Entscheidungsgründe: Um den größtmöglichen Datenschutz vor allem für den Disziplinarbeschuldigten, aber auch für die anderen Parteien und weiteren Beteiligten zu gewährleisten, werden im Erkenntnis folgende Abkürzungen verwendet: XXXX römisch 40 A1 XXXX römisch 40 A2 XXXX römisch 40 A3 XXXX römisch 40 A4 XXXX römisch 40 A5 XXXX römisch 40 A6 XXXX römisch 40 A7 XXXX römisch 40 P1 XXXX römisch 40 P2 XXXX römisch 40 P3... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. XXXX , im Folgenden als Disziplinarbeschuldigter (DB) bezeichnet, steht als Militärperson der Verwendungsgruppe MBO 2 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, ist somit Soldat (§ 1 Abs. 3 Z 2 lit.a WG 2001) und versieht Dienst auf dem Arbeitsplatz XXXX des Militärkommandos XXXX . 1. römisch XXXX , im Folgenden als Disziplinarbeschuldigter (DB) bezeichnet, steht als Militärperson der Verwend... mehr lesen...