Entscheidungen zu § 3 Abs. 1 WG 2001

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE UVS Steiermark 2000/01/05 30.3-62/1999

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe "im Juli 1998 in H Unterkunft genommen und es zumindest bis zum 15.11.1998 unterlassen, sich beim Gemeindeamt H polizeilich anzumelden" und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs 1 in Verbindung mit § 3 Abs 1 Hauptwohnsitzgesetz (im Folgenden HauptWG) begangen. Hierfür wurde gemäß § 22 Abs 1 Z 1 leg. cit. eine Geldstrafe verhängt und gemäß § 64 VStG die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 05.01.2000

RS UVS Steiermark 2000/01/05 30.3-62/1999

Rechtssatz: Die Meldepflicht nach § 3 Abs 1 HauptWG, wonach derjenige, der in einer Wohnung Unterkunft nimmt, innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden ist, unterscheidet sich tatbestandsmäßig von der Meldepflicht des § 5 Abs 4 HauptWG. Danach ist derjenige, der in einem Beherbergungsbetrieb mehr als zwei Monate Unterkunft nimmt, (neben der Eintragung ins Gästeblatt) außerdem bei der Meldebehörde anzumelden, wobei diese Anmeldung erst spätestens am dritten Tag nach Ab... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 05.01.2000

TE UVS Steiermark 1999/09/06 30.7-49/99

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 6.4.1999, GZ.: 15.1 1998/6990, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 4.6.1998 in H, Unterkunft genommen und es zumindest bis zum 24.8.1998 unterlassen, sich beim Gemeindeamt L polizeilich anzumelden. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 2 Abs 1 iVm § 3 Abs 1 Hauptwohnsitzgesetz (im Folgenden HWG genannt) verletzt und wurde über ihn unter Heranziehung der Strafbestimmung des § 22 Abs 1 Z 1 HW... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 06.09.1999

RS UVS Steiermark 1999/09/06 30.7-49/99

Rechtssatz: Die Anmeldepflicht nach § 2 Abs 1 i.V.m. § 3 Abs 1 HauptwohnsitzG besteht unabhängig davon, ob die Unterkunftnahme einen Hauptwohnsitz nach § 1 Abs 7 leg. cit., oder einen Wohnsitz nach § 1 Abs 6 leg. cit. begründet hätte. Ebenso ändert das Bestehen eines Hauptwohnsitzes in Italien nichts an der angeführten Anmeldepflicht. Der Berufungswerber verkennt mit seiner Meinung, dass aufgrund der EU-Mitgliedschaft Österreichs die Anmeldung in Italien "reichen müsse", die Rechtslage. So... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 06.09.1999

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