RS OGH 2003/9/2 1Ob187/03m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.2003
beobachten
merken

Norm

Tir WFG 1991 §20 Abs1
Tir WFG 1991 §23 Abs1 litb

Rechtssatz

Eine Kündigung des Förderungsdarlehens gemäß § 23 Abs 1 lit b Tir WFG kommt nur in Betracht, wenn solche Bedingungen oder Auflagen der Zusicherung nicht erfüllt werden, die im Sinne des § 20 Abs 1 Tir WFG zur Sicherung der Einhaltung des Gesetzes und des diesem zugrunde liegenden Förderungszwecks erforderlich sind.

Dies trifft auf eine Auflage nicht zu, die den Förderungswerber verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass einem Erwerber des geförderten Objekts keine Vermittlungskosten erwachsen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117977

Dokumentnummer

JJR_20030902_OGH0002_0010OB00187_03M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten