Entscheidungsdatum
09.06.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W122 2159514-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, wohnhaft XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 24.04.2017, Zl. 451843/15/ZD/0417, betreffend Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , wohnhaft römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 24.04.2017, Zl. 451843/15/ZD/0417, betreffend Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Am 14.04.2016 wurde die Tauglichkeit des Beschwerdeführers zur Ableistung des Wehrdienstes festgestellt. In Folge gab der Beschwerdeführer am 31.10.2016 seine Zivildiensterklärung ab.
Mit Bescheid vom 12.01.2017 stellte die Zivildienstserviceagentur gemäß § 5 Abs. 4 ZDG den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 31.10.2016 fest.Mit Bescheid vom 12.01.2017 stellte die Zivildienstserviceagentur gemäß Paragraph 5, Absatz 4, ZDG den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 31.10.2016 fest.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 24.04.2017 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes bei der "Außenstelle Niederösterreich der Caritas Erzdiözese Wien – Menschen mit Behinderung" in XXXX für den Zeitraum XXXX zugewiesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 24.04.2017 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes bei der "Außenstelle Niederösterreich der Caritas Erzdiözese Wien – Menschen mit Behinderung" in römisch 40 für den Zeitraum römisch 40 zugewiesen.
Gegen den o.a. Bescheid vom 24.04.2017 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er begründend im Wesentlichen ausführte, dass er sich aus psychischen Gründen außer Stande sehe die momentan zugewiesene Dienststelle anzutreten. Er habe ein Problem gehabt, die Zivildienstzahl zu bekommen, weshalb seine Wunscheinrichtung kein Schreiben an die Zivildienstserviceagentur verfassen habe könne. Erst am 26.06.2016 habe er seine Wunschliste mit drei Positionen an die Zivildienstserviceagentur übermitteln können. Sein Wunsch sei es immer gewesen, mit jungen Leuten zu arbeiten und bzw. jungen Leuten helfen zu können. Er habe sich schon zweimal mit Zivildiensteinrichtungen, die ihm das Arbeiten mit Jugendlichen ermöglicht hätten, geeinigt, jedoch sei er nun durch das zeitlich unglückliche nicht Zustandekommen der Zuweisung zu einer seiner Wunscheinrichtungen einer Stelle mit psychisch kranken Erwachsenen zugewiesen worden. Er sehe sich aus psychischen Gründen außer Stande bei dieser Stelle seinen Dienst anzutreten und bitte um Widerruf des Bescheides und auf eine neuerliche Zuteilung nach seiner Vorstellung.
Die Behörde legte mit Schreiben vom 24.05.2017 die Beschwerde sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist tauglich und zivildienstpflichtig.
Es bestehen keine begründeten Zweifel an der Tauglichkeit des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer ist zur Ableistung seines ordentlichen Zivildienstes der "Außenstelle Niederösterreich der Caritas Erzdiözese Wien – Menschen mit Behinderung" in XXXX für den Zeitraum XXXX zugeteilt.Der Beschwerdeführer ist zur Ableistung seines ordentlichen Zivildienstes der "Außenstelle Niederösterreich der Caritas Erzdiözese Wien – Menschen mit Behinderung" in römisch 40 für den Zeitraum römisch 40 zugeteilt.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen konnten der eindeutigen Aktenlage entnommen werden.
Die Feststellung hinsichtlich der Tauglichkeit ergibt sich insbesondere aus dem Beschluss der Stellungskommission vom 14.04.2016, zu welchem der Beschwerdeführer einen Rechtsmittelverzicht abgegeben hat.
Dem Verwaltungsakt waren keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen nicht in der Lage wäre seinen Dienst an der zugewiesenen Stelle abzuleisten. Der Beschwerdeführer bringt dies lediglich pauschal und unsubstantiiert vor.
Dass der Beschwerdeführer zivildienstpflichtig ist, gründet sich auf den Bescheid vom 12.01.2017.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.3.1. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 Paragraph eins,; vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.
Der Unterlassung der Verhandlung steht Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).Der Unterlassung der Verhandlung steht Artikel 6, EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen vergleiche die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu A)
3.2.1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 –
ZDG idF BGBl. I Nr. 146/2015 von Bedeutung:ZDG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2015, von Bedeutung:
"§ 3. (1) Der Zivildienstpflichtige ist zu Dienstleistungen heranzuziehen, die der Zivilen Landesverteidigung oder sonst dem allgemeinen Besten dienen und den Zivildienstpflichtigen ähnlich wie der Wehrdienst den Wehrpflichtigen belasten; sie dürfen nicht in der Anwendung von Gewalt gegen Menschen bestehen.
(2) Die Dienstleistungen sind ~ unbeschadet des Abs. 3 ~ auf folgenden Gebieten zu erbringen:(2) Die Dienstleistungen sind ~ unbeschadet des Absatz 3, ~ auf folgenden Gebieten zu erbringen:
Dienst in Krankenanstalten, im Rettungswesen, in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Gesundheitsvorsorge, in der Betreuung von Drogenabhängigen, Dienst in Justizanstalten, in der Betreuung von Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft, Einsätze bei Epidemien, in der Katastrophenhilfe und im Zivilschutz, Dienst in inländischen Gedenkstätten insbesondere für Opfer des Nationalsozialismus, in der Vorsorge für die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr, Tätigkeiten im Rahmen der Zivilen Landesverteidigung, in der Kinderbetreuung, in der Integration oder Beratung Fremder und Dienst in den Bereichen Umweltschutz und Jugendarbeit.
[3]"
"§ 8. (1) Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen."§ 8. (1) Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß Paragraph 4, anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.
(2) Zivildienstpflichtige, die zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen werden sollen, haben einen Anspruch darauf, dass der Zuweisungsbescheid von der Zivildienstserviceagentur spätestens sechs Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes genehmigt wird, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist wäre nicht mit dem Zweck des Einsatzes vereinbar. Der Bescheid ist unverzüglich mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Genehmigung des Zuweisungsbescheides durch die Zivildienstserviceagentur ist bis zu drei Werktage vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantritts zulässig, sofern der Zivildienstpflichtige zugestimmt hat und mit der Auszahlung der ihm für den ersten Monat der Dienstleistung gebührenden Pauschalvergütung an dem dem Dienstantritt folgenden Monatsersten einverstanden ist."
[3-7] "
3.2.2. Fallbezogen richtet sich die Beschwerde gegen die Zuweisung eines Zivildienstpflichtigen zu einer bestimmten Einrichtung.
Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen seine generelle Verpflichtung zum Zivildienst oder den konkreten Zuweisungszeitraum, sondern bringt lediglich vor, dass er sich aus psychischen Gründen außer Stande sehe die momentan zugewiesene Dienststelle anzutreten. Der Beschwerdeführer erachtet sich also ausschließlich dadurch beschwert, dass die ihm zugewiesene Einrichtung nicht seinen Wunschvorstellungen entspricht.
Dazu ist ihm zu entgegnen, dass der Zivildienstpflichtige keinen Rechtsanspruch auf Zuweisung zu einer bestimmten Einrichtung hat, sondern sich die Zuweisung nach den Erfordernissen jener Gebiete richtet, bei denen der Zivildienst zu erbringen ist (vgl. § 3 Abs. 2 ZDG 1986).Dazu ist ihm zu entgegnen, dass der Zivildienstpflichtige keinen Rechtsanspruch auf Zuweisung zu einer bestimmten Einrichtung hat, sondern sich die Zuweisung nach den Erfordernissen jener Gebiete richtet, bei denen der Zivildienst zu erbringen ist vergleiche Paragraph 3, Absatz 2, ZDG 1986).
Der Beschwerdeführer hat kein begründetes Vorbringen erstattet und auch keinerlei Unterlagen vorgelegt, welche an seiner mit Beschluss der Stellungskommission vom 14.04.2016 festgestellten Tauglichkeit – in körperlicher oder psychischer Hinsicht – zweifeln lassen.
Da die Tauglichkeit und der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers eindeutig feststehen und dem gesamten Verwaltungsakt auch kein Hinweis zu entnehmen ist, welcher begründete Zweifel an der Tauglichkeit des Beschwerdeführers aufkommen lässt, war die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
ordentlicher Zivildienst, Tauglichkeit, Zivildiensteinrichtung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W122.2159514.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.08.2017