Entscheidungsdatum
26.09.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W170 2278217-1/2Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH im Verfahren über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Johannes GRAHOFER, gegen den Bescheid über die Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes der Zivildienstserviceagentur vom 16.08.2023, Zl. 538444/15/ZD/0823, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.09.2023, Zl. 538444/17/ZD/0923, auf Grund des Vorlageantrags vom 18.09.2023 über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH im Verfahren über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Johannes GRAHOFER, gegen den Bescheid über die Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes der Zivildienstserviceagentur vom 16.08.2023, Zl. 538444/15/ZD/0823, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.09.2023, Zl. 538444/17/ZD/0923, auf Grund des Vorlageantrags vom 18.09.2023 über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
A)
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 2a Abs. 4 ZDG abgewiesen.Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über den zulässigen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erwogen:
1. Feststellungen:
XXXX (in Folge: Antragsteller) ist sowohl österreichischer als auch deutscher Staatsangehöriger. römisch 40 (in Folge: Antragsteller) ist sowohl österreichischer als auch deutscher Staatsangehöriger.
Der Antragsteller ist in Österreich zivildienstpflichtig; dies wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (in Folge: Behörde) vom 09.01.2023 festgestellt. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 02.02.2023 zugestellt, die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit E-Mail vom 14.02.2023 zurückgezogen.
Mit Bescheid über die Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes der Zivildienstserviceagentur vom 16.08.2023, Zl. 538444/15/ZD/0823, wurde der Antragsteller mit 02.10.2023 einer Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen, der Bescheid wurde am 22.08.2023 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 30.08.2023, am selben Tag bei der Behörde eingelangt, vom Antragsteller Beschwerde erhoben; diese war mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Dieser Antrag war wie folgt begründet: „Da davon auszugehen ist, dass bis zu diesem Zeitpunkt (Anmerkung: dem 01.10.2023) eine Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nicht gefällt wird und im gegenständlichen Fall offenkundige Rechtswidrigkeit des Bescheides vorliegt stelle ich den ANTRAG meiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.“
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.09.2023, Zl. 538444/17/ZD/0923, wurde die Beschwerde abgewiesen; begründend wurde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller in Deutschland weder Wehr- noch Zivildienst absolviert habe und gemäß den einschlägigen Bestimmungen ein in Deutschland absolviertes soziales Jahr keinen Befreiungsgrund darstelle. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Antragsteller am 14.09.2023 zugestellt.
Mit am 18.09.2023 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde der Antrag auf Vorlage der Bescheidbeschwerde vom 30.08.2023 zur Entscheidung an das Verwaltungsgericht gestellt und der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wiederholt. Dieser Antrag war wie folgt begründet: „Da davon auszugehen ist, dass bis zu diesem Zeitpunkt (Anmerkung: dem 01.10.2023) eine Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nicht gefällt wird und im gegenständlichen Fall offenkundige Rechtswidrigkeit des Bescheides vorliegt stelle ich den ANTRAG meiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.“
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich auf Grund der unstrittigen Aktenlage.
Es ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht von den nicht von vornherein als unzutreffend erkennbaren Annahmen der belangten Behörde ausgehen darf (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028; VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0039; VwGH 05.09.2018, Ra 2017/03/0105; VwGH 12.09.2022, Ra 2022/11/0125); dass die Tatsachenfeststellungen der Behörde unzutreffend sind, wurde nicht einmal behauptet.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 2a Abs. 4 ZDG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienst-serviceagentur das Bundesverwaltungsgericht. Beschwerden gegen Zuweisungs- oder Entlassungsbescheide der Zivildienstserviceagentur haben keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Vorlageanträge in Beschwerdevorverfahren gegen solche Bescheide. In diesen Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und, nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und dem Interesse der Partei, mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienst-serviceagentur das Bundesverwaltungsgericht. Beschwerden gegen Zuweisungs- oder Entlassungsbescheide der Zivildienstserviceagentur haben keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Vorlageanträge in Beschwerdevorverfahren gegen solche Bescheide. In diesen Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und, nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und dem Interesse der Partei, mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Gegenständlich liegt ein Leistungsbescheid vor, dass diesem die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann, ergibt sich schon aus dem Gesetz. Daher ist der gegenständliche Antrag jedenfalls zulässig.
In seinem Antrag hat der Antragsteller – von der offensichtlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides abgesehen – seine Interessen an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht dargestellt.
