Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art50 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde des H in I, vertreten durch Dr. Paul Delazer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 2/1, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 25. April 2012, Z. Ia-26.937/34-2012, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde des H in römisch eins, vertreten durch Dr. Paul Delazer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 2/1, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 25. April 2012, Z. Ia-26.937/34-2012, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde das Ansuchen des Beschwerdeführers, eines afghanischen Staatsangehörigen, auf Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß "§ 10 Abs. 1 Z. 1. StbG 1985 iVm § 31 Abs. 1 FrG 1997" ab (Spruchpunkt 1.); ebenso wies sie das Ansuchen des minderjährigen Sohnes des Beschwerdeführers, R.K.H., auf Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ab (Spruchpunkt 2.).Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde das Ansuchen des Beschwerdeführers, eines afghanischen Staatsangehörigen, auf Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß "§ 10 Absatz eins, Ziffer eins, StbG 1985 in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, FrG 1997" ab (Spruchpunkt 1.); ebenso wies sie das Ansuchen des minderjährigen Sohnes des Beschwerdeführers, R.K.H., auf Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ab (Spruchpunkt 2.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer halte sich seit dem 22. Dezember 2001 im Bundesgebiet auf. Mit Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 14. November 2002 sei der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen, mit Spruchpunkt II. dieses Bescheides seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan für unzulässig erklärt sowie mit Spruchpunkt III. dem Beschwerdeführer für den Fall des Eintritts der Rechtskraft der Spruchpunkte I. und II. eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von drei Monaten erteilt worden.Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer halte sich seit dem 22. Dezember 2001 im Bundesgebiet auf. Mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 14. November 2002 sei der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen, mit Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan für unzulässig erklärt sowie mit Spruchpunkt römisch drei. dem Beschwerdeführer für den Fall des Eintritts der Rechtskraft der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von drei Monaten erteilt worden.
Nach Einbringung einer gegen Spruchpunkt I. des erwähnten Bescheides gerichteten Berufung habe der Beschwerdeführer seinen Asylantrag mit Wirksamkeit vom 5. Februar 2004 zurückgezogen.Nach Einbringung einer gegen Spruchpunkt römisch eins. des erwähnten Bescheides gerichteten Berufung habe der Beschwerdeführer seinen Asylantrag mit Wirksamkeit vom 5. Februar 2004 zurückgezogen.
Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck habe dem Beschwerdeführer - auf Initiative des damaligen Bundesministers - mit Bescheid vom 25. März 2004 eine bis 25. März 2005 gültige humanitäre Aufenthaltserlaubnis erteilt; einen Antrag auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis gemäß § 10 Abs. 4 FrG 1997 habe der Beschwerdeführer dabei nicht gestellt.Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck habe dem Beschwerdeführer - auf Initiative des damaligen Bundesministers - mit Bescheid vom 25. März 2004 eine bis 25. März 2005 gültige humanitäre Aufenthaltserlaubnis erteilt; einen Antrag auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis gemäß Paragraph 10, Absatz 4, FrG 1997 habe der Beschwerdeführer dabei nicht gestellt.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 27. Jänner 2005 sei dem Beschwerdeführer eine befristete Niederlassungsbewilligung erteilt und diese in der Folge laufend verlängert worden.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet habe im Zeitraum zwischen der Zurückziehung seines Asylantrages (5. Februar 2004) und der Erteilung des ersten Aufenthaltstitels (25. März 2004) auf keinem gültigen Aufenthaltstitel oder einer sonstigen asyl- oder fremdenrechtlichen Grundlage beruht. Weder die Zustimmung des Bundesministers für Inneres zur Erteilung der humanitären Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 90 FrG noch der Umstand, dass der Bundesminister für Inneres - für den Fall der (schließlich erfolgten) Zurückziehung des Asylantrages - dem Beschwerdeführer die Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels in Aussicht gestellt habe, habe die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder die Legalisierung des Aufenthalts des Beschwerdeführers begründet. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut sei erst mit der Erlassung des Bescheides (vom 25. März 2004) durch die zuständige Bezirkshauptmannschaft Innsbruck der Aufenthalt des Beschwerdeführers nach der Zurückziehung seines Asylantrages wieder rechtmäßig gewesen.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet habe im Zeitraum zwischen der Zurückziehung seines Asylantrages (5. Februar 2004) und der Erteilung des ersten Aufenthaltstitels (25. März 2004) auf keinem gültigen Aufenthaltstitel oder einer sonstigen asyl- oder fremdenrechtlichen Grundlage beruht. Weder die Zustimmung des Bundesministers für Inneres zur Erteilung der humanitären Aufenthaltserlaubnis im Sinne des Paragraph 90, FrG noch der Umstand, dass der Bundesminister für Inneres - für den Fall der (schließlich erfolgten) Zurückziehung des Asylantrages - dem Beschwerdeführer die Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels in Aussicht gestellt habe, habe die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder die Legalisierung des Aufenthalts des Beschwerdeführers begründet. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut sei erst mit der Erlassung des Bescheides (vom 25. März 2004) durch die zuständige Bezirkshauptmannschaft Innsbruck der Aufenthalt des Beschwerdeführers nach der Zurückziehung seines Asylantrages wieder rechtmäßig gewesen.
Der Beschwerdeführer könne sich daher erst ab dem 25. März 2004 auf einen durchgehenden (ununterbrochenen) rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich berufen, sodass sein Verleihungsantrag - mangels eines zehnjährigen rechtmäßigen Aufenthalts im Entscheidungszeitpunkt - gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG abzuweisen gewesen sei. Gemäß § 18 StbG sei auch der Erstreckungsantrag des minderjährigen Sohnes des Beschwerdeführers abzuweisen gewesen.Der Beschwerdeführer könne sich daher erst ab dem 25. März 2004 auf einen durchgehenden (ununterbrochenen) rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich berufen, sodass sein Verleihungsantrag - mangels eines zehnjährigen rechtmäßigen Aufenthalts im Entscheidungszeitpunkt - gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG abzuweisen gewesen sei. Gemäß Paragraph 18, StbG sei auch der Erstreckungsantrag des minderjährigen Sohnes des Beschwerdeführers abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer die Verletzung "in seinem Recht, die österreichische Staatsbürgerschaft zu erhalten", behauptet. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in der gegenständlich maßgeblichen Fassung der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 37/2006, darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war. 1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in der gegenständlich maßgeblichen Fassung der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006,, darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ("rechtmäßig und ununterbrochen") Verleihungsvoraussetzung ist, dass der Verleihungswerber zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Entscheidung der Staatsbürgerschaftsbehörde einen - unter Berücksichtigung der Unterbrechungstatbestände des § 15 Abs. 1 StbG - durchgehenden (eben "ununterbrochenen") legalen Aufenthalt im Bundesgebiet vorweisen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2008, Zl. 2008/01/0316, auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird; vgl. etwa auch die hg. Erkenntnisse vom 19. Februar 2009, Zl. 2009/01/0001, vom 19. Oktober 2011, Zl. 2009/01/0063, vom 19. September 2012, Zl. 2012/01/0063, sowie zuletzt vom 27. Februar 2013, Zl. 2011/01/0279).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ("rechtmäßig und ununterbrochen") Verleihungsvoraussetzung ist, dass der Verleihungswerber zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Entscheidung der Staatsbürgerschaftsbehörde einen - unter Berücksichtigung der Unterbrechungstatbestände des Paragraph 15, Absatz eins, StbG - durchgehenden (eben "ununterbrochenen") legalen Aufenthalt im Bundesgebiet vorweisen kann vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2008, Zl. 2008/01/0316, auf dessen nähere Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird; vergleiche , etwa auch die hg. Erkenntnisse vom 19. Februar 2009, Zl. 2009/01/0001, vom 19. Oktober 2011, Zl. 2009/01/0063, vom 19. September 2012, Zl. 2012/01/0063, sowie zuletzt vom 27. Februar 2013, Zl. 2011/01/0279).
