noch zu verschiedenen anderen Ärzten überwiesen worden. Die Medikamente hätten damals nicht geholfen, er habe oft Blutproben abgeben müssen. Er sei in diesem Zeitraum mehrmals stationär auch in anderen Krankenanstalten aufgenommen worden. Seine Gattin habe ihn dann des Öfteren von S aus besucht.Der Zeuge G römisch fünf, Gatte der Beschuldigten, gab zur Protokoll, im maßgebenden Zeitraum seien sie des Öfteren nach S gefahren. Teilweise seien sie zusammen nach S gefahren. Verschiedentlich sei seine Frau auch allein nach S gefahren. Dies mit dem PKW als auch mit dem Zug. Ab Jänner 2005 habe er mit dem Herzen Probleme bekommen. Er habe in S eine Herzattacke gehabt. Das sei Ende Jänner 2005 gewesen. Er habe dann den Hausarzt Dr N aufgesucht, der ihn ins Krankenhaus F überwiesen habe. Dort sei er stationär ca zwei Wochen aufgenommen worden. Dies sei vermutlich im Februar 2005 gewesen. In F habe man die Herzrhythmusstörungen nicht beseitigen können. Er sei dann auch noch zu verschiedenen anderen Ärzten überwiesen worden. Die Medikamente hätten damals nicht geholfen, er habe oft Blutproben abgeben müssen. Er sei in diesem Zeitraum mehrmals stationär auch in anderen Krankenanstalten aufgenommen worden. Seine Gattin habe ihn dann des Öfteren von S aus besucht.
Zur Frage, warum er bei aufrechter Ehe den Hauptwohnsitz in D beibehalten habe, gab der Zeuge an, dass er sich als „U“ bezeichne. Seine Frau sei O und sie habe zum M eine besondere Beziehung. In ihrer Jugend habe sie schon in S gearbeitet. Seiner Frau gefalle es einfach im M. Seine Frau sei nie so ganz richtig eine „D“ geworden.
Im maßgeblichen Zeitraum sei seine Gattin des Öfteren in S gewesen, zu unterschiedlichen Zeiträumen, aber sehr oft unter der Woche. Seine Gattin sei auch oft nach S Schifahren gefahren. Sie sei auch im Sommer 2005 in S gewesen. Ihr Aufenthalt sei vielleicht nicht mehrere Wochen hindurch gewesen, aber dann wieder eine Woche oder 10 Tage. Es hätten sicher Unterbrechungen gegeben. Fallweise sei sie in D gewesen. Er könne sich vorstellen, dass seine Gattin schon fast überwiegend in diesem Zeitraum in S gewesen sei.
In der Wohnung in S sei ein kompletter Haushalt eingerichtet. Es sei alles vorhanden, vom Geschirrspüler bis zum Kühlschrank, Lebensmittel und Geschirr. Seit März 2006 gehe es ihm wieder besser. Die Lieblingsbeschäftigung seiner Gattin in S sei Wandern gewesen. Das Haus in D habe eine Wohnfläche von ca 130 m³. Während der Zeiten, in denen seine Gattin in S sei, führe er selbstständig den Haushalt in D. Er könne auch die Wäsche waschen.
Die Zeugin M V, Hausfrau, führte aus, sie kenne Frau V schon längere Zeit über eine gemeinsame Freundin. Im maßgeblichen Zeitraum habe sie die Beschuldigte beim Kirchgang gesehen, beim Einkaufen und beim Wandern. Auch beim Schifahren. Sie könne angeben, dass sie die Beschuldigte in diesem Zeitraum öfters gesehen habe, konkrete Angaben in zeitlicher Hinsicht könne sie aber nicht machen. Der betreffende Zeitraum liege auch schon zwei Jahre zurück. Sie habe die Beschuldigte in S mehrmals getroffen. Dies sowohl unter der Woche als auch am Wochenende, so zB beim Schifahren oder beim Spazierengehen, wenn sie mit dem Enkel unterwegs gewesen sei.Die Zeugin M römisch fünf, Hausfrau, führte aus, sie kenne Frau römisch fünf schon längere Zeit über eine gemeinsame Freundin. Im maßgeblichen Zeitraum habe sie die Beschuldigte beim Kirchgang gesehen, beim Einkaufen und beim Wandern. Auch beim Schifahren. Sie könne angeben, dass sie die Beschuldigte in diesem Zeitraum öfters gesehen habe, konkrete Angaben in zeitlicher Hinsicht könne sie aber nicht machen. Der betreffende Zeitraum liege auch schon zwei Jahre zurück. Sie habe die Beschuldigte in S mehrmals getroffen. Dies sowohl unter der Woche als auch am Wochenende, so zB beim Schifahren oder beim Spazierengehen, wenn sie mit dem Enkel unterwegs gewesen sei.
Die Zeugin I V, Hausfrau, gab zu Protokoll, sie kenne die Beschuldigte schon lange Zeit. Sie hätten vor ca 50 Jahren in S zusammen gearbeitet. Sie hätten sich dann lange Zeit aus den Augen verloren. Später habe sie sie dann in S getroffen und sie habe ihr mitgeteilt, dass sie jetzt hier in S wohne. Sie habe auch mitgeteilt, dass sie ihren Hauptwohnsitz jetzt hier habe. Im Tatzeitraum habe sie die Beschuldigte öfters gesehen. Dies im Winter und im Sommer, mit und ohne ihrem Gatten. Dabei habe es sich um zufällige Begegnungen im Dorf gehandelt. Im Sommer habe sie Beschuldigte auch in den Bergen gesehen. Sie habe die Beschuldigte ganz unterschiedlich, einmal unter der Woche, dann wieder am Wochenende getroffen. Mehrere Male habe sie die Beschuldigte aber auch unter der Woche getroffen.Die Zeugin römisch eins römisch fünf, Hausfrau, gab zu Protokoll, sie kenne die Beschuldigte schon lange Zeit. Sie hätten vor ca 50 Jahren in S zusammen gearbeitet. Sie hätten sich dann lange Zeit aus den Augen verloren. Später habe sie sie dann in S getroffen und sie habe ihr mitgeteilt, dass sie jetzt hier in S wohne. Sie habe auch mitgeteilt, dass sie ihren Hauptwohnsitz jetzt hier habe. Im Tatzeitraum habe sie die Beschuldigte öfters gesehen. Dies im Winter und im Sommer, mit und ohne ihrem Gatten. Dabei habe es sich um zufällige Begegnungen im Dorf gehandelt. Im Sommer habe sie Beschuldigte auch in den Bergen gesehen. Sie habe die Beschuldigte ganz unterschiedlich, einmal unter der Woche, dann wieder am Wochenende getroffen. Mehrere Male habe sie die Beschuldigte aber auch unter der Woche getroffen.
