Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer gab am 17.03.2015 eine mängelfreie eine Zivildiensterklärung gemäß § 1 Abs. 1 ZDG ab. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.03.2015, GZ. 426680/1/ZD/15, wurde der Eintritt seiner Zivildienstpflicht mit 17.03.2015 festgestellt. Der Beschwerdeführer gab am 17.03.2015 eine mängelfreie eine Zivildiensterklärung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ZDG ab. Mit Bescheid der belangten Behörde vo... mehr lesen...