Es ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine beschwerdeführende Partei insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren bzw. die in ihrer Sphäre liegenden Umstände, die ihr Interesse am Unterbleiben des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung untermauern, spätestens in der Begründung ihrer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen hat (VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033; VwGH 16.12.2020, Ra 2020/11/0207).
Das Bundesverwaltungsgericht kann – mangels jeglicher Darstellung – nicht einschätzen, welche Folgen die Durchsetzbarkeit des gegenständlichen Bescheides in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung für den Beschwerdeführer hat; dass einer Beschwerde gegen einen Zuweisungsbescheid ex lege die aufschiebende Wirkung nicht zukommt, bedeutet auch, dass der Gesetzgeber sich damit abgefunden hat, dass mit der Durchsetzbarkeit eines solchen Bescheides normalerweise verbundene Beeinträchtigungen der Interessen der Betroffenen hinzunehmen sind; dass gegenständlich darüber hinausgehende Interessen beeinträchtigt sind, wurde – wie schon ausgeführt – nicht einmal behauptet.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichthofes (VfSlg 13305/1992) geht es unter dem Aspekt des rechtsstaatlichen Prinzips jedoch nicht an, den Rechtsschutzsuchenden generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung so lange zu belasten, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist, wobei ein als Voraussetzung für die Gewährung aufschiebender Wirkung festgelegtes Kriterium, dass für den Einspruchswerber „durch die vorzeitige Vollstreckung ein nicht wiedergutzumachender Schaden einträte“, dem Verfassungsgerichtshof als nicht ausreichend erschienen ist, die extremen Auswirkungen des die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels ausschließenden § 412 ASVG auszugleichen. Die vom Verfassungsgerichtshof entwickelten Grundsätze müssen wohl auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dann gelten, wenn der Fehler des angefochtenen Bescheides nicht ein bloß potentieller, sondern ein evidenter ist, mit anderen Worten die Partei mit den Folgen eines offenkundig vorliegenden Fehlers der belangten Behörde belastet würde. Ist nämlich schon zu erkennen, dass der Bescheid etwa im Hinblick auf die bestehende Vorjudikatur wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben sein wird, dann wäre die uneingeschränkte Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen, für den Beschwerdeführer nachteiligen Leistungsbefehls während des gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unverhältnismäßig (VwGH 16.02.2001, AW 2001/08/0005). Dies muss auch im Bereich des ZDG gelten, zumal die Nichtbefolgung eines Zuweisungsbescheides verwaltungsstrafrechtlich zu verfolgen ist. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichthofes (VfSlg 13305 aus 1992,) geht es unter dem Aspekt des rechtsstaatlichen Prinzips jedoch nicht an, den Rechtsschutzsuchenden generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung so lange zu belasten, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist, wobei ein als Voraussetzung für die Gewährung aufschiebender Wirkung festgelegtes Kriterium, dass für den Einspruchswerber „durch die vorzeitige Vollstreckung ein nicht wiedergutzumachender Schaden einträte“, dem Verfassungsgerichtshof als nicht ausreichend erschienen ist, die extremen Auswirkungen des die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels ausschließenden Paragraph 412, ASVG auszugleichen. Die vom Verfassungsgerichtshof entwickelten Grundsätze müssen wohl auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dann gelten, wenn der Fehler des angefochtenen Bescheides nicht ein bloß potentieller, sondern ein evidenter ist, mit anderen Worten die Partei mit den Folgen eines offenkundig vorliegenden Fehlers der belangten Behörde belastet würde. Ist nämlich schon zu erkennen, dass der Bescheid etwa im Hinblick auf die bestehende Vorjudikatur wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben sein wird, dann wäre die uneingeschränkte Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen, für den Beschwerdeführer nachteiligen Leistungsbefehls während des gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unverhältnismäßig (VwGH 16.02.2001, AW 2001/08/0005). Dies muss auch im Bereich des ZDG gelten, zumal die Nichtbefolgung eines Zuweisungsbescheides verwaltungsstrafrechtlich zu verfolgen ist.
Allerdings ist die behauptete „offenkundige Rechtswidrigkeit“ des Bescheides in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung nicht zu sehen, zumal die Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers rechtskräftig festgestellt wurde und darauf hinzuweisen ist, dass der Antragsteller in seiner Argumentation im Wesentlichen Art. 21 Abs. 3 lit. c des Europäischen Übereinkommens über Staatsangehörigkeit bemüht. Allerdings hat der Nationalrat anlässlich der Genehmigung des Europäischen Übereinkommens über Staatsangehörigkeit, BGBl. III Nr. 39/2000, gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG beschlossen, dass dieser Staatsvertrag in Österreich durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist; er ist somit einer unmittelbaren Anwendung durch österreichische Behörden nicht zugänglich. Das Europäische Übereinkommen über Staatsangehörigkeit ist demnach vom Verwaltungsgerichtshof – und somit auch vom Bundesverwaltungsgericht – für die Überprüfung des angefochtenen Bescheides nicht heranzuziehen (VwGH 20.03.2013, 2012/01/0079).Allerdings ist die behauptete „offenkundige Rechtswidrigkeit“ des Bescheides in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung nicht zu sehen, zumal die Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers rechtskräftig festgestellt wurde und darauf hinzuweisen ist, dass der Antragsteller in seiner Argumentation im Wesentlichen Artikel 21, Absatz 3, Litera c, des Europäischen Übereinkommens über Staatsangehörigkeit bemüht. Allerdings hat der Nationalrat anlässlich der Genehmigung des Europäischen Übereinkommens über Staatsangehörigkeit, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 2000,, gemäß Artikel 50, Absatz 2, B-VG beschlossen, dass dieser Staatsvertrag in Österreich durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist; er ist somit einer unmittelbaren Anwendung durch österreichische Behörden nicht zugänglich. Das Europäische Übereinkommen über Staatsangehörigkeit ist demnach vom Verwaltungsgerichtshof – und somit auch vom Bundesverwaltungsgericht – für die Überprüfung des angefochtenen Bescheides nicht heranzuziehen (VwGH 20.03.2013, 2012/01/0079).
Gemäß des in Verfassungsrang stehenden § 12a Abs. 1 ZDG sind Zivildienstpflichtige zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht mehr heranzuziehen, wenn sie im Ausland mindestens zwei Jahre Entwicklungshilfedienst im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, geleistet haben und ihnen dies von dem für Angelegenheiten der Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Bundesminister bestätigt wird, gemäß des ebenfalls in Verfassungsrang stehendem § 12 Abs. 2 ZDG sind Zivildienstpflichtige, die neben der österreichischen Staatsbürgerschaft auch die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen und in dem anderen Staat ihren Wehr- oder Zivildienst (Wehrersatzdienst) abgeleistet haben,– unbeschadet bestehender zwischenstaatlicher Vereinbarungen – zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht mehr heranzuziehen.Gemäß des in Verfassungsrang stehenden Paragraph 12 a, Absatz eins, ZDG sind Zivildienstpflichtige zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht mehr heranzuziehen, wenn sie im Ausland mindestens zwei Jahre Entwicklungshilfedienst im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,, geleistet haben und ihnen dies von dem für Angelegenheiten der Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Bundesminister bestätigt wird, gemäß des ebenfalls in Verfassungsrang stehendem Paragraph 12, Absatz 2, ZDG sind Zivildienstpflichtige, die neben der österreichischen Staatsbürgerschaft auch die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen und in dem anderen Staat ihren Wehr- oder Zivildienst (Wehrersatzdienst) abgeleistet haben,– unbeschadet bestehender zwischenstaatlicher Vereinbarungen – zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht mehr heranzuziehen.
Das bedeutet, dass die Argumentation der Behörde, dass nur der in einem anderen Staat abgeleistete Wehr- oder Zivildienst (Wehrersatzdienst) von der Leistung des ordentlichen Zivildienstes befreit, die Wortinterpretation der einschlägigen Bestimmung für sich hat und daher eine „offenkundige Rechtswidrigkeit“ nicht vorliegt. Auch ist keine entsprechende höchstgerichtliche Rechtsprechung vorzufinden bzw. vom Antragsteller ins Treffen geführt worden.
Dass der Antragsteller zwei Jahre Entwicklungshilfedienst geleistet hat, wurde nicht einmal behauptet.
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist daher abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Gegenständlich liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, da insbesondere der Abspruch über die aufschiebende Wirkung einzelfallbezogen und daher nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall Doppelstaatsbürger Zivildienstpflicht ZuweisungsbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W170.2278217.1.00Im RIS seit
06.10.2023Zuletzt aktualisiert am
06.10.2023