3.2.3. Bei der mündlichen Verhandlung am 09.01.2008 gab die Beschuldigte an, der im Akt bezeichnete PKW mit dem Kennzeichen XXX sei im Tatzeitraum auf sie zugelassen gewesen. Ihr Gatte habe im damaligen Zeitraum keinen PKW gehabt. Bei dem betreffenden Fahrzeug habe es sich um eine Art „Familienauto“ gehandelt. Dieses sei von ihrem Gatten, aber auch von ihrer Tochter, wenn diese in Vorarlberg gewesen sei, benutzt worden. Weiters legt die Beschuldigte eine Betriebskostenabrechnung hinsichtlich der Tiefgarage und der Wohnung in S vor. Sie teilte mit, dass Stromrechnungen bezüglich des Tatzeitraums nicht mehr vorhanden seien.3.2.3. Bei der mündlichen Verhandlung am 09.01.2008 gab die Beschuldigte an, der im Akt bezeichnete PKW mit dem Kennzeichen römisch 30 sei im Tatzeitraum auf sie zugelassen gewesen. Ihr Gatte habe im damaligen Zeitraum keinen PKW gehabt. Bei dem betreffenden Fahrzeug habe es sich um eine Art „Familienauto“ gehandelt. Dieses sei von ihrem Gatten, aber auch von ihrer Tochter, wenn diese in Vorarlberg gewesen sei, benutzt worden. Weiters legt die Beschuldigte eine Betriebskostenabrechnung hinsichtlich der Tiefgarage und der Wohnung in S vor. Sie teilte mit, dass Stromrechnungen bezüglich des Tatzeitraums nicht mehr vorhanden seien.
Der Zeuge G A, Bediensteter der Stadt D, gab bei seiner Einvernahme an, er sei im Rahmen der ERFA-Gemeinden beauftragt worden, in dieser Sache Beobachtungen zu machen. Der Aktenvermerk vom 20.09.2005 stamme von ihm. Im Hinblick auf den ersten Teil (Feststellungen in S) dieses Aktenvermerkes gebe er an, dass er die betreffenden Angaben über eine schriftliche Mitteilung von Herrn H und Herrn S so in den Aktenvermerk aufgenommen habe. Die Angaben betreffend das Objekt Fstraße würden von ihm stammen. Die Feststellungen, die er hinsichtlich des Zeitraumes 03.03.2005 bis zum 31.08.2005 gemacht habe, würden der Wahrheit entsprechen. Zu den betreffenden Zeitpunkten habe er sich in der Nähe des Objektes Fstraße aufgehalten und die Beobachtungen gemacht. Über die im Aktenvermerk festgehaltenen Beobachtungen hinaus habe er keine weiteren Beobachtungen gemacht.
Zu den Feststellungen, die die Zeugen S und H in S gemacht hätten, könne er keine Angaben machen. Er habe diesbezüglich nur eine schriftliche Mitteilung der beiden Zeugen erhalten. Er sei auch an mehreren Tagen in S gewesen, so jedenfalls am 15.06.2005. Er sei sich sicher, dass er die Beobachtung vom 15.06.2005, die im Aktenvermerk bezüglich S festgehalten worden sei, gemacht habe. Es könne sein, dass er noch andere Beobachtungen gemacht habe, so zB am 11.08.2005, 22.08.2005, 25.08.2005 und 01.09.2005. Diesbezüglich müsste er aber in seinem Fahrtenbuch Nachschau halten. Die Beobachtungen in D habe er entlang der Fstraße gemacht. Einmal sei er auch zum Haus gegangen und habe geschaut, wie die Hausglocke beschriftet sei. Wenn das Garagentor offen gewesen sei, habe er in die Garage hineingesehen. Wenn er festgehalten habe, dass er zu einem bestimmten Zeitpunkt eine „dunkelhaarige Frau“ gesehen habe, so gebe er an, dass ihm die Beschuldigte im damaligen Zeitraum nicht bekannt gewesen sei. Aus diesem Grund habe er bei der betreffenden Anmerkung auch ein Fragezeichen beigefügt. Zum Vorbringen der Beschuldigten, dass am 04.06.2005 ihr PKW von ihrer Tochter in die Bgasse gelenkt und dort geparkt worden sei, gab der Zeuge an, er habe damals nicht gesehen, wer den PKW gelenkt habe.
Der Zeuge Ing A K, pensionierter Berufsschullehrer, gab an, er sei im damaligen Zeitraum der Nachbar der Beschuldigten gewesen. Er wohne in der Fstraße. Er sei heute nicht mehr Nachbar der Beschuldigten, weil diese nicht mehr dort wohne. Er könne angeben, dass er schon ein paar Jahre lang die Beschuldigte nicht mehr bei ihrem Haus sehe. So auch im Zeitraum vom 07.03.2005 bis zum 01.09.2005. Er könne heute nicht mehr angeben, ob er sie einmal in diesem Zeitraum dort gesehen habe oder nie. Früher – so etwa im Jahr 2000 – habe er die Beschuldigte aber öfter gesehen. Dies wenn sie Geburtstag gehabt habe oder zu Weihnachten oder Ostern. Auch im Sommer sei man zusammen gesessen. Früher habe er die Beschuldigte schon zwei- oder dreimal im Monat gesehen. Seiner Gattin und ihm sei aufgefallen, dass man die Beschuldigte im maßgebenden Zeitraum nicht mehr gesehen habe. Konkrete Angaben könne er nicht machen. Den Gatten der Beschuldigten habe er in diesem Zeitraum aber öfter gesehen. Er habe den Gatten der Beschuldigten schon einmal gefragt, wo die Beschuldigte immer sei. Dies deshalb, weil man sie nicht mehr gesehen habe. Darauf habe der Gatte der Beschuldigten geantwortet, dass diese in S sei. Er habe schon fünf Jahre im M eine Saisonkarte zum Schifahren. Dort habe er zweimal die Beschuldigte beim Schifahren getroffen.
