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Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat über den zulässigen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erwogen: 1. Feststellungen: XXXX (in Folge: Antragsteller) ist sowohl österreichischer als auch deutscher Staatsangehöriger. römisch 40 (in Folge: Antragsteller) ist sowohl österreichischer als auch deutscher Staatsangehöriger. Der Antragsteller ist in Österreich zivildienstpflichtig; dies wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (in Folge:... mehr lesen...