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf das Erfordernis des rechtmäßigen (und ununterbrochenen) zehnjährigen Aufenthalts ausgesprochen, dass für Zeiten vor dem In-Kraft-Treten des NAG die Rechtmäßigkeit auch mit Aufenthaltstiteln nach dem Fremdengesetz 1997 oder nach dem Aufenthaltsgesetz nachgewiesen werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2009, Zl. 2006/01/0520, unter Hinweis auf das erwähnte hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2008; sowie das erwähnte hg. Erkenntnis vom 19. September 2012, Zl. 2012/01/0063).Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf das Erfordernis des rechtmäßigen (und ununterbrochenen) zehnjährigen Aufenthalts ausgesprochen, dass für Zeiten vor dem In-Kraft-Treten des NAG die Rechtmäßigkeit auch mit Aufenthaltstiteln nach dem Fremdengesetz 1997 oder nach dem Aufenthaltsgesetz nachgewiesen werden kann vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2009, Zl. 2006/01/0520, unter Hinweis auf das erwähnte hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2008; sowie das erwähnte hg. Erkenntnis vom 19. September 2012, Zl. 2012/01/0063).
2. Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten hat der - zu diesem Zeitpunkt durch die Jugendwohlfahrt Tirol vertretene - Beschwerdeführer mit Eingabe beim Bundesasylamt vom 3. Februar 2004 seinen "Asylantrag" zurückgezogen; dies war nach dem damals geltenden AsylG 1997 zulässig (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. März 2001, Zl. 2000/20/0473). Entgegen der im Verwaltungsverfahren vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung galt die Zurückziehung des Asylantrages (während des Berufungsverfahrens) nicht als Zurückziehung der Berufung (diese Rechtsfolge wurde erst durch die Neufassung des § 23 Abs. 3 AsylG im Zuge der am 1. Mai 2004 in Kraft getretenen AsylG-Novelle 2003 normiert; vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. März 2006, Zl. 2003/20/0345), weshalb die mit dem erstinstanzlichen Asylbescheid rechtskräftig ausgesprochene befristete Aufenthaltsberechtigung mangels Rechtskraft des Spruchpunktes I. keine Wirksamkeit entfalten konnte. 2. Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten hat der - zu diesem Zeitpunkt durch die Jugendwohlfahrt Tirol vertretene - Beschwerdeführer mit Eingabe beim Bundesasylamt vom 3. Februar 2004 seinen "Asylantrag" zurückgezogen; dies war nach dem damals geltenden AsylG 1997 zulässig vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 29. März 2001, Zl. 2000/20/0473). Entgegen der im Verwaltungsverfahren vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung galt die Zurückziehung des Asylantrages (während des Berufungsverfahrens) nicht als Zurückziehung der Berufung (diese Rechtsfolge wurde erst durch die Neufassung des Paragraph 23, Absatz 3, AsylG im Zuge der am 1. Mai 2004 in Kraft getretenen AsylG-Novelle 2003 normiert; vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 30. März 2006, Zl. 2003/20/0345), weshalb die mit dem erstinstanzlichen Asylbescheid rechtskräftig ausgesprochene befristete Aufenthaltsberechtigung mangels Rechtskraft des Spruchpunktes römisch eins. keine Wirksamkeit entfalten konnte.
3. Die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 6. Februar 2004 bis 24. März 2004 ist nach dem bis 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen Fremdengesetz 1997 (FrG) zu beurteilen (vgl. abermals das hg. Erkenntnis vom 19. September 2012, Zl. 2012/01/0063). 3. Die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 6. Februar 2004 bis 24. März 2004 ist nach dem bis 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen Fremdengesetz 1997 (FrG) zu beurteilen vergleiche , abermals das hg. Erkenntnis vom 19. September 2012, Zl. 2012/01/0063).
Gemäß § 10 Abs. 4 FrG konnte die Behörde Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes in den dort genannten Fällen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, FrG konnte die Behörde Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes in den dort genannten Fällen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilen.
Gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. hielten sich Fremde ua. rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund eines Aufenthaltstitels zum Aufenthalt berechtigt waren (Z. 2).Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, leg. cit. hielten sich Fremde ua. rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund eines Aufenthaltstitels zum Aufenthalt berechtigt waren (Ziffer 2,).
3.1. Die Beschwerde räumt ein, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 25. März 2004 erteilten Aufenthaltserlaubnis "unzweifelhaft … um einen Erstaufenthaltstitel" handelt. Die Besonderheit dieses Titels liege allerdings darin, dass damit "nach dem Willen des Gesetzgebers" ein illegaler Aufenthalt saniert werde, indem der Aufenthaltstitel bis zum Beginn des illegalen Aufenthalts zurückwirke.
Dem ist entgegen zu halten, dass dem Gesetz eine Rückwirkung der Aufenthaltserlaubnis nach § 10 Abs. 4 FrG nicht zu entnehmen ist; die dem Beschwerdeführer erteilte Aufenthaltserlaubnis vermochte daher eine Aufenthaltsberechtigung nur pro futuro zu entfalten.Dem ist entgegen zu halten, dass dem Gesetz eine Rückwirkung der Aufenthaltserlaubnis nach Paragraph 10, Absatz 4, FrG nicht zu entnehmen ist; die dem Beschwerdeführer erteilte Aufenthaltserlaubnis vermochte daher eine Aufenthaltsberechtigung nur pro futuro zu entfalten.
3.2. Aus dem Beschwerdevorbringen, wonach gemäß § 14 Abs. 4 letzter Satz FrG der Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland gestellt werden kann, lässt sich für den Beschwerdeführer - abgesehen davon, dass er eine entsprechende Antragstellung im Verwaltungsverfahren nicht behauptet hat - schon deshalb nichts gewinnen, weil diese Bestimmung lediglich auf "Erstniederlassungsbewilligungen" im Sinne des § 19 FrG abstellte, zu denen die gegenständliche Aufenthaltserlaubnis jedoch nicht zählte (vgl. die ua. nach "Aufenthaltserlaubnis" und "Niederlassungsbewilligung" differenzierende Definition der Aufenthaltstitel in § 7 FrG). 3.2. Aus dem Beschwerdevorbringen, wonach gemäß Paragraph 14, Absatz 4, letzter Satz FrG der Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland gestellt werden kann, lässt sich für den Beschwerdeführer - abgesehen davon, dass er eine entsprechende Antragstellung im Verwaltungsverfahren nicht behauptet hat - schon deshalb nichts gewinnen, weil diese Bestimmung lediglich auf "Erstniederlassungsbewilligungen" im Sinne des Paragraph 19, FrG abstellte, zu denen die gegenständliche Aufenthaltserlaubnis jedoch nicht zählte vergleiche , die ua. nach "Aufenthaltserlaubnis" und "Niederlassungsbewilligung" differenzierende Definition der Aufenthaltstitel in Paragraph 7, FrG).
3.3. Soweit die Beschwerde auf den Begriff des Hauptwohnsitzes bzw. auf die Bestimmung des § 15 Abs. 1 Z. 3 StbG verweist und damit argumentiert, der Beschwerdeführer habe in Österreich durchgehend einen Wohnsitz ("animus domiciliandi") begründet, ist ihr zu entgegnen, dass es nach dem klaren Wortlaut des § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG ("rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten") in der hier maßgeblichen Fassung nach der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 nicht mehr auf den Hauptwohnsitz, sondern auf den durchgehenden rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet in der erforderlichen Mindestdauer, zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Entscheidung der Staatsbürgerschaftsbehörde, ankommt; aus § 15 Abs. 1 Z. 3 StbG ergibt sich (lediglich), dass eine tatsächliche Anwesenheit des Fremden im Bundesgebiet im Umfang von mindestens vier Fünftel des Zeitraumes erforderlich ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. Jänner 2012, Zl. 2010/01/0003, sowie vom 19. September 2012, Zl. 2010/01/0047, jeweils mwN). 3.3. Soweit die Beschwerde auf den Begriff des Hauptwohnsitzes bzw. auf die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, StbG verweist und damit argumentiert, der Beschwerdeführer habe in Österreich durchgehend einen Wohnsitz ("animus domiciliandi") begründet, ist ihr zu entgegnen, dass es nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG ("rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten") in der hier maßgeblichen Fassung nach der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 nicht mehr auf den Hauptwohnsitz, sondern auf den durchgehenden rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet in der erforderlichen Mindestdauer, zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Entscheidung der Staatsbürgerschaftsbehörde, ankommt; aus Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, StbG ergibt sich (lediglich), dass eine tatsächliche Anwesenheit des Fremden im Bundesgebiet im Umfang von mindestens vier Fünftel des Zeitraumes erforderlich ist vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 26. Jänner 2012, Zl. 2010/01/0003, sowie vom 19. September 2012, Zl. 2010/01/0047, jeweils mwN).
3.4. Der Hinweis der Beschwerde auf das Europäische Übereinkommen über Staatsangehörigkeit (BGBl. III Nr. 39/2000) geht schon deshalb ins Leere, weil anlässlich der Ratifikation dieses Staatsvertrages beschlossen wurde, dass dieses Übereinkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist. Das Übereinkommen ist demnach vom Verwaltungsgerichtshof für die Überprüfung des angefochtenen Bescheides nicht heranzuziehen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. Jänner 2012, Zl. 2010/01/0008, sowie vom 19. September 2012, Zl. 2009/01/0003, mwN). 3.4. Der Hinweis der Beschwerde auf das Europäische Übereinkommen über Staatsangehörigkeit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 2000,) geht schon deshalb ins Leere, weil anlässlich der Ratifikation dieses Staatsvertrages beschlossen wurde, dass dieses Übereinkommen gemäß Artikel 50, Absatz 2, B-VG durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist. Das Übereinkommen ist demnach vom Verwaltungsgerichtshof für die Überprüfung des angefochtenen Bescheides nicht heranzuziehen vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 26. Jänner 2012, Zl. 2010/01/0008, sowie vom 19. September 2012, Zl. 2009/01/0003, mwN).
4. Nach dem Gesagten kann daher der Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe erst (wieder) ab dem 25. März 2004 über einen durchgehenden rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet verfügt, nicht entgegen getreten werden.
5. Die belangte Behörde hat demnach das Vorliegen eines zehnjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zutreffend verneint und demgemäß zu Recht sowohl den Verleihungsantrag des Beschwerdeführers als auch (nach Maßgabe des § 18 StbG) den Erstreckungsantrag des minderjährigen Sohnes des Beschwerdeführers abgewiesen. 5. Die belangte Behörde hat demnach das Vorliegen eines zehnjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zutreffend verneint und demgemäß zu Recht sowohl den Verleihungsantrag des Beschwerdeführers als auch (nach Maßgabe des Paragraph 18, StbG) den Erstreckungsantrag des minderjährigen Sohnes des Beschwerdeführers abgewiesen.
6. Die Beschwerde war sohin - im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunkts - gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 6. Die Beschwerde war sohin - im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunkts - gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
7. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 7. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 20. März 2013
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012010079.X00Im RIS seit
22.04.2013Zuletzt aktualisiert am
11.07.2013