Begründung: Die Klägerin ist seit dem Jahre 1971 Hausbesorgerin des Hauses Wien 7. Zieglergasse 61, das aus einem Vorder- und einem Hintertrakt besteht. Der Beklagte ist Eigentümer von 3.088/3.574 Anteilen der Liegenschaft. Die Klägerin begehrt die Zahlung von S 206.734,10 brutto sA. Ihr stehe Hausbesorgerentgelt für die Betreuung von Vorder- und Hintertrakt zuzüglich Liftpauschale zu; darüber hinaus schulde ihr der Beklagte zusätzliches Reinigungsgeld anläßlich der Herstellung ei... mehr lesen...
Norm: HbG §1 Abs2 litb
Rechtssatz: § 1 Abs 2 lit b HbG ist nicht anwendbar, wenn das Haus nur zum Teil gewerblichen Tätigkeiten dient. Entscheidungstexte 9 ObA 139/88 Entscheidungstext OGH 13.07.1988 9 ObA 139/88 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0062824 Dokumentnummer JJR_1988... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die
Begründung: des angefochtenen Urteils ist zutreffend. Es reicht daher aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist zur Revision der Beklagten auszuführen, daß die stets anwaltlich vertretenen Beklagten in erster Instanz zum Beweise ihrer Gegenforderung lediglich Urkunden anboten (S 36), die, wie das Erstgericht eingehend begründete, nicht geeignet waren, daraus die gewünschten Feststellungen ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das Wohnhaus Graz, Elisabethstraße 32, steht im Alleineigentum des Dr. Franz S***. In diesem Haus befinden sich drei Geschäftslokale und sieben Wohnungen. Hauptmieter eines der Geschäftslokale ist die klagende Partei, deren Geschäftsführer Gunter L***, der Schwiegersohn des Alleineigentümers, ist. Die klagende Partei begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, die im Parterre des Hofgebäudes des vorgenannten Hauses gelegene, aus Zimmer und Küche bestehende Woh... mehr lesen...
Norm: HbG §1 Abs2HbG §2 Z1
Rechtssatz: Wer die in § 2 Z 1 HbG genannten drei wesentlichen Hausbesorgerpflichten - kumulativ - übernommen hat, erlangt nach herrschender Rechtsprechung die Stellung eines Hausbesorgers; seine Rechtsbeziehungen aus diesem Arbeitsverhältnis richten sich, soweit § 1 Abs 2 HbG nichts anderes bestimmt, nach diesem Gesetz. Dabei ist dem Gesetz auch dann entsprochen, wenn keine Dienstleistungspflichten im vollen Umfang z... mehr lesen...