TE UVS Tirol 2004/04/22 2004/16/071-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.04.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Christoph Lehne über die Berufung der Nachbarn C. J. und M. W., P., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 10.03.2004, Zl 2.1-2344/03-20, gemäß § 67h in Verbindung mit § 66 Abs 4 AVG 1991 sowie § 50 Abs 4 AWG 2002 wie folgt:

 

Die Berufungen der Nachbarn M. W. und C. J., beide wohnhaft in P., werden als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der T. und E. B. P. GmbH die abfallrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Recycling- und Manipulationsfläche sowie eines Zwischenlagers für Bodenaushubmaterial und Recyclingmaterial auf den Grundparzellen XY, XY, XY, XY und XY, jeweils GB P., erteilt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Landeck entschied aufgrund der Ermächtigung des Landeshauptmannes von Tirol, welcher diese zu Zl U-30.048/8 erteilte.

 

Die eingeschrittenen Nachbarn, M. W. und C. J., haben in den mündlichen Verhandlungen Einsprüche wegen befürchteter Immissionen eingebracht und nunmehr fristgerecht Berufung erhoben und darin Folgendes vorgebracht:

 

?Wir berufen uns auf die Erfahrungswerte von den bereits vorhandenen Recycling-, Manipulation- und Zwischenlagerflächen für Bodenaushubmaterial und Recyclingmaterial in der T.-Au von der D. H. GmbH und Fa S. W.

 

In Bezug auf Staubentwicklung und Staubablagerung, dass dies jedenfalls keine Eigentumsgefährdung darstellt, wie es vom gewerbetechnischen Sachverständiger dargestellt wird, dieser Meinung können wir uns nicht anschließen. Wenn das Futter für die Tiere, sei es Gras oder besonders Getreide vom feinen Staub verdreckt wird und so durch für die Tiere sowohl eine Gefährdung der Gesundheit darstellt! Wir haben schon genug Hundekot im Futter und brauchen nicht auch noch mehr Staub!!

 

Staubbelästigung - da wir ( dies gilt für alle Grundbesitzer der T.-Au) schon von D. H. GmbH und Firma S. W. mit Staubbelästigung zu tun haben, ist es für die Landwirtschaft eine unzumutbare Entscheidung noch eine dritte Anlage und diese in mitten der T.-Au zu bewilligen zumal auch ein neuer Standort in den Mühlauen für die Firma P. möglich gewesen wäre und von Seiten der Gemeinde vorgeschlagen wurde!

 

In Bezug auf Lärm ist es sicher bei der Arbeit im Acker oder auf dem Feld sehr unangenehm wenn auf der einen Seite die bellenden Hunde vom Abrichteplatz und nun noch von der anderen Seite der Lärm von den Baggern, Brechanlage und LKW zu hören sind.

 

In Bezug auf Bepflanzung des Schutzdammes haben wir kein Bedenken aber das Problem ist die Pflege danach. Wenn der Damm nicht gepflegt wird dann entsteht der Wildwuchs von Unkraut und Disteln dies dann den Ackerbau unmöglich macht. Die Erfahrung hatten wir bereits mit dem Schutzdamm von der Firma H. gemacht, wo alles mit Disteln und Unkraut verwuchert war und wir im Laufe der Jahre den Acker zubauen mussten, bzw nicht mehr als Acker nutzen konnten.

 

Zudem stellt der Naturkundesachverständige fest, dass durch das geplante Manipulationsareal ein besonders wertvoller Freiraum betroffen ist und die Beeinträchtigung nicht auf ein Mindestmaß abgemindert werden können!

 

Bei der Entscheidung die Anlage zugenehmigen wurde deshalb von der Behörde nicht ausreichend auf die öffentlichen Interessen Bedacht genommen!

 

In Bezug auf mehr LKW-Verkehr für den Ortsteil E. hat sich wohl niemand Gedanken gemacht. Oder doch?? Lärmbelästigung für die Anrainer!? Brücke mit 12t Beschränkung und sehr enge Gemeindestrasse bis zu den Anlagen! ?Schulkinder"!? Durch die Beschickung gegenständlicher Anlage wird der Verkehr im Ortsteil E. noch wesentlich vergrößert!

 

Wir wissen auch, dass der Großteil der umliegenden Bauern gegen diese Recycling-, Manipulation- und Zwischenlagerfläche der Firma P. ist, jedoch haben diese kein Mitspracherecht! !

 

Wir finden es sehr schade das dieses Gutachten vom gewerbetechnischen Sachverständiger zu einer falschen Jahreszeit gemacht wurde, sonst hätte er sicher einen anderen Eindruck von der Landschaft ?T.-Au" erhalten.

 

Wir beantragen daher diese Entscheidung nochmals zu überdenken und alle vorgebrachten Argumente entsprechend zu berücksichtigen und erforderlichenfalls auch einen landwirtschaftlichen Sachverständigen bei zuziehen. Wir bringen hiermit fristgerecht die Berufung gegen den Bescheid GZ 2.1-2344/03-20 ein und beantragen den Bescheid aus oben angeführten Gründen aufzuheben.?

 

Aus dem Ansuchen ist ersichtlich, dass die im Abfallwirtschaftgesetz 2002 vorgesehenen Höchstmengen von 10.000 Tonnen bei weitem nicht erreicht werden. Bei optimistischer Bewertung ergibt sich eine Gesamtumschlagmenge von ca 5.300 Tonnen.

Das Ansuchen ist somit maßgebend für die Beurteilung der Kapazität der Abfallwirtschaftsanlage.

 

Nach § 37 Abs 3 Z 3 AWG 2002 sind Behandlungsanlagen nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50) zu genehmigen, wenn es sich um sonstige Behandlungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle, ausgenommen Deponien, mit einer Kapazität von weniger als 10.000 Tonnen pro Jahr handelt.

 

Nach § 50 Abs 4 AWG 2002 haben Parteistellung im vereinfachten Verfahren der Antragsteller, derjenige, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll, das Arbeitsinspektorrat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das Verkehrsarbeitsinspektorrat gemäß dem Bundesgesetz über die Verkehrsarbeitsinspektion, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung seiner Aufgaben und der Umweltanwalt mit dem Recht, die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften und hinsichtlich der Verfahren gemäß § 37 Abs 3 Z 2 bis 4 die Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs 3 Z 1 bis 4 als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und gegen den Bescheid Berufung zu erheben.

 

Aus diesen zitierten Bestimmungen ergibt sich somit eindeutig, dass die beiden Grundeigentümer, deren unbebaute Liegenschaften in der Nähe der Behandlungsanlage liegen keine Parteistellung im vereinfachten Verfahren besitzen. Die Berufung kann daher nur zurückgewiesen werden.

Angemerkt wird, dass hinsichtlich den Ausführungen des Naturkundensachverständigen ohnedies keine Beschwerde der Anrainer möglich ist, da es sich um ein öffentliches Interesse handelt, zu dem nur der Landesumweltanwalt Stellung nehmen kann.

 

Bezüglich einer möglichen Verkehrsaufkommenssteigerung auf den öffentlichen Straßen besitzen die Nachbarn kein Beschwer. Weiters haben die Nachbarn im Rahmen ihres Anhörungsrechtes unterlassen, die Gutachten zu widerlegen.

Schlagworte
Recycling, Zwischenlager, vereinfachten, Verfahren, Parteistellung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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