Begründung: Zumindest seit 1994 ist kein Hausbesorger zur Betreuung des Hauses ***** beschäftigt. Es existiert auch keine eigene Hausbesorgerwohnung. An Bankspesen (für die Überweisung der Mietzinse) wurden dem Antragsteller in den Jahren 1993 bis 1995 jährlich S 36 als Betriebskosten verrechnet. Dieser brachte am 16.12.1995 einen Antrag auf Überprüfung einzelner Positionen der Betriebskostenabrechnungen 1992, 1993 und 1994 bei der Schlichtungsstelle ein, wobei insbesondere fo... mehr lesen...
Norm: HBG §13 Abs6 MRG §23 Abs2 MRG § 23 heute MRG § 23 gültig ab 01.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000 MRG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999 MRG § 23 gültig von 01.01.1986 bis 31.... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin begehrt - nach vorausgegangenem, von ihrem Rechtsvorgänger eingeleiteten Verfahren bei der Schlichtungsstelle - die Feststellung, daß die Antragsgegnerin ihr gegenüber im Jahre 1989 durch anteilsmäßige Vorschreibung von S 5.889,96 (Verwaltungsgebühr), S 21.932,40 (Kosten der Hausreinigung), S 1.289,40 (Überschreitung des Dienstnehmeranteiles an Sozialversicherungsbeiträgen), S 680,- (Doppelverrechnung für Wasserkontrolle), S 7.136,98 (Nichtberüc... mehr lesen...
Begründung: Das gemäß § 40 Abs 1 MRG angerufene Erstgericht stellte fest, daß die Antragsgegnerin als Eigentümerin des Hauses *****, gegenüber den antragstellenden Mietern das gesetzlich zulässige Zinsausmaß durch Vorschreibung von Betriebskosten für das Jahr 1990 unter anderem um einen im Reinigungsentgelt enthaltenen Betrag von S 7.200 überschritten habe. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen wurde dieser Betrag unter der Teilposition "Wert der Dienstwohnung" vorgeschri... mehr lesen...
Norm: HbG §13 Abs6 MRG §23 Abs2 MRG § 23 heute MRG § 23 gültig ab 01.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000 MRG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999 MRG § 23 gültig von 01.01.1986 bis 31.... mehr lesen...