Der Zeuge H V, Pensionist, Schwager der Beschuldigten, gab bei seiner Einvernahme zu Protokoll, der Tatzeitraum liege schon länger zurück, weshalb seine Aussagen nicht 100%ig exakt sein könnten. Im Großen und Ganzen könne er über diesen Zeitraum schon Angaben machen. Er wohne gegenüber dem Haus des Ehegatten der Beschuldigten. Er habe von seinem Haus eine gute Sicht auf dieses Haus. Wenn er ins Bett gehe, schaue er immer hinüber, ob es dunkel oder hell sei. Meistens sei es in diesem Zeitraum dunkel gewesen, deshalb sei er davon ausgegangen, dass sich die Beschuldigte und ihr Gatte in S aufhielten. Er habe in diesem Zeitraum auch die Aufgabe gehabt, das Haus seines Bruders zu betreuen. Er habe die Briefkästen geleert und die Katze betreut. Er sei nahezu jeden Tag zum Haus hinübergegangen. Er habe auch immer einen Rundgang gemacht und zum Garten geschaut. Er habe einen Hausschlüssel gehabt und habe das Haus jederzeit betreten können. Wenn das Haus dunkel gewesen sei, sei er immer davon ausgegangen, dass sich die Eheleute V in S aufhalten würden. Es könne schon sein, dass in diesem Zeitraum die beiden, insbesondere sein Bruder, in D gewesen seien, um Behördengänge zu erledigen oder auch Arztbesuche oder Ähnliches zu machen. Eine genaue Einschätzung hinsichtlich der Zeiträume, in denen die Eheleute hier in D gewesen seien, könne er nicht vornehmen. Vorwiegend seien sie aber in S gewesen. Das schließe er daraus, dass nach seiner Erinnerung das Haus vorwiegend dunkel gewesen sei. Meistens seien beide weg gewesen. Es habe schon Tage gegeben, an denen der Bruder allein in D gewesen sei. Wenn sein Bruder in D nichts zu besorgen habe, halte er sich in S auf. Die Frage, wie oft er die Eheleute in diesem Zeitraum in D gesehen habe, könne er nicht beantworten. Er könne aber sagen, dass er sie wenig gesehen habe. Es könne sein, dass er sie zwei Wochen nicht gesehen habe, dann wieder einmal in der Woche. Regelmäßig habe er sie aber nicht gesehen.Der Zeuge H römisch fünf, Pensionist, Schwager der Beschuldigten, gab bei seiner Einvernahme zu Protokoll, der Tatzeitraum liege schon länger zurück, weshalb seine Aussagen nicht 100%ig exakt sein könnten. Im Großen und Ganzen könne er über diesen Zeitraum schon Angaben machen. Er wohne gegenüber dem Haus des Ehegatten der Beschuldigten. Er habe von seinem Haus eine gute Sicht auf dieses Haus. Wenn er ins Bett gehe, schaue er immer hinüber, ob es dunkel oder hell sei. Meistens sei es in diesem Zeitraum dunkel gewesen, deshalb sei er davon ausgegangen, dass sich die Beschuldigte und ihr Gatte in S aufhielten. Er habe in diesem Zeitraum auch die Aufgabe gehabt, das Haus seines Bruders zu betreuen. Er habe die Briefkästen geleert und die Katze betreut. Er sei nahezu jeden Tag zum Haus hinübergegangen. Er habe auch immer einen Rundgang gemacht und zum Garten geschaut. Er habe einen Hausschlüssel gehabt und habe das Haus jederzeit betreten können. Wenn das Haus dunkel gewesen sei, sei er immer davon ausgegangen, dass sich die Eheleute römisch fünf in S aufhalten würden. Es könne schon sein, dass in diesem Zeitraum die beiden, insbesondere sein Bruder, in D gewesen seien, um Behördengänge zu erledigen oder auch Arztbesuche oder Ähnliches zu machen. Eine genaue Einschätzung hinsichtlich der Zeiträume, in denen die Eheleute hier in D gewesen seien, könne er nicht vornehmen. Vorwiegend seien sie aber in S gewesen. Das schließe er daraus, dass nach seiner Erinnerung das Haus vorwiegend dunkel gewesen sei. Meistens seien beide weg gewesen. Es habe schon Tage gegeben, an denen der Bruder allein in D gewesen sei. Wenn sein Bruder in D nichts zu besorgen habe, halte er sich in S auf. Die Frage, wie oft er die Eheleute in diesem Zeitraum in D gesehen habe, könne er nicht beantworten. Er könne aber sagen, dass er sie wenig gesehen habe. Es könne sein, dass er sie zwei Wochen nicht gesehen habe, dann wieder einmal in der Woche. Regelmäßig habe er sie aber nicht gesehen.
Die Zeugin R F, Hausfrau, gab an, sie sehe die Beschuldigte schon einige Jahre nicht mehr viel. Sie wisse, dass die Beschuldigte schon mehrere Jahre in S wohne. Es sei schwierig, über diesen Zeitraum konkrete Angaben zu machen, weil dieser schon länger zurückliegt. Sicher habe sie die Beschuldigte im damaligen Zeitraum fallweise in D gesehen. Sie habe sie auch einmal gefragt, warum auf ihrem PKW ein B Kennzeichen sei. Sie habe ihr dann gesagt, dass sie nunmehr in S wohne. Sie sei die Nachbarin des Gatten der Beschuldigten in D. In dem Zeitraum, bevor die Beschuldigte nach S gezogen sei, habe sie sie öfter in D gesehen. Damit meine sie zumindest einmal in der Woche. Im maßgeblichen Zeitraum habe sie die Beschuldigte dann nicht mehr oft gesehen. Sie habe deshalb ihren Gatten auch einmal gefragt, wo die Beschuldigte sei. Die Antwort sei gewesen „in S“. Den Gatten der Beschuldigten habe sie öfter mit dem Fahrrad gesehen. Sie habe ihn mehrmals in der Woche gesehen. Dass sie die Beschuldigte früher öfter gesehen habe, habe sich aus der nachbarschaftlichen Situation ergeben.
