Norm
Tir WFG 1991 §20 Abs1Rechtssatz
Eine Kündigung des Förderungsdarlehens gemäß § 23 Abs 1 lit b Tir WFG kommt nur in Betracht, wenn solche Bedingungen oder Auflagen der Zusicherung nicht erfüllt werden, die im Sinne des § 20 Abs 1 Tir WFG zur Sicherung der Einhaltung des Gesetzes und des diesem zugrunde liegenden Förderungszwecks erforderlich sind.
Dies trifft auf eine Auflage nicht zu, die den Förderungswerber verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass einem Erwerber des geförderten Objekts keine Vermittlungskosten erwachsen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117977Dokumentnummer
JJR_20030902_OGH0002_0010OB00187_03M0000_001