RS OGH 1999/11/9 5Ob280/99h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1999
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Norm

MG §19 Abs2 Z11
WFG 1968 §13 Abs1 lita

Rechtssatz

Die zum Wohnbedürfnis eines nach § 19 Abs 2 Z 11 MG Eintrittsberechtigten ergangene Judikatur lässt sich nicht ohne Einschränkung für die Auslegung des wortgleichen Rechtsbegriffes in § 13 Abs 1 lit a WFG verwenden; es ist vielmehr bei der Prüfung des Wohnbedarfs an einer geförderten Wohnung ein strengerer Maßstab anzulegen. Dass der in § 13 Abs 1 lit a WFG verwendete Begriff des Wohnbedürfnisses nicht mit dem Zusatz "dringend" versehen wurde, erlaubt keine Abstriche von der Vorstellung einer existentiellen Wohnungsvorsorge nach dem heutigen Lebensstandard.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112617

Dokumentnummer

JJR_19991109_OGH0002_0050OB00280_99H0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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