Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer wurde mit Beschluss seitens der für ihn zuständigen Stellungskommission am 26.03.2026 zur Zl W/94/20/02/41-1807 für tauglich befunden; er hat gegen den Tauglichkeitsbeschluss kein Rechtsmittel eingebracht, sodass dieser in Rechtskraft erwachsen ist. 1. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer wurde mit Beschluss seitens der für ihn zuständigen Stellungskommission am ... mehr lesen...