Die Zeugin W F, Pensionistin, gab an, sie sei Nachbarin der Beschuldigten. Sie wohne auch in der Fstraße. Im Hinblick auf den Tatzeitraum gebe sie an, dass ihr aufgefallen sei, dass man die Beschuldigte nicht mehr sehe. Eine Nachbarin habe ihr dann mitgeteilt, dass die Beschuldigte in S eine Wohnung gekauft hätte und dort sei. Ihr sei jedenfalls aufgefallen, dass die Beschuldigte nicht mehr herum sei. Vor dem betreffenden Zeitraum habe sie die Beschuldigte öfters gesehen, so zB beim Einkaufen. Wenn sie gesagt habe, dass sie die Beschuldigte vor diesem Zeitraum „öfters“ gesehen habe, so könne sie diese Angabe nicht näher konkretisieren. Die Beschuldigte sei einfach nicht mehr so anwesend gewesen wie in früheren Zeiten. Herrn V habe sie im maßgeblichen Zeitraum öfters gesehen als die Beschuldigte. Einmal habe sie gesehen, dass dieser im Garten gearbeitet habe.Die Zeugin W F, Pensionistin, gab an, sie sei Nachbarin der Beschuldigten. Sie wohne auch in der Fstraße. Im Hinblick auf den Tatzeitraum gebe sie an, dass ihr aufgefallen sei, dass man die Beschuldigte nicht mehr sehe. Eine Nachbarin habe ihr dann mitgeteilt, dass die Beschuldigte in S eine Wohnung gekauft hätte und dort sei. Ihr sei jedenfalls aufgefallen, dass die Beschuldigte nicht mehr herum sei. Vor dem betreffenden Zeitraum habe sie die Beschuldigte öfters gesehen, so zB beim Einkaufen. Wenn sie gesagt habe, dass sie die Beschuldigte vor diesem Zeitraum „öfters“ gesehen habe, so könne sie diese Angabe nicht näher konkretisieren. Die Beschuldigte sei einfach nicht mehr so anwesend gewesen wie in früheren Zeiten. Herrn römisch fünf habe sie im maßgeblichen Zeitraum öfters gesehen als die Beschuldigte. Einmal habe sie gesehen, dass dieser im Garten gearbeitet habe.
Der Zeuge A S, Geschäftsführer, gab an, er sei seit 1976 nicht mehr Nachbar der Beschuldigten. Seine Tochter habe aber in dieser Straße bis September 2007 gelebt. Seit diesem Zeitpunkt wohne sein Sohn in diesem Haus. Er habe im maßgeblichen Zeitraum viel Kontakt zu seiner Tochter gehabt, weshalb er bezüglich dieses Zeitraumes Angaben machen könne. Er habe seine Tochter mit seiner Gattin zwei- bis dreimal in der Woche besucht. Er sei auch bei Spaziergängen am Haus seiner Tochter vorbei gegangen. Dieser Spaziergang führe immer beim Haus des Herrn V vorbei. Die Spaziergänge hätten, da er berufstätig sei, in der Regel am Abend stattgefunden. Er könne ganz ehrlich sagen, dass das Haus der Familie V für ihn in der Regel als nicht bewohnt anzusehen gewesen sei. Er habe im Garten niemand gesehen, wie in früheren Zeiten. Auch in der Nacht sei das Licht im Haus nicht angeschaltet gewesen. Wenn man vorbeigehe, schaue man in Richtung des Hauses. Er sei davon ausgegangen, dass die Eheleute V wirklich nicht mehr hier wohnhaft seien. Sie hätten festgestellt, dass das Haus größtenteils unbewohnt gewesen sei. Im Hinblick auf den maßgeblichen Zeitraum könne er ausschließen, dass er einen der beiden Eheleute im Garten gesehen habe. Er könne nicht ausschließen, dass das Haus ab und zu beleuchtet gewesen sei. Überwiegend sei es aber unbeleuchtet gewesen. Früher seien sie ein- bis zweimal jährlich im Haus der Familie V in D eingeladen gewesen. Die letzten Male seien sie in der Wohnung in S eingeladen gewesen. Ihm gegenüber habe die Beschuldigte auch öfters erklärt, dass sie sehr glücklich in S sei und sich dort wohlfühle.Der Zeuge A S, Geschäftsführer, gab an, er sei seit 1976 nicht mehr Nachbar der Beschuldigten. Seine Tochter habe aber in dieser Straße bis September 2007 gelebt. Seit diesem Zeitpunkt wohne sein Sohn in diesem Haus. Er habe im maßgeblichen Zeitraum viel Kontakt zu seiner Tochter gehabt, weshalb er bezüglich dieses Zeitraumes Angaben machen könne. Er habe seine Tochter mit seiner Gattin zwei- bis dreimal in der Woche besucht. Er sei auch bei Spaziergängen am Haus seiner Tochter vorbei gegangen. Dieser Spaziergang führe immer beim Haus des Herrn römisch fünf vorbei. Die Spaziergänge hätten, da er berufstätig sei, in der Regel am Abend stattgefunden. Er könne ganz ehrlich sagen, dass das Haus der Familie römisch fünf für ihn in der Regel als nicht bewohnt anzusehen gewesen sei. Er habe im Garten niemand gesehen, wie in früheren Zeiten. Auch in der Nacht sei das Licht im Haus nicht angeschaltet gewesen. Wenn man vorbeigehe, schaue man in Richtung des Hauses. Er sei davon ausgegangen, dass die Eheleute römisch fünf wirklich nicht mehr hier wohnhaft seien. Sie hätten festgestellt, dass das Haus größtenteils unbewohnt gewesen sei. Im Hinblick auf den maßgeblichen Zeitraum könne er ausschließen, dass er einen der beiden Eheleute im Garten gesehen habe. Er könne nicht ausschließen, dass das Haus ab und zu beleuchtet gewesen sei. Überwiegend sei es aber unbeleuchtet gewesen. Früher seien sie ein- bis zweimal jährlich im Haus der Familie römisch fünf in D eingeladen gewesen. Die letzten Male seien sie in der Wohnung in S eingeladen gewesen. Ihm gegenüber habe die Beschuldigte auch öfters erklärt, dass sie sehr glücklich in S sei und sich dort wohlfühle.
