Norm
GKTG §17Rechtssatz
Erbringt der Gerichtskommissär im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung nur Teilleistungen (etwa bei schriftlicher Abhandlungspflege), so steht ihm für die Ausstellung einer Amtsbestätigung gem. § 172 AußStrG eine gesonderte Gebühr zu.Erbringt der Gerichtskommissär im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung nur Teilleistungen (etwa bei schriftlicher Abhandlungspflege), so steht ihm für die Ausstellung einer Amtsbestätigung gem. Paragraph 172, AußStrG eine gesonderte Gebühr zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00569:2006:RSA0000039Dokumentnummer
JJR_20060313_LG00569_02100R00574_05S0000_001