Begründung: Die mj. Tanja ist das uneheliche Kind der Marion B*****, der zunächst auch die Obsorge zukam. Marion B***** wohnte zuletzt mit ihrem Kind im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft W*****. Am 14.2.1992 stellte diese Behörde als Jugendwohlfahrtsträger den Antrag, die Obsorge hinsichtlich Tanja deren mütterlichen Großmutter Irmtraud B***** zu übertragen, weil die Mutter und deren Lebensgefährte im Drogenmilieu verkehrten, der Verdacht bestehe, daß die Mutter der Prostitu... mehr lesen...
Norm: ABGB §215 ABGB §215a JWG §28 JWG §30 oöJWG §37oöJWG §39 ABGB § 215 heute ABGB § 215 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017 ABGB § 215 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013 ... mehr lesen...