Entscheidungsgründe: Die seinerzeitige Eigentümerin einer Eigentumswohnung erteilte der klagenden Partei einen Alleinvermittlungsauftrag zum Verkauf der Wohnung. Die Miteigentumsanteile der Verkäuferin waren unter anderem mit einem Pfandrecht für ein Wohnbauförderungsdarlehen des Landes Tirol belastet, das der Verkäuferin gewährt worden war. Das Wohnbauförderungswerbern üblicherweise im Zusammenhang mit der Zusicherung der Wohnbauförderung übergebene Formblatt enthält unter andere... mehr lesen...
Norm: Tir WFG 1991 §20 Abs1Tir WFG 1991 §23 Abs1 litb
Rechtssatz: Eine Kündigung des Förderungsdarlehens gemäß § 23 Abs 1 lit b Tir WFG kommt nur in Betracht, wenn solche Bedingungen oder Auflagen der Zusicherung nicht erfüllt werden, die im Sinne des § 20 Abs 1 Tir WFG zur Sicherung der Einhaltung des Gesetzes und des diesem zugrunde liegenden Förderungszwecks erforderlich sind. Dies trifft auf eine Auflage nicht zu, die den Förderungswerber... mehr lesen...