Begründung: Die Klägerin hat im Jahr 1982 zur Errichtung einer Wohnungseigentumsanlage auf der Liegenschaft EZ ***** (Haus M*****straße 136 in 1050 Wien) ein Wohnbauförderungsdarlehen nach den Bestimmungen des WFG 1968 gewährt. Im November 1993 kaufte die Beklagte die in dieser Anlage frei gewordene (ca 33 m2 große) Wohnung top 20 und nahm dabei die Förderung (das aushaftende anteilige Restdarlehen) in Anspruch. Zu diesem Zeitpunkt war sie noch Wohnungseigentümerin der ebenfall... mehr lesen...
Norm: WFG 1968 §13 Abs1 lita
Rechtssatz: Eine Darlehenskündigung nach § 13 Abs 1 lit a WFG 1968 in der Fassung der WFG-Novelle 1972, BGBl Nr. 232, scheidet aus, wenn die Wohnung zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses einer dem Wohnungseigentümer nahestehenden Person, etwa einer Enkelin, regelmäßig verwendet wird. Entscheidungstexte 5 Ob 280/99h Entscheidungstext OGH 09.11.1999 5 Ob... mehr lesen...
Norm: MG §19 Abs2 Z11WFG 1968 §13 Abs1 lita
Rechtssatz: Die zum Wohnbedürfnis eines nach § 19 Abs 2 Z 11 MG Eintrittsberechtigten ergangene Judikatur lässt sich nicht ohne Einschränkung für die Auslegung des wortgleichen Rechtsbegriffes in § 13 Abs 1 lit a WFG verwenden; es ist vielmehr bei der Prüfung des Wohnbedarfs an einer geförderten Wohnung ein strengerer Maßstab anzulegen. Dass der in § 13 Abs 1 lit a WFG verwendete Begriff des Wohnbedür... mehr lesen...