Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der T. und E. B. P. GmbH die abfallrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Recycling- und Manipulationsfläche sowie eines Zwischenlagers für Bodenaushubmaterial und Recyclingmaterial auf den Grundparzellen XY, XY, XY, XY und XY, jeweils GB P., erteilt. Die Bezirkshauptmannschaft Landeck entschied aufgrund der Ermächtigung des Landeshauptmannes von Tirol, welcher diese zu Zl U-30.048/8 erteilte. Die eingeschrittenen Nachbarn, M. W... mehr lesen...