Nach der Einvernahme der Zeugen gab die Beschuldigte noch eine persönliche Stellungnahme vom 09.01.2008 als Beilage zur Verhandlungsschrift. In dieser Stellungnahme kritisiert die Beschuldigte die Überwachungstätigkeit durch die Gemeinde S. Sie stellt den Verlauf ihrer Erkrankung dar und stellt einen Zusammenhang zwischen der Erkrankung und der Überwachung her.
4. Nach § 16 Abs 1 Raumplanungsgesetz (RPG), LGBl Nr 39/1996, idF LGBl Nr 43/1999, können in Kern-, Wohn- und Mischgebieten besondere Flächen festgelegt werden, auf denen bei Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes auch oder nur Ferienwohnungen errichtet werden dürfen.4. Nach Paragraph 16, Absatz eins, Raumplanungsgesetz (RPG), Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1996,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 43 aus 1999,, können in Kern-, Wohn- und Mischgebieten besondere Flächen festgelegt werden, auf denen bei Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes auch oder nur Ferienwohnungen errichtet werden dürfen.
Nach § 16 Abs 2 RPG gelten als Ferienwohnungen Wohnungen oder Wohnräume, die nicht der Deckung des ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dienen, sondern während des Urlaubs, der Ferien oder sonst zu Erholungszwecken nur zeitweilig benützt werden.Nach Paragraph 16, Absatz 2, RPG gelten als Ferienwohnungen Wohnungen oder Wohnräume, die nicht der Deckung des ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dienen, sondern während des Urlaubs, der Ferien oder sonst zu Erholungszwecken nur zeitweilig benützt werden.
Nach § 16 Abs 3 RPG ist die Nutzung von Wohnungen oder Wohnräumen als Ferienwohnung – abgesehen von einer hier nicht vorliegenden Ausnahme – nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Abs 1 erfüllt sind.Nach Paragraph 16, Absatz 3, RPG ist die Nutzung von Wohnungen oder Wohnräumen als Ferienwohnung – abgesehen von einer hier nicht vorliegenden Ausnahme – nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllt sind.
Nach § 57 Abs 1 lit e RPG, LGBl Nr 39/1996, idF LGBl Nr 58/2001, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen den Bestimmungen des § 16 Wohnungen oder Wohnräume als Ferienwohnung nutzt oder zur Nutzung als Ferienwohnung überlässt. Nach § 57 Abs 2 lit b RPG sind Verwaltungsübertretungen nach Abs 1 lit e von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 35.000 Euro zu bestrafen.Nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera e, RPG, Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1996,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 58 aus 2001,, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen den Bestimmungen des Paragraph 16, Wohnungen oder Wohnräume als Ferienwohnung nutzt oder zur Nutzung als Ferienwohnung überlässt. Nach Paragraph 57, Absatz 2, Litera b, RPG sind Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, Litera e, von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 35.000 Euro zu bestrafen.
Nach § 57 Abs 4 RPG dauert im Fall der Nutzung oder der Überlassung von Wohnungen und Wohnräumen zur Nutzung als Ferienwohnung (Abs 1 lit e) die Strafbarkeit an, solange die Nutzung als Ferienwohnung fortdauert, und im Fall der Begründung und Aufrechterhaltung eines gemäß § 16 Abs 3 verbotenen ständigen Wohnsitzes (Abs 1 lit f) bis zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.Nach Paragraph 57, Absatz 4, RPG dauert im Fall der Nutzung oder der Überlassung von Wohnungen und Wohnräumen zur Nutzung als Ferienwohnung (Absatz eins, Litera e,) die Strafbarkeit an, solange die Nutzung als Ferienwohnung fortdauert, und im Fall der Begründung und Aufrechterhaltung eines gemäß Paragraph 16, Absatz 3, verbotenen ständigen Wohnsitzes (Absatz eins, Litera f,) bis zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.
Im gegenständlichen Fall ist zu prüfen, ob mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass die in Rede stehende Wohnung im Tatzeitraum als Ferienwohnung im Sinne der Bestimmung des § 16 Abs 2 RPG genutzt wurde.Im gegenständlichen Fall ist zu prüfen, ob mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass die in Rede stehende Wohnung im Tatzeitraum als Ferienwohnung im Sinne der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 2, RPG genutzt wurde.
Das angefochtene Straferkenntnis stützt die Feststellung, dass die hier in Rede stehende Wohnung von der Beschuldigten als Ferienwohnung benutzt wurde, auf die Ermittlung der Marktgemeinde S, auf die Aussagen der von den Gemeindebediensteten einvernommenen Nachbarn und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum „Mittelpunkt der Lebensinteressen“ nach dem Meldegesetz.
