Entscheidungen zu § 23 Abs. 1 WFG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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TE OGH 2003/9/2 1Ob187/03m

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Entscheidung | OGH | 02.09.2003

RS OGH 2003/9/2 1Ob187/03m

Norm: Tir WFG 1991 §20 Abs1Tir WFG 1991 §23 Abs1 litb
Rechtssatz: Eine Kündigung des Förderungsdarlehens gemäß § 23 Abs 1 lit b Tir WFG kommt nur in Betracht, wenn solche Bedingungen oder Auflagen der Zusicherung nicht erfüllt werden, die im Sinne des § 20 Abs 1 Tir WFG zur Sicherung der Einhaltung des Gesetzes und des diesem zugrunde liegenden Förderungszwecks erforderlich sind. Dies trifft auf eine Auflage nicht zu, die den Förderungswerber... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 02.09.2003

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