Das Erstgericht erließ antragsgemäß auf Grund des von der Klägerin am 20. Feber 1974 ausgestellten und von den beiden Beklagten akzeptierten Wechsels einen auf die Wechselsumme von 15.645.75 S samt Anhang lautenden Wechselzahlungsauftrag. Die Beklagten erhoben rechtzeitig Einwendungen. Bei der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 17. Mai 1974 erhoben sie die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes unter Hinweis auf das Ratengesetz. Die Klägerin brach... mehr lesen...
Der Beklagte, der seinen Wohnsitz im Sprengel des Kreisgerichtes St. Pölten hat, akzeptierte einen Blankowechsel mit dem Zahlungsort W. im Sprengel des Kreisgerichtes Krems, der sodann auf den Klagebetrag ausgestellt wurde. Der Beklagte erhob gegen den Zahlungsauftrag rechtzeitig Einwendungen, wendete in der ersten mündlichen Streitverhandlung örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Kreisgerichtes Krems gemäß § 6 RatenG. ein und beantragte in erster Linie die Nichtigerklärung des V... mehr lesen...