Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) wurde am 22.05.2025 einer Stellung unterzogen und für „Tauglich“ erklärt. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) wurde am 22.05.2025 einer Stellung unterzogen und für „Tauglich“ erklärt. Bis zum 09.12.2025 wurde vom Beschwerdeführer keine Zivildiensterklärung eingebracht, am 09.12.2025 wurde gegen ihn vom Militärkomm... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) wurde am 04.10.2022 und am 05.10.2022 einer Stellung unterzogen, in deren Rahmen der Beschwerdeführer – entgegen seiner nunmehrigen Behauptungen – keine Zivildiensterklärung abgegeben hat. römisch XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) wurde am 04.10.2022 und am 05.10.2022 einer Stellung unterzogen, in deren Rahmen der Besc... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: ,
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer wurde erstmals am 18.08.2023 mit Beschluss des Militärkommandos Wien, Ergänzungsabteilung, für tauglich befunden. 2. Am 21.09.2023 brachte der Beschwerdeführer mit ausgefülltem Formblatt per E-Mail eine Zivildiensterklärung ein. Darin teilte er mit, dass er die Wehrpflicht aus finanziellen Gründen nicht erfüllen könne. Da seine finanzielle Liquid... mehr lesen...