Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Am 14.04.2016 wurde die Tauglichkeit des Beschwerdeführers zur Ableistung des Wehrdienstes festgestellt. In Folge gab der Beschwerdeführer am 31.10.2016 seine Zivildiensterklärung ab. Mit Bescheid vom 12.01.2017 stellte die Zivildienstserviceagentur gemäß § 5 Abs. 4 ZDG den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 31.10.2016 fest. Mit Bescheid vom 12.01.2017 stellte die Zivildienstserviceag... mehr lesen...