Norm: ABGB §810AußStrG §172GKTG §17
Rechtssatz: Für die Ausstellung einer Amtsbestätigung im Sinne der §§ 810 ABGB, 172 AußStrG gebührt dem Gerichtskommissär eine Gebühr gemäß § 17 GKTG. Durch die Außerstreitrechtsreform wurden dem Gerichtskommissär zusätzliche Aufgaben übertragen. Der Gesetzgeber hat es allerdings unterlassen, auch im Gerichtskommisionstarifgesetz (GKTG) Anpassungen vorzunehmen. Dies kann nicht dahingehend gedeutet werden, das... mehr lesen...
Norm: GKTG §17AußStrG §172
Rechtssatz: Erbringt der Gerichtskommissär im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung nur Teilleistungen (etwa bei schriftlicher Abhandlungspflege), so steht ihm für die Ausstellung einer Amtsbestätigung gem. § 172 AußStrG eine gesonderte Gebühr zu. Entscheidungstexte 21 R 574/05s Entscheidungstext LG Salzburg 13.03.2006 21 R 574/05s ... mehr lesen...