Entscheidungsgründe: Vereinszweck des klagenden Verbandes ist es (ua), unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen. Ihm gehören (ua) das Landesgremium Wien des Einzelhandels mit Lebens- und Genußmitteln und das Bundesgremium des Lebensmittelhandels an. Die Beklagte betreibt in W*****, eine *****-Tankstelle mit angeschlossener Werkstätte, Waschboxen, einem Buffetbetrieb und einem "Minimarkt". Sie verfügt über eine Gewerbeberechtigung nach § 126 Z 14 GewