TE Bvwg Erkenntnis 2023/12/7 W116 2280577-1

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Veröffentlicht am 07.12.2023
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Entscheidungsdatum

07.12.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
ZDG §1
ZDG §5
ZDG §5 Abs4
ZDG §5a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZDG § 1 heute
  2. ZDG § 1 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 208/2022
  3. ZDG § 1 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  4. ZDG § 1 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  5. ZDG § 1 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  6. ZDG § 1 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 506/1995
  7. ZDG § 1 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  8. ZDG § 1 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1992
  9. ZDG § 1 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  10. ZDG § 1 gültig von 24.12.1986 bis 31.12.1991
  1. ZDG § 5 heute
  2. ZDG § 5 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2024
  3. ZDG § 5 gültig von 25.05.2018 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  4. ZDG § 5 gültig von 01.09.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. ZDG § 5 gültig von 01.11.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  6. ZDG § 5 gültig von 01.01.2008 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. ZDG § 5 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  8. ZDG § 5 gültig von 01.10.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  9. ZDG § 5 gültig von 01.01.2001 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2000
  10. ZDG § 5 gültig von 31.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/1998
  11. ZDG § 5 gültig von 01.01.1998 bis 30.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/1998
  12. ZDG § 5 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  13. ZDG § 5 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  14. ZDG § 5 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  15. ZDG § 5 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  16. ZDG § 5 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  17. ZDG § 5 gültig von 01.12.1988 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988
  18. ZDG § 5 gültig von 24.12.1986 bis 30.11.1988
  1. ZDG § 5 heute
  2. ZDG § 5 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2024
  3. ZDG § 5 gültig von 25.05.2018 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  4. ZDG § 5 gültig von 01.09.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. ZDG § 5 gültig von 01.11.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  6. ZDG § 5 gültig von 01.01.2008 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. ZDG § 5 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  8. ZDG § 5 gültig von 01.10.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  9. ZDG § 5 gültig von 01.01.2001 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2000
  10. ZDG § 5 gültig von 31.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/1998
  11. ZDG § 5 gültig von 01.01.1998 bis 30.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/1998
  12. ZDG § 5 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  13. ZDG § 5 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  14. ZDG § 5 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  15. ZDG § 5 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  16. ZDG § 5 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  17. ZDG § 5 gültig von 01.12.1988 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988
  18. ZDG § 5 gültig von 24.12.1986 bis 30.11.1988
  1. ZDG § 5a heute
  2. ZDG § 5a gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2018
  3. ZDG § 5a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. ZDG § 5a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  5. ZDG § 5a gültig von 01.10.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  6. ZDG § 5a gültig von 01.01.1997 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  7. ZDG § 5a gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  8. ZDG § 5a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  9. ZDG § 5a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  10. ZDG § 5a gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  11. ZDG § 5a gültig von 24.12.1986 bis 31.12.1991

Spruch


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W116 2280577-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 12.10.2023, GZ.: 550659/1/ZD/23, betreffend Nichteintritt der Zivildienstpflicht zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 12.10.2023, GZ.: 550659/1/ZD/23, betreffend Nichteintritt der Zivildienstpflicht zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben und gemäß § 5 Abs. 4 Zivildienstgesetz 1986 festgestellt, dass die Zivildienstpflicht des XXXX mit Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung am 05.10.2023 eingetreten ist. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG stattgegeben und gemäß Paragraph 5, Absatz 4, Zivildienstgesetz 1986 festgestellt, dass die Zivildienstpflicht des römisch 40 mit Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung am 05.10.2023 eingetreten ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer wurde erstmals am 18.08.2023 mit Beschluss des Militärkommandos Wien, Ergänzungsabteilung, für tauglich befunden.

2.       Am 21.09.2023 brachte der Beschwerdeführer mit ausgefülltem Formblatt per E-Mail eine Zivildiensterklärung ein. Darin teilte er mit, dass er die Wehrpflicht aus finanziellen Gründen nicht erfüllen könne. Da seine finanzielle Liquidität durch den Grundwehrdienst in Gefahr sei, müsste er bei dessen Antreten in Privatinsolvenz gehen. Ergänzend führte er aus, dass er weder die Waffe ablehnen noch davor (zurück)scheuen würde, auf jemanden damit zu zielen und diese anzuwenden. Er würde das Militär aus finanziellen Gründen ablehnen.

3.       Mit Schreiben der Zivildienstserviceagentur vom 04.10.2023 wurde dem Beschwerdeführer die Zivildiensterklärung vom 21.09.2023 zur Behebung eines Formgebrechens gemäß § 13 Abs. 3 AVG übermittelt. Er wurde aufgefordert, ergänzende Ausführungen längstens binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens unter Anschluss der übermittelten Ablichtung seiner Zivildiensterklärung unterschrieben nachzureichen. 3. Mit Schreiben der Zivildienstserviceagentur vom 04.10.2023 wurde dem Beschwerdeführer die Zivildiensterklärung vom 21.09.2023 zur Behebung eines Formgebrechens gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG übermittelt. Er wurde aufgefordert, ergänzende Ausführungen längstens binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens unter Anschluss der übermittelten Ablichtung seiner Zivildiensterklärung unterschrieben nachzureichen.

4.       Am 10.10.2023 langte das neuerlich handschriftlich ausgefüllte Formblatt der Zivildiensterklärung vom 05.10.2023 bei der Zivildienstserviceagentur ein. Dieses war vom Beschwerdeführer am selben Tag an das zuständige Militärkommando übermittelt und von diesem zuständigkeitshalber an die Zivildienstserviceagentur weitergeleitet worden. Die darin vorgedruckte Erklärung, dass er es aus Gewissensgründen ablehne, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden und bei der Leistung des Wehrdienstes daher in Gewissensnot geraten würde, wurde vom Beschwerdeführer handschriftlich um die Erklärung ergänzt, dass der Grundwehrdienst seine finanzielle Liquidität in Gefahr bringen würde und er Zivildienst leisten wolle, weil er eine Versklavung ablehne.

5.       Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.10.2023, GZ.: 550659/1/ZD/23, wurde gemäß § 5a Abs. 3 Z 3 iVm § 1 Abs. 3 ZDG, BGBl. Nr. 679/86 idgF., festgestellt, dass die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers vom 21.09.2023 unter dem Vorbehalt eingebracht worden sei, den Zivildienst nur deshalb leisten zu wollen, weil er die Versklavung ablehnt. Diese Erklärung habe die Zivildienstpflicht nicht eintreten lassen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Zivildiensterklärungen gemäß § 1 Abs. 3 ZDG nicht an Vorbehalte und Bedingungen gebunden werden dürften. Seiner Erklärung sei eindeutig zu entnehmen, dass er nicht vorbehaltlos gewillt sei, Zivildienst zu leisten. Diese sei daher gemäß § 5a Abs. 3 Z 3 ZDG mangelhaft. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. 5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.10.2023, GZ.: 550659/1/ZD/23, wurde gemäß Paragraph 5 a, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, ZDG, BGBl. Nr. 679/86 idgF., festgestellt, dass die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers vom 21.09.2023 unter dem Vorbehalt eingebracht worden sei, den Zivildienst nur deshalb leisten zu wollen, weil er die Versklavung ablehnt. Diese Erklärung habe die Zivildienstpflicht nicht eintreten lassen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Zivildiensterklärungen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, ZDG nicht an Vorbehalte und Bedingungen gebunden werden dürften. Seiner Erklärung sei eindeutig zu entnehmen, dass er nicht vorbehaltlos gewillt sei, Zivildienst zu leisten. Diese sei daher gemäß Paragraph 5 a, Absatz 3, Ziffer 3, ZDG mangelhaft. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

6.       Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 20.10.2023 per E-Mail rechtzeitig Beschwerde und führte darin zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die vorgedruckte Begründung nicht durchgestrichen worden sei und dass er keine Bedingungen, sondern lediglich weitere Gründe angeführt habe, weshalb er den Zivildienst leisten wolle. Ein weiterer Grund für eine Zivildienstleistung sei sein Unternehmen, welches er seit 2021 leiten würde. Sollte er keinen Zivildienst leisten können, würde seine Existenz auf dem Spiel stehen.

7.       Mit Schreiben der Zivildienstserviceagentur vom 31.10.2023 wurden die Beschwerde und der gegenständliche Verfahrensakt dem BVwG (eingelangt am 02.11.2023) vorgelegt.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

Der im Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und deckt sich mit dem Parteienvorbringen.

Der Beschwerdeführer hat mit ausgefülltem Formblatt vom 21.09.2023 zunächst eine mangelhafte Zivildiensterklärung eingebracht. Nachdem ihm mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.10.2023 gemäß § 13 Abs. 3 AVG die Möglichkeit zur Behebung eines Formgebrechens seiner Erklärung geboten wurde, hat er mit entsprechend ergänztem Formblatt vom 05.10.2023 bei der Zivildienstserviceagentur schließlich eine mängelfreie Zivildiensterklärung abgegeben. Der Beschwerdeführer hat mit ausgefülltem Formblatt vom 21.09.2023 zunächst eine mangelhafte Zivildiensterklärung eingebracht. Nachdem ihm mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.10.2023 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Möglichkeit zur Behebung eines Formgebrechens seiner Erklärung geboten wurde, hat er mit entsprechend ergänztem Formblatt vom 05.10.2023 bei der Zivildienstserviceagentur schließlich eine mängelfreie Zivildiensterklärung abgegeben.

Der Beschwerdeführer ist somit zivildienstpflichtig geworden.

2.       Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind soweit unstrittig.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 2a Abs. 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.Gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß §°28°Abs.°2°VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Gemäß §°28°Abs.°2°VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen geklärt erscheint, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (keine „civil rights“ betroffen) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen geklärt erscheint, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (keine „civil rights“ betroffen) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.

Zu Spruchpunkt A):

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 idF der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 208/2022 (ZDG) lauten (auszugsweise):Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 in der Fassung der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 208 aus 2022, (ZDG) lauten (auszugsweise):

§ 1. (Verfassungsbestimmung) (1) Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 2001 ~ WG 2001, BGBl. I Nr. 146, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, können erklären (Zivildiensterklärung),
1. die Wehrpflicht nicht erfüllen zu können, weil sie es - von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen - aus Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden, und daher bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würden und
2. deshalb Zivildienst leisten zu wollen.
Paragraph eins, (Verfassungsbestimmung) (1) Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 2001 ~ WG 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, können erklären (Zivildiensterklärung),, 1. die Wehrpflicht nicht erfüllen zu können, weil sie es - von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen - aus Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden, und daher bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würden und, 2. deshalb Zivildienst leisten zu wollen.

(2) Die Ausübung dieses Rechtes ist dem Wehrpflichtigen mindestens sechs Monate nach Abschluß jenes Stellungsverfahrens, bei dem er erstmals für den Wehrdienst tauglich befunden wurde, gewährleistet, es sei denn, der Wehrpflichtige hätte darauf ausdrücklich und schriftlich verzichtet. Das Recht ruht vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls. Wird nach der Einberufung zum Grundwehrdienst dieser vollständig geleistet, ruht das Recht darüber hinaus drei Jahre, gerechnet vom Tage, für den der Wehrpflichtige einberufen war.

(3) Die Zivildiensterklärung darf nicht an Vorbehalte und Bedingungen gebunden werden; ihr sind Angaben zum Lebenslauf (Schul- und Berufsausbildung sowie beruflicher Werdegang) anzuschließen. Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, kann ausgeschlossen sein. Die näheren Bestimmungen trifft dieses Bundesgesetz.

(4) Mit Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung wird der Wehrpflichtige von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig; er hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Zivildienst zu leisten. Bei Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst bereits vollständig geleistet haben, tritt diese Wirkung erst nach Ablauf eines Jahres ein; der Ablauf dieser Frist wird durch die Einberufung zum Einsatzpräsenzdienst (§ 24 Abs. 3 WG 2001) oder zu außerordentlichen Übungen (§ 24 Abs. 4 WG 2001) bis zur Entlassung des Wehrpflichtigen gehemmt. …(4) Mit Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung wird der Wehrpflichtige von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig; er hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Zivildienst zu leisten. Bei Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst bereits vollständig geleistet haben, tritt diese Wirkung erst nach Ablauf eines Jahres ein; der Ablauf dieser Frist wird durch die Einberufung zum Einsatzpräsenzdienst (Paragraph 24, Absatz 3, WG 2001) oder zu außerordentlichen Übungen (Paragraph 24, Absatz 4, WG 2001) bis zur Entlassung des Wehrpflichtigen gehemmt. …

Befreiung von der Wehrpflicht und Widerruf der Befreiung

§ 5. (1) Die Wehrpflichtigen sind im Zuge des Stellungsverfahrens (§ 18 WG 2001) schriftlich zu informieren über
1. das Recht und die Möglichkeiten, eine Zivildiensterklärung, auch im Falle eines          Verzichts (§ 1 Abs. 2), abzugeben,
2. den Inhalt und die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Zivildiensterklärung          und
3. die Behörde, bei der die Zivildiensterklärung einzubringen ist.
Paragraph 5, (1) Die Wehrpflichtigen sind im Zuge des Stellungsverfahrens (Paragraph 18, WG 2001) schriftlich zu informieren über, 1. das Recht und die Möglichkeiten, eine Zivildiensterklärung, auch im Falle eines Verzichts (Paragraph eins, Absatz 2,), abzugeben,, 2. den Inhalt und die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Zivildiensterklärung und, 3. die Behörde, bei der die Zivildiensterklärung einzubringen ist.

(2) Die Zivildiensterklärung ist in unmittelbarem Anschluss an das Stellungsverfahren an die Stellungskommission, sonst an das nach dem Hauptwohnsitz des Wehrpflichtigen zuständige Militärkommando schriftlich zu übermitteln oder mündlich zu Protokoll zu geben. Wird eine Zivildiensterklärung innerhalb der Frist des § 1 Abs. 2 an die Zivildienstserviceagentur übermittelt, so gilt dies als rechtzeitige Übermittlung. Mit dem Eintritt der Zivildienstpflicht wird eine bestehende Einberufung unwirksam. Ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Zivildiensterklärung kann ein Wunsch auf Zuweisung zu einer bestimmten gemäß § 4 anerkannten Einrichtung geäußert werden. Dieser Wunsch ist nach Maßgabe der Erfordernisse des Zivildienstes zu berücksichtigen.(2) Die Zivildiensterklärung ist in unmittelbarem Anschluss an das Stellungsverfahren an die Stellungskommission, sonst an das nach dem Hauptwohnsitz des Wehrpflichtigen zuständige Militärkommando schriftlich zu übermitteln oder mündlich zu Protokoll zu geben. Wird eine Zivildiensterklärung innerhalb der Frist des Paragraph eins, Absatz 2, an die Zivildienstserviceagentur übermittelt, so gilt dies als rechtzeitige Übermittlung. Mit dem Eintritt der Zivildienstpflicht wird eine bestehende Einberufung unwirksam. Ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Zivildiensterklärung kann ein Wunsch auf Zuweisung zu einer bestimmten gemäß Paragraph 4, anerkannten Einrichtung geäußert werden. Dieser Wunsch ist nach Maßgabe der Erfordernisse des Zivildienstes zu berücksichtigen.

(3) Die Einbringungsbehörde hat die Zivildiensterklärung unverzüglich an die Zivildienstserviceagentur zu übermitteln und mitzuteilen, ob der Wehrpflichtige einberufen ist. In den Fällen, in denen die Zivildiensterklärung erst nach Ablauf eines Jahres wirksam wird, darf ein Wehrpflichtiger, der eine mängelfreie Zivildiensterklärung abgegeben hat, nur zu Einsatzpräsenzdienst oder zu außerordentlichen Übungen einberufen werden. Die Einbringungsbehörde hat solche Zivildiensterklärungen erst mit Eintritt der Wirksamkeit an die Zivildienstserviceagentur zu übermitteln. In beiden Fällen hat die Einbringungsbehörde den Stammdatensatz (§ 57a Abs. 2) des Zivildienstwerbers sowie die Vornamen seiner Eltern, seine Schulbildung, seinen Beruf sowie seine besonderen Kenntnisse, das Ergebnis des Stellungsverfahrens und die in diesem Verfahren festgestellten Untersuchungsergebnisse (§ 17 Abs. 2 WG 2001) zu übermitteln.(3) Die Einbringungsbehörde hat die Zivildiensterklärung unverzüglich an die Zivildienstserviceagentur zu übermitteln und mitzuteilen, ob der Wehrpflichtige einberufen ist. In den Fällen, in denen die Zivildiensterklärung erst nach Ablauf eines Jahres wirksam wird, darf ein Wehrpflichtiger, der eine mängelfreie Zivildiensterklärung abgegeben hat, nur zu Einsatzpräsenzdienst oder zu außerordentlichen Übungen einberufen werden. Die Einbringungsbehörde hat solche Zivildiensterklärungen erst mit Eintritt der Wirksamkeit an die Zivildienstserviceagentur zu übermitteln. In beiden Fällen hat die Einbringungsbehörde den Stammdatensatz (Paragraph 57 a, Absatz 2,) des Zivildienstwerbers sowie die Vornamen seiner Eltern, seine Schulbildung, seinen Beruf sowie seine besonderen Kenntnisse, das Ergebnis des Stellungsverfahrens und die in diesem Verfahren festgestellten Untersuchungsergebnisse (Paragraph 17, Absatz 2, WG 2001) zu übermitteln.

(4) Die Zivildienstserviceagentur hat ohne unnötigen Aufschub mit Bescheid festzustellen, ob Zivildienstpflicht eingetreten ist. Für Formgebrechen der Erklärung oder fehlende Angaben zum Lebenslauf gilt § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ~ AVG, BGBl. Nr. 51. Der Feststellungsbescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Erlassung unter Angabe des Rechtskraftdatums dem Militärkommando (Abs. 2) zu übermitteln.(4) Die Zivildienstserviceagentur hat ohne unnötigen Aufschub mit Bescheid festzustellen, ob Zivildienstpflicht eingetreten ist. Für Formgebrechen der Erklärung oder fehlende Angaben zum Lebenslauf gilt Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ~ AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51. Der Feststellungsbescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Erlassung unter Angabe des Rechtskraftdatums dem Militärkommando (Absatz 2,) zu übermitteln.

(5) Zivildienstpflichtigen, für die nach dem 30. September 2005 eine Feststellung gemäß Abs. 4 getroffen wird, sind der Erwerb und der Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie das Führen von Schusswaffen für die Dauer von 15 Jahren untersagt. Die Frist beginnt mit Eintritt der Zivildienstpflicht. Für Zwecke der Ausübung der Jagd, für Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen sowie für Sportschützen können von der Landespolizeidirektion auf Antrag des Zivildienstpflichtigen in begründeten Fällen mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Erwerbes und Besitzes genehmigungspflichtiger Waffen und vom Verbot des Führens von Schusswaffen erteilt werden.(5) Zivildienstpflichtigen, für die nach dem 30. September 2005 eine Feststellung gemäß Absatz 4, getroffen wird, sind der Erwerb und der Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie das Führen von Schusswaffen für die Dauer von 15 Jahren untersagt. Die Frist beginnt mit Eintritt der Zivildienstpflicht. Für Zwecke der Ausübung der Jagd, für Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen sowie für Sportschützen können von der Landespolizeidirektion auf Antrag des Zivildienstpflichtigen in begründeten Fällen mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Erwerbes und Besitzes genehmigungspflichtiger Waffen und vom Verbot des Führens von Schusswaffen erteilt werden.

§ 5a. (1) Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ist ausgeschlossen,
1. wenn der Wehrpflichtige wegen einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, bei der Waffengewalt gegen Menschen angewendet oder angedroht wurde oder die im Zusammenhang mit Waffen oder Sprengstoff begangen wurde, rechtskräftig verurteilt wurde, es sei denn, daß die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Eine Anwendung oder Androhung von Waffengewalt nach dieser Bestimmung liegt vor, wenn dabei eine Waffe im Sinne des § 1 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, oder ein anderes gleichwertiges Mittel verwendet wurde, oder
2. wenn der Wehrpflichtige einem Wachkörper (Art. 78d B-VG) angehört, oder
3. während es gemäß § 1 Abs. 2, § 6 Abs. 6 oder § 76a ruht.
Paragraph 5 a, (1) Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ist ausgeschlossen,, 1. wenn der Wehrpflichtige wegen einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, bei der Waffengewalt gegen Menschen angewendet oder angedroht wurde oder die im Zusammenhang mit Waffen oder Sprengstoff begangen wurde, rechtskräftig verurteilt wurde, es sei denn, daß die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Eine Anwendung oder Androhung von Waffengewalt nach dieser Bestimmung liegt vor, wenn dabei eine Waffe im Sinne des Paragraph eins, des Waffengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, oder ein anderes gleichwertiges Mittel verwendet wurde, oder, 2. wenn der Wehrpflichtige einem Wachkörper (Artikel 78 d, B-VG) angehört, oder, 3. während es gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 6, oder Paragraph 76 a, ruht.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Z 14, BGBl. I Nr. 107/2018)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Ziffer 14,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2018,)

(3) Eine Zivildiensterklärung ist mangelhaft, wenn
1. feststeht, daß der Wehrpflichtige für den Wehrdienst nicht tauglich ist (§ 1 Abs. 1),          oder
2. die Zivildiensterklärung unvollständig ist (§ 1 Abs. 1 und 3), oder
3. die Zivildiensterklärung unter Vorbehalten oder Bedingungen abgegeben wird (§ 1          Abs. 3), oder
4. ein Ausschlußgrund nach Abs. 1 vorliegt.
(3) Eine Zivildiensterklärung ist mangelhaft, wenn, 1. feststeht, daß der Wehrpflichtige für den Wehrdienst nicht tauglich ist (Paragraph eins, Absatz eins,), oder, 2. die Zivildiensterklärung unvollständig ist (Paragraph eins, Absatz eins und 3), oder, 3. die Zivildiensterklärung unter Vorbehalten oder Bedingungen abgegeben wird (Paragraph eins, Absatz 3,), oder, 4. ein Ausschlußgrund nach Absatz eins, vorliegt.

(4) Weist eine Zivildiensterklärung Mängel auf, ist mit Bescheid festzustellen (§ 5 Abs. 4), daß die Zivildienstpflicht nicht eingetreten ist. Für unvollständige Zivildiensterklärungen (Abs. 3 Z 2) gilt dies nur, wenn der Wehrpflichtige sie nicht innerhalb einer von der Behörde bestimmten Frist vervollständigt hat.(4) Weist eine Zivildiensterklärung Mängel auf, ist mit Bescheid festzustellen (Paragraph 5, Absatz 4,), daß die Zivildienstpflicht nicht eingetreten ist. Für unvollständige Zivildiensterklärungen (Absatz 3, Ziffer 2,) gilt dies nur, wenn der Wehrpflichtige sie nicht innerhalb einer von der Behörde bestimmten Frist vervollständigt hat.

Gemäß § 1 Abs. 2 erster Satz ZDG ist die Ausübung des Rechts zur Abgabe einer Zivildiensterklärung dem Wehrpflichtigen mindestens sechs Monate nach Abschluss jenes Stellungsverfahrens, bei dem er erstmals für den Wehrdienst tauglich befunden wurde, gewährleistet, es sei denn, der Wehrpflichtige hätte darauf ausdrücklich und schriftlich verzichtet. Gemäß dem zweiten Satz dieser Bestimmung ruht das Recht vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz ZDG ist die Ausübung des Rechts zur Abgabe einer Zivildiensterklärung dem Wehrpflichtigen mindestens sechs Monate nach Abschluss jenes Stellungsverfahrens, bei dem er erstmals für den Wehrdienst tauglich befunden wurde, gewährleistet, es sei denn, der Wehrpflichtige hätte darauf ausdrücklich und schriftlich verzichtet. Gemäß dem zweiten Satz dieser Bestimmung ruht das Recht vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls.

Nach den Erläuterungen zum (damaligen) § 2 (nunmehr: § 1) der Regierungsvorlage, 458 BlgNR 20. GP, S 11f, sollte mit dieser Bestimmung eine zeitliche Erweiterung des Rechtes auf Abgabe einer Zivildiensterklärung vorgesehen werden. Der Möglichkeit eines Gewissenswandels soll dadurch Rechnung getragen werden, dass eine solche Erklärung jederzeit, jedoch spätestens zwei Tage vor der Einberufung (Zustellung des Einberufungsbefehles oder Datum der allgemeinen Bekanntmachung) abgegeben werden kann. Dieser Zeitpunkt sichert einerseits die größtmögliche Berücksichtigung eines Gewissenswandels und schneidet andererseits Missbrauchsmöglichkeiten nachhaltig ab. Das danach ruhende Antragsrecht soll mit der Behebung des Einberufungsbefehls oder mit der Entlassung aus dem Präsenzdienst wieder aufleben. Nach den Erläuterungen zum (damaligen) Paragraph 2, (nunmehr: Paragraph eins,) der Regierungsvorlage, 458 BlgNR 20. GP, S 11f, sollte mit dieser Bestimmung eine zeitliche Erweiterung des Rechtes auf Abgabe einer Zivildiensterklärung vorgesehen werden. Der Möglichkeit eines Gewissenswandels soll dadurch Rechnung getragen werden, dass eine solche Erklärung jederzeit, jedoch spätestens zwei Tage vor der Einberufung (Zustellung des Einberufungsbefehles oder Datum der allgemeinen Bekanntmachung) abgegeben werden kann. Dieser Zeitpunkt sichert einerseits die größtmögliche Berücksichtigung eines Gewissenswandels und schneidet andererseits Missbrauchsmöglichkeiten nachhaltig ab. Das danach ruhende Antragsrecht soll mit der Behebung des Einberufungsbefehls oder mit der Entlassung aus dem Präsenzdienst wieder aufleben.

Die belangte Behörde hat mit dem gegenständlichen Bescheid vom 12.10.2023, GZ.: 550659/1/ZD/23, gemäß § 5a Abs. 3 Z 3 iVm § 1 Abs. 3 ZDG, BGBl. Nr. 679/86 idgF., festgestellt, dass die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers unter dem Vorbehalt eingebracht worden sei, den Zivildienst nur deshalb leisten zu wollen, weil er die „Versklavung ablehnt“. Da Zivildiensterklärungen gemäß § 1 Abs. 3 ZDG nicht an Vorbehalte und Bedingungen gebunden werden dürften, habe diese Erklärung die Zivildienstpflicht nach Ansicht der Behörde daher nicht eintreten lassen. Der Erklärung des Beschwerdeführers sei nämlich eindeutig zu entnehmen, dass er nicht vorbehaltlos gewillt sei, Zivildienst zu leisten. Seine Erklärung sei daher gemäß § 5a Abs. 3 Z 3 ZDG mangelhaft (geblieben). Die belangte Behörde hat mit dem gegenständlichen Bescheid vom 12.10.2023, GZ.: 550659/1/ZD/23, gemäß Paragraph 5 a, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, ZDG, BGBl. Nr. 679/86 idgF., festgestellt, dass die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers unter dem Vorbehalt eingebracht worden sei, den Zivildienst nur deshalb leisten zu wollen, weil er die „Versklavung ablehnt“. Da Zivildiensterklärungen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, ZDG nicht an Vorbehalte und Bedingungen gebunden werden dürften, habe diese Erklärung die Zivildienstpflicht nach Ansicht der Behörde daher nicht eintreten lassen. Der Erklärung des Beschwerdeführers sei nämlich eindeutig zu entnehmen, dass er nicht vorbehaltlos gewillt sei, Zivildienst zu leisten. Seine Erklärung sei daher gemäß Paragraph 5 a, Absatz 3, Ziffer 3, ZDG mangelhaft (geblieben).

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde dagegen geltend gemacht, dass er die vorgedruckte Begründung für seinen Zivildienstantrag nicht durchgestrichen und darin auch keine Bedingungen, sondern bloß weitere Gründe dafür angeführt habe, weshalb er Zivildienst leisten wolle.

Wie sich aus dem Wortlaut der beiden vom Beschwerdeführer eingebrachten Zivildiensterklärungen ergibt, hat er im ersten vorgelegten ausgefüllten Formblatt vom 21.09.2023 die darin enthaltene Erklärung gemäß § 1 Abs. 1 ZDG gelöscht und stattdessen ausschließlich andere Gründe für seine Zivildienstleistung angeführt. Daraufhin wurde ihm mit Schreiben der Zivildienstserviceagentur vom 04.10.2023 gemäß § 13 Abs. 3 AVG die Möglichkeit geboten, die unvollständig gebliebene Erklärung im Rahmen der Behebung eines Formgebrechens zu ergänzen. Wie sich aus dem vom Beschwerdeführer daraufhin eingebrachten zweiten Formblatt vom 05.10.2023 ergibt, hat er darin die bereits ausformulierte Erklärung gemäß § 1 Abs. 1 ZDG belassen und diese lediglich handschriftlich um weitere Gründe ergänzt. Es ist daher der Ansicht des Beschwerdeführers zu folgen. Wie sich aus dem Wortlaut der beiden vom Beschwerdeführer eingebrachten Zivildiensterklärungen ergibt, hat er im ersten vorgelegten ausgefüllten Formblatt vom 21.09.2023 die darin enthaltene Erklärung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ZDG gelöscht und stattdessen ausschließlich andere Gründe für seine Zivildienstleistung angeführt. Daraufhin wurde ihm mit Schreiben der Zivildienstserviceagentur vom 04.10.2023 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Möglichkeit geboten, die unvollständig gebliebene Erklärung im Rahmen der Behebung eines Formgebrechens zu ergänzen. Wie sich aus dem vom Beschwerdeführer daraufhin eingebrachten zweiten Formblatt vom 05.10.2023 ergibt, hat er darin die bereits ausformulierte Erklärung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ZDG belassen und diese lediglich handschriftlich um weitere Gründe ergänzt. Es ist daher der Ansicht des Beschwerdeführers zu folgen.

Bei einer Erklärung unter Vorbehalt wird diese insofern eingeschränkt, als deren Wirksamkeit vom Vorliegen oder Nichtvorliegen bestimmter Umständen abhängt. Eine bedingte Erklärung liegt dann vor, wenn die Rechtsfolge der Erklärung an ein in der Zukunft liegendes Ereignis geknüpft wird, dessen Eintritt ungewiss ist. Eine uneingeschränkte und damit gemäß § 5a Abs. 3 Z 3 mängelfreie Zivildiensterklärung darf weder an das Vorliegen bestimmter Umstände noch an den Eintritt von zukünftigen Ereignissen geknüpft werden. Die vom Beschwerdeführer am 05.10.2023 eingebrachte und unterfertigte Zivildiensterklärung enthält zwar weitere Gründe für seinen Zivildienstantrag, ist aber an keine Bedingungen oder Vorbehalte geknüpft. Die vorliegende Zivildiensterklärung ist zudem rechtzeitig eingebracht worden, zumal dem Beschwerdeführer bis zur Abgabe seiner Erklärung offenbar kein Einberufungsbefehl zugestellt wurde. Außerdem enthält sie alle notwendigen Angaben und ist damit insgesamt mängelfrei. Schließlich liegen im gegenständlichen Fall auch keine sonstigen Ausschlussgründe gemäß § 5a ZDG vor.Bei einer Erklärung unter Vorbehalt wird diese insofern eingeschränkt, als deren Wirksamkeit vom Vorliegen oder Nichtvorliegen bestimmter Umständen abhängt. Eine bedingte Erklärung liegt dann vor, wenn die Rechtsfolge der Erklärung an ein in der Zukunft liegendes Ereignis geknüpft wird, dessen Eintritt ungewiss ist. Eine uneingeschränkte und damit gemäß Paragraph 5 a, Absatz 3, Ziffer 3, mängelfreie Zivildiensterklärung darf weder an das Vorliegen bestimmter Umstände noch an den Eintritt von zukünftigen Ereignissen geknüpft werden. Die vom Beschwerdeführer am 05.10.2023 eingebrachte und unterfertigte Zivildiensterklärung enthält zwar weitere Gründe für seinen Zivildienstantrag, ist aber an keine Bedingungen oder Vorbehalte geknüpft. Die vorliegende Zivildiensterklärung ist zudem rechtzeitig eingebracht worden, zumal dem Beschwerdeführer bis zur Abgabe seiner Erklärung offenbar kein Einberufungsbefehl zugestellt wurde. Außerdem enthält sie alle notwendigen Angaben und ist damit insgesamt mängelfrei. Schließlich liegen im gegenständlichen Fall auch keine sonstigen Ausschlussgründe gemäß Paragraph 5 a, ZDG vor.

Die mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 5a Abs. 3 Z 3 iVm § 1 Abs. 3 ZDG erfolgte Feststellung, dass die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers unter einem Vorbehalt eingebracht worden und deshalb mangelhaft geblieben sei, weshalb die Zivildienstpflicht nicht eingetreten wäre, erweist sich somit als unrichtig. Die mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 5 a, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, ZDG erfolgte Feststellung, dass die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers unter einem Vorbehalt eingebracht worden und deshalb mangelhaft geblieben sei, weshalb die Zivildienstpflicht nicht eingetreten wäre, erweist sich somit als unrichtig.

Es war daher der Beschwerde Folge zu geben und entsprechend § 5 Abs. 4 ZDG festzustellen, dass am 05.10.2023 mit Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung die Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers eingetreten ist. Es war daher der Beschwerde Folge zu geben und entsprechend Paragraph 5, Absatz 4, ZDG festzustellen, dass am 05.10.2023 mit Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung die Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers eingetreten ist.

Zu B)   Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Einbringung Vorbehalt Zivildienst Zivildiensterklärung Zivildienstpflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W116.2280577.1.00

Im RIS seit

28.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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