RS OGH 1983/4/12 4Ob20/82 (4Ob21/82), 14Ob156/86, 9ObA151/87, 9ObA35/93, 9ObA2228/96d, 8ObA343/98v,

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Veröffentlicht am 12.04.1983
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Norm

HbG §1 Abs2
HbG §2 Z1

Rechtssatz

Wer die in § 2 Z 1 HbG genannten drei wesentlichen Hausbesorgerpflichten - kumulativ - übernommen hat, erlangt nach herrschender Rechtsprechung die Stellung eines Hausbesorgers; seine Rechtsbeziehungen aus diesem Arbeitsverhältnis richten sich, soweit § 1 Abs 2 HbG nichts anderes bestimmt, nach diesem Gesetz. Dabei ist dem Gesetz auch dann entsprochen, wenn keine Dienstleistungspflichten im vollen Umfang zu erfüllen sind.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 20/82
    Entscheidungstext OGH 12.04.1983 4 Ob 20/82
    Veröff: RdW 1983,85 = Arb 10242 = MietSlg 35702(11)
  • 14 Ob 156/86
    Entscheidungstext OGH 04.11.1986 14 Ob 156/86
    Vgl auch; Veröff: MietSlg XXXVIII/47 = Arb 10565
  • 9 ObA 151/87
    Entscheidungstext OGH 10.02.1988 9 ObA 151/87
    Vgl auch
  • 9 ObA 35/93
    Entscheidungstext OGH 16.03.1994 9 ObA 35/93
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Weder eine Vermietungstätigkeit noch ein "Herrichten" von Wohnungen sind den Begriffen der Wartung und Beaufsichtigung des Hauses zu unterstellen, daher im gegenständlichen Fall kein Hausbesorgerdienstvertrag. (§ 48 ASGG) (T1)
  • 9 ObA 2228/96d
    Entscheidungstext OGH 13.11.1996 9 ObA 2228/96d
    Auch; Veröff: SZ 69/253
  • 8 ObA 343/98v
    Entscheidungstext OGH 27.05.1999 8 ObA 343/98v
    Auch; Beisatz: Die Herausnahme einzelner Aufgabenbereiche steht der rechtlichen Qualifikation des Arbeitsverhältnisses als Hausbesorgerdienstverhältnis solange nicht entgegen, als dem Arbeitnehmer Dienstpflichten aus allen drei Bereichen übertragen worden sind. (T2)
  • 9 ObA 141/02d
    Entscheidungstext OGH 26.06.2002 9 ObA 141/02d
    Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Die Anwendung dieser Kriterien auf den jeweils zu beurteilenden Sachverhalt ist eine Frage des Einzelfalles. (T3)
  • 9 ObA 102/04x
    Entscheidungstext OGH 01.12.2004 9 ObA 102/04x
    Beisatz: Umgekehrt schließt aber auch der Umstand, dass über die gewöhnlichen Reinigungs-, Wartungs- und Beaufsichtigungspflichten hinaus noch weitere Betreuungs- und Beaufsichtigungsarbeiten auszuführen sind, die Qualifikation als Hausbesorger nicht aus. (T4)
  • 9 ObA 43/05x
    Entscheidungstext OGH 16.12.2005 9 ObA 43/05x
    Vgl auch; Beisatz: Das Fehlen einer im Gesetz im einzelnen unter diesen drei Bereichen angeführten Verpflichtung schließt die Annahme eines Hausbesorgerdienstverhältnisses nicht aus; wohl aber müssen dem Dienstnehmer Dienstpflichten aus allen drei Bereichen übertragen worden sein. (T5)
  • 5 Ob 221/17m
    Entscheidungstext OGH 10.04.2018 5 Ob 221/17m
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0062815

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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