Entscheidungen zu § 13 GenVG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1991/8/28 9ObA131/91

Norm: GenVG §13
Rechtssatz: Bei der Verschmelzung zweier Genossenschaften im Wege der Neubildung tritt in Gesamtrechtsnachfolge ein neues Rechtssubjekt an die Stelle der ohne Liquidation erloschenen alten Genossenschaften. Dieses haftet daher auch für (hier: arbeitsvertragliche) vertragliche Verbindlichkeiten einer verschmolzenen Genossenschaft. (§ 48 ASGG). Entscheidungstexte 9 ObA 131/91 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 28.08.1991

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