Norm: Tir WFG 1991 §20 Abs1Tir WFG 1991 §23 Abs1 litb
Rechtssatz: Eine Kündigung des Förderungsdarlehens gemäß § 23 Abs 1 lit b Tir WFG kommt nur in Betracht, wenn solche Bedingungen oder Auflagen der Zusicherung nicht erfüllt werden, die im Sinne des § 20 Abs 1 Tir WFG zur Sicherung der Einhaltung des Gesetzes und des diesem zugrunde liegenden Förderungszwecks erforderlich sind. Dies trifft auf eine Auflage nicht zu, die den Förderungswerber... mehr lesen...