Dazu ist Folgendes auszuführen: Im Motivenbericht (17 BlgLT 25. LT, 4) zur Bestimmung des § 16 RPG (vormals § 14 Abs 12 und 13 RPG) ist ausgeführt, dass als Ferienwohnung alle Wohnungen und Wohnräume gelten sollen, die nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes dienen, sondern während des Urlaubs, der Ferien oder sonst zu Erholungszwecken nur zeitweilig benützt werden. Diese Bestimmung decke sich weitgehend mit dem im § 1 Abs 2 Z 4 des Mietrechtsgesetzes angeführten Elementen hinsichtlich der Unterscheidung „ganzjährig gegebener Wohnbedarf“ und „Freizeitgestaltung“. Im Unterschied zum Mietrechtsgesetz, das auf den Vertragszweck abstelle, sei im Raumplanungsgesetz aber die tatsächliche Verwendung maßgebend. Nicht als Ferienwohnung würden Wohnungen und Wohnräume gelten, die der Deckung eines ganzjährigen Wohnbedarfes dienten. Der Begriff „ganzjähriger Wohnbedarf“ verlange nicht, dass die Wohnung während des ganzen Jahres dauernd benutzt werde. Eine Zweitwohnung, die nicht zu Urlaubs-, Ferien- oder sonstigen Erholungszwecken verwendet werde, gelte nicht als Ferienwohnung (zB berufsbedingte Wohnnutzung, Wohnungen für Studenten, vorübergehende berufsbedingte Abwesenheit).Dazu ist Folgendes auszuführen: Im Motivenbericht (17 BlgLT 25. LT, 4) zur Bestimmung des Paragraph 16, RPG (vormals Paragraph 14, Absatz 12 und 13 RPG) ist ausgeführt, dass als Ferienwohnung alle Wohnungen und Wohnräume gelten sollen, die nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes dienen, sondern während des Urlaubs, der Ferien oder sonst zu Erholungszwecken nur zeitweilig benützt werden. Diese Bestimmung decke sich weitgehend mit dem im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, des Mietrechtsgesetzes angeführten Elementen hinsichtlich der Unterscheidung „ganzjährig gegebener Wohnbedarf“ und „Freizeitgestaltung“. Im Unterschied zum Mietrechtsgesetz, das auf den Vertragszweck abstelle, sei im Raumplanungsgesetz aber die tatsächliche Verwendung maßgebend. Nicht als Ferienwohnung würden Wohnungen und Wohnräume gelten, die der Deckung eines ganzjährigen Wohnbedarfes dienten. Der Begriff „ganzjähriger Wohnbedarf“ verlange nicht, dass die Wohnung während des ganzen Jahres dauernd benutzt werde. Eine Zweitwohnung, die nicht zu Urlaubs-, Ferien- oder sonstigen Erholungszwecken verwendet werde, gelte nicht als Ferienwohnung (zB berufsbedingte Wohnnutzung, Wohnungen für Studenten, vorübergehende berufsbedingte Abwesenheit).
§ 1 Abs 2 Z 4 Mietrechtsgesetz (MRG) war im Zeitpunkt der Erstellung des Motivenberichtes in der Fassung BGBl Nr 520/1981, zuletzt geändert durch BGBl Nr 68/1991, in Kraft. Diese Bestimmung hatte zum Inhalt, dass Wohnungen oder Wohnräume, die vom Mieter bloß als Zweitwohnung zu Zwecken der Erholung oder der Freizeitgestaltung gemietet werden, nicht in den Anwendungsbereich des MRG fallen.Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, Mietrechtsgesetz (MRG) war im Zeitpunkt der Erstellung des Motivenberichtes in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 520 aus 1981,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr 68 aus 1991,, in Kraft. Diese Bestimmung hatte zum Inhalt, dass Wohnungen oder Wohnräume, die vom Mieter bloß als Zweitwohnung zu Zwecken der Erholung oder der Freizeitgestaltung gemietet werden, nicht in den Anwendungsbereich des MRG fallen.
Mit der Novelle BGBl Nr 800/1993 wurde § 1 Abs 2 Z 4 MRG insofern erweitert, als klargestellt wurde, dass eine Zweitwohnung iS ua der Z 4 vorliegt, wenn daneben ein gewöhnlicher Aufenthalt iS des § 66 JN besteht. Dass es sich dabei um eine Klarstellung handelte, ist den Beilagen zu den Stenographischen Protokollen zu entnehmen (1268 BlgNR 18. GP).Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr 800 aus 1993, wurde Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, MRG insofern erweitert, als klargestellt wurde, dass eine Zweitwohnung iS ua der Ziffer 4, vorliegt, wenn daneben ein gewöhnlicher Aufenthalt iS des Paragraph 66, JN besteht. Dass es sich dabei um eine Klarstellung handelte, ist den Beilagen zu den Stenographischen Protokollen zu entnehmen (1268 BlgNR 18. GP).
Nach § 66 Abs 2 Jurisdiktionsnorm (JN), RGBl Nr 111/1895, idF BGBl Nr 135/1983, bestimmt sich der Aufenthalt einer Person ausschließlich nach tatsächlichen Umständen. Bei der Beurteilung, ob ein Aufenthalt als gewöhnlicher Aufenthalt anzusehen ist, sind seine Dauer und seine Beständigkeit sowie andere Umstände persönlicher oder beruflicher Art zu berücksichtigen, die dauerhafte Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen.Nach Paragraph 66, Absatz 2, Jurisdiktionsnorm (JN), RGBl Nr 111 aus 1895,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 135 aus 1983,, bestimmt sich der Aufenthalt einer Person ausschließlich nach tatsächlichen Umständen. Bei der Beurteilung, ob ein Aufenthalt als gewöhnlicher Aufenthalt anzusehen ist, sind seine Dauer und seine Beständigkeit sowie andere Umstände persönlicher oder beruflicher Art zu berücksichtigen, die dauerhafte Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen.
Für die Beurteilung, ob es sich bei der Verwendung einer Wohnung um die Verwendung als Ferienwohnung handelt, ist somit zunächst ausschlaggebend, ob es sich um eine Zweitwohnung iS des § 1 Abs 2 Z 4 MRG handelt. Für das Vorliegen einer Zweitwohnung muss daneben ein gewöhnlicher Aufenthalt iS des § 66 JN bestehen.Für die Beurteilung, ob es sich bei der Verwendung einer Wohnung um die Verwendung als Ferienwohnung handelt, ist somit zunächst ausschlaggebend, ob es sich um eine Zweitwohnung iS des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, MRG handelt. Für das Vorliegen einer Zweitwohnung muss daneben ein gewöhnlicher Aufenthalt iS des Paragraph 66, JN bestehen.
Aus dem oben Gesagten ergibt sich weiters, dass eine melderechtliche Unterscheidung in Haupt- und Nebenwohnsitze, wie sie von der Erstbehörde zur Beurteilung der Verwendung der Wohnung herangezogen wurde, unbeachtlich ist. Der Gesetzgeber hat, wie die Materialien zeigen, offensichtlich nicht an diese Unterscheidung nach dem Melderecht angeknüpft.
Der OGH hat zum Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ ausgeführt, der Aufenthalt einer Person bestimme sich ausschließlich nach den tatsächlichen Umständen. Bei der Beurteilung, ob ein Aufenthalt als gewöhnlicher Aufenthalt anzusehen sei, seien seine Dauer und seine Beständigkeit sowie andere Umstände persönlicher oder beruflicher Art zu berücksichtigen, die dauerhafte Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigten. Daran habe auch die verfassungsgesetzliche Definition des Begriffes „Hauptwohnsitz“ in Art 6 Abs 3 B-VG, welche mit Wirkung ab 01.01.1996 in allen bundes- und landesrechtlichen Vorschriften den Begriff des „ordentlichen Wohnsitzes“ ersetze, nichts geändert. Der Anspruch hänge daher zunächst nur von der tatsächlichen physischen Anwesenheit ab. Der faktische Aufenthalt allein genüge freilich nicht. Die örtliche Nahebeziehung müsse vielmehr eine höhere Intensität erreichen. Für die Qualifizierung des Aufenthaltes als „gewöhnlich“ seien seine Dauer und Beständigkeit sowie andere Umstände persönlicher oder beruflicher Art zu berücksichtigen, die dauerhafte Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigten. Auf ein bloß voluntatives Element („Verbleibeabsicht“) komme es nicht an. Nur vorübergehende bzw kurzfristige Aufenthalte an anderen Aufenthaltsorten würden der Beurteilung eines Aufenthaltes als „gewöhnlich“ nicht entgegenstehen. Das ergebe sich bereits aus dem üblichen Wortsinn von „gewöhnlich“ und den in § 66 Abs 2 JN enthaltenen allgemeinen Kriterien. Der OGH hat zur Frage des Gerichtsstandes weiter ausgeführt, das Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthaltes iS des § 66 JN sei dann nicht erfüllt, wenn sich jemand, der einen Wohnsitz im Ausland habe, jährlich nur einmal durch ein bis drei Monate an einem bestimmten Ort im Inland aufhalte, sich die übrige Zeit jedoch ausschließlich im Ausland befinde (vgl zum Ganzen OGH, 18.02.1999, 10 Obs 28/99m). Wie sich aus dieser Rechtsprechung des OGH zu § 66 Abs 2 JN ergibt, ist es für das Vorliegen eines gewöhnlichen Aufenthaltes entscheidend, dass sich eine Person öfters und über längere Zeit an diesem Ort aufhält.Der OGH hat zum Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ ausgeführt, der Aufenthalt einer Person bestimme sich ausschließlich nach den tatsächlichen Umständen. Bei der Beurteilung, ob ein Aufenthalt als gewöhnlicher Aufenthalt anzusehen sei, seien seine Dauer und seine Beständigkeit sowie andere Umstände persönlicher oder beruflicher Art zu berücksichtigen, die dauerhafte Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigten. Daran habe auch die verfassungsgesetzliche Definition des Begriffes „Hauptwohnsitz“ in Artikel 6, Absatz 3, B-VG, welche mit Wirkung ab 01.01.1996 in allen bundes- und landesrechtlichen Vorschriften den Begriff des „ordentlichen Wohnsitzes“ ersetze, nichts geändert. Der Anspruch hänge daher zunächst nur von der tatsächlichen physischen Anwesenheit ab. Der faktische Aufenthalt allein genüge freilich nicht. Die örtliche Nahebeziehung müsse vielmehr eine höhere Intensität erreichen. Für die Qualifizierung des Aufenthaltes als „gewöhnlich“ seien seine Dauer und Beständigkeit sowie andere Umstände persönlicher oder beruflicher Art zu berücksichtigen, die dauerhafte Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigten. Auf ein bloß voluntatives Element („Verbleibeabsicht“) komme es nicht an. Nur vorübergehende bzw kurzfristige Aufenthalte an anderen Aufenthaltsorten würden der Beurteilung eines Aufenthaltes als „gewöhnlich“ nicht entgegenstehen. Das ergebe sich bereits aus dem üblichen Wortsinn von „gewöhnlich“ und den in Paragraph 66, Absatz 2, JN enthaltenen allgemeinen Kriterien. Der OGH hat zur Frage des Gerichtsstandes weiter ausgeführt, das Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthaltes iS des Paragraph 66, JN sei dann nicht erfüllt, wenn sich jemand, der einen Wohnsitz im Ausland habe, jährlich nur einmal durch ein bis drei Monate an einem bestimmten Ort im Inland aufhalte, sich die übrige Zeit jedoch ausschließlich im Ausland befinde vergleiche zum Ganzen OGH, 18.02.1999, 10 Obs 28/99m). Wie sich aus dieser Rechtsprechung des OGH zu Paragraph 66, Absatz 2, JN ergibt, ist es für das Vorliegen eines gewöhnlichen Aufenthaltes entscheidend, dass sich eine Person öfters und über längere Zeit an diesem Ort aufhält.
Zunächst war sohin zu prüfen, ob Dauer und Beständigkeit des Aufenthaltes sowie Umstände persönlicher oder beruflicher Art eine dauerhafte Beziehung der Beschuldigten zu einem anderen Aufenthalt als dem in S anzeigen.
Neben Dauer und Beständigkeit des Aufenthaltes sind auch Umstände persönlicher Art zu berücksichtigen, die die dauerhafte Beziehung zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen. Umstände beruflicher Art scheiden im gegenständlichen Fall aus, da es sich bei der Berufungswerberin um eine Pensionistin handelt.
Der gemeinsame Wohnsitz der Beschuldigten und ihres Gatten war bis zum Kauf der hier in Rede stehenden Wohnung unbestrittenermaßen in D. Unter Berücksichtigung des in § 44 ABGB formulierten Begriffes der Ehe und der sich aus dem Ehevertrag ergebenden Verpflichtung der Ehegatten zu einer umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft (siehe die §§ 90, 91 ABGB) ist zunächst grundsätzlich davon auszugehen, dass zwischen Ehegatten eine Lebensgemeinschaft besteht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft. Im gegenständlichen Fall steht unbestrittenermaßen fest, dass sich die Beschuldigte mit ihrem Gatten in einer ehelichen Lebensgemeinschaft befindet, was eine dauerhafte Beziehung der Beschuldigten zu ihrem Wohnort in D anzeigt. Dies insbesondere deshalb, da ihr Gatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in D hat.Der gemeinsame Wohnsitz der Beschuldigten und ihres Gatten war bis zum Kauf der hier in Rede stehenden Wohnung unbestrittenermaßen in D. Unter Berücksichtigung des in Paragraph 44, ABGB formulierten Begriffes der Ehe und der sich aus dem Ehevertrag ergebenden Verpflichtung der Ehegatten zu einer umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft (siehe die Paragraphen 90, 91, ABGB) ist zunächst grundsätzlich davon auszugehen, dass zwischen Ehegatten eine Lebensgemeinschaft besteht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft. Im gegenständlichen Fall steht unbestrittenermaßen fest, dass sich die Beschuldigte mit ihrem Gatten in einer ehelichen Lebensgemeinschaft befindet, was eine dauerhafte Beziehung der Beschuldigten zu ihrem Wohnort in D anzeigt. Dies insbesondere deshalb, da ihr Gatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in D hat.
