Begründung: Die mj. Tanja ist das uneheliche Kind der Marion B*****, der zunächst auch die Obsorge zukam. Marion B***** wohnte zuletzt mit ihrem Kind im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft W*****. Am 14.2.1992 stellte diese Behörde als Jugendwohlfahrtsträger den Antrag, die Obsorge hinsichtlich Tanja deren mütterlichen Großmutter Irmtraud B***** zu übertragen, weil die Mutter und deren Lebensgefährte im Drogenmilieu verkehrten, der Verdacht bestehe, daß die Mutter der Prostitu... mehr lesen...
Norm: ABGB §215ABGB §215aJWG §28JWG §30oöJWG §37oöJWG §39
Rechtssatz: Schritt der gemäß § 215a ABGB zuständige Jugendwohlfahrtsträger ein, indem er wegen Gefahr im Verzug für das Kindeswohl vorläufig selbst die Maßnahme der vollen Erziehung im Sinn der §§ 28, 30 JWG, §§ 37, 39 oö JWG setzte, konnte er hiebei nur hinsichtlich der Pflege und Erziehung, nicht aber im übrigen Bereich der Obsorge (Vermögensverwaltung und gesetzliche Vertretung) täti... mehr lesen...