Entscheidungsgründe: Der Beklagte ist seit 1. 7. 1989 bei der Klägerin als Hausbesorger in der im
Spruch: bezeichneten städtischen Wohnbauanlage tätig. Am 29. 7. 2010 brachte die Klägerin die gerichtliche Aufkündigung des Dienstverhältnisses gemäß § 18 Abs 7 HbG unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum 30. 11. 2010 beim Erstgericht ein. Sie bot dem Beklagten in der Aufkündigung an, die bisherige Dienstwohnung als Ersatzwohnung iSd § 18 Abs 7 HbG zu mieten, ohne allerd... mehr lesen...
Norm: HbG §18 Abs6HbG §18 Abs7
Rechtssatz: Der durch § 18 Abs 6 HbG gewährte Kündigungsschutz ist davon abhängig, dass dem Hausbesorger eine Dienstwohnung zusteht. Ist das nicht der Fall, besteht auch kein Kündigungsschutz. Demgemäß kann gemäß § 18 Abs 7 HbG dem Hausbesorger ohne Vorliegen eines der in § 18 Abs 6 HbG genannten
Gründe: gekündigt werden, wenn ihm gleichzeitig vom Hauseigentümer eine andere entsprechende Wohnung zur Verfügung geste... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105HbG §18 Abs7
Rechtssatz: Ein Hausbesorger, der unter den Voraussetzungen des § 134b ArbVG Arbeitnehmer im Sinne des § 36 ArbVG ist und dem im Sinne des § 18 Abs 7 HbG unter Beistellung einer Ersatzwohnung gekündigt wird, kann sich auf den Schutz des § 105 ArbVG berufen. Entscheidungstexte 8 ObA 298/99b Entscheidungstext OGH 25.11.1999 8 ObA 298/99b Veröff: SZ 72/19... mehr lesen...
Norm: HbG §18 Abs7HBO §12 Abs6
Rechtssatz: Die entsprechende Ersatzwohnung muss auch einen erschwinglichen Mietzins aufweisen. Entscheidungstexte 4 Ob 140/60 Entscheidungstext OGH 18.10.1960 4 Ob 140/60 Veröff: SozM VIIIB,133 9 ObA 13/03g Entscheidungstext OGH 26.02.2003 9 ObA 13/03g Beisatz: Hier: § 18 Abs 7 HbG. (T1)Beisatz: Be... mehr lesen...