Wie die Erstbehörde insofern richtig erkannte, stellt die aufrechte Ehe der Berufungswerberin einen persönlichen Umstand dar, der eine dauerhafte Beziehung zwischen ihr und ihrem Wohnort D anzeigt. Allerdings ist zu beachten, dass kumulativ zu diesem Element auch eine Beständigkeit des Aufenthaltes sowie eine Regelmäßigkeit und längere Dauer der Aufenthalte an diesem Ort erforderlich ist, um von einem gewöhnlichen Aufenthalt sprechen zu können.
Bezüglich der Beständigkeit der Aufenthalte ist auszuführen, dass die Beschuldigte nach der Sachlage seit 1975 an der Adresse Fstraße in D wohnhaft ist, in der hier in Rede stehenden Wohnung in S seit Anfang 2002. Soweit es nach dem ermittelten Sachverhalt beurteilt werden kann, hat sich die Beschuldigte an beiden Orten bis zum Ende des Tatzeitraumes immer wieder aufgehalten. Es muss somit von einer Beständigkeit beider Aufenthalte ausgegangen werden.
Zur Dauer der Aufenthalte ist Folgendes auszuführen: Der hier gegenständliche Beobachtungs- bzw Tatzeitraum erstreckt sich nur über sechs Monate. Ein solcher Beobachtungszeitraum muss in Anbetracht des vorgeworfenen Deliktes, bei dem es um die Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung geht, als kurz angesehen werden. Sollen in einem solch eher kurzen Beobachtungszeitraum ausreichende Feststellungen über die Nutzung einer Wohnung getroffen werden, bedingt dies jedenfalls eine hohe Dichte an Ermittlungen und/oder das Vorliegen anderer stichhaltiger Beweisergebnisse.
Wie der oben festgestellte Sachverhalt zeigt, wurden gerade am Tatort in S nur spärlich Ermittlungen gepflogen. Es wurden im Zeitraum von sechs Monaten gerade zwölf Wahrnehmungen gemacht, wobei auffällt, dass sieben dieser Wahrnehmungen im Zeitraum vom 07.03.2005 bis zum 22.03.2005 gemacht wurden, eine Wahrnehmung erfolgt im Juni 2005, drei im August und eine am 01.09.2005. In den Monaten April, Mai und Juli wurden keine Ermittlungen durchgeführt. Am 17. und 18.03.2005 wurde Licht in der Wohnung festgestellt, am 22.03.2005 wurde festgestellt, dass der PKW der Beschuldigten in der Tiefgarage abgestellt war. Somit bleiben lediglich drei Termine, nämlich am 07.03.2005, am 09.03.2005 und am 19.03.2005, an denen um 19.30 Uhr bzw um 20.00 Uhr kein Licht in der Wohnung brannte. Am 09.03.2005 wurde zudem um 09.15 Uhr festgestellt, dass der PKW der Beschuldigten nicht in der Tiefgarage abgestellt war. An vier weiteren Terminen im August bzw einem im September wurde festgestellt, dass die Jalousien geschlossen waren. Dies jeweils in einer Zeit zwischen 09.55 Uhr und 14.50 Uhr.
In D, Fstraße, wurden wesentlich intensivere Erhebungen gepflogen. Es wurden insgesamt 44 Beobachtungen gemacht. An 22 Terminen konnte der PKW mit dem Kennzeichen XXX in der Garage festgestellt werden, am 04.06.2005 war dieser PKW in der Bgasse in D geparkt. Dieser PKW ist auf die Beschuldigte zugelassen. Bei 13 Terminen (siehe Darstellung unter Punkt 3.1.1.) wurden weitere Anzeichen dafür, dass das Haus Fstraße bewohnt ist, festgestellt. Von wem das Haus in dieser Zeit bewohnt wurde, konnte nicht festgestellt werden.In D, Fstraße, wurden wesentlich intensivere Erhebungen gepflogen. Es wurden insgesamt 44 Beobachtungen gemacht. An 22 Terminen konnte der PKW mit dem Kennzeichen römisch 30 in der Garage festgestellt werden, am 04.06.2005 war dieser PKW in der Bgasse in D geparkt. Dieser PKW ist auf die Beschuldigte zugelassen. Bei 13 Terminen (siehe Darstellung unter Punkt 3.1.1.) wurden weitere Anzeichen dafür, dass das Haus Fstraße bewohnt ist, festgestellt. Von wem das Haus in dieser Zeit bewohnt wurde, konnte nicht festgestellt werden.
Aussagen über die Aufenthaltsdauer sind insbesondere auf Grund mangelnder Ermittlungen in S nicht möglich. Die von der Erstbehörde ins Treffen geführten Mitteilungen von Auskunftspersonen konnten im Wege der Zeugeneinvernahme vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat wie oben ausführlich dargestellt nicht verifiziert werden. Die gemachten Ermittlungen lassen nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren ausreichenden Sicherheit eine Beurteilung dahin zu, dass sich die Beschuldigte mehrfach und über längere Zeit in D aufgehalten hat. Insbesondere kann den Sachverhaltsfeststellungen auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnommen werden, dass die Beschuldigte über längere Zeit bzw mehrfach nicht in S anwesend gewesen wäre.
Da somit nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann, dass es sich bei der hier in Rede stehenden Wohnung im Tatzeitraum um eine Zweitwohnung gehandelt hat, während der gewöhnliche Aufenthalt der Beschuldigten im Haus in D gewesen wäre, war im Zweifel zugunsten der Beschuldigten zu entscheiden und der Berufung Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Schlagworte
Raumplanung, Ferienwohnung, gewöhnlicher AufenthaltZuletzt aktualisiert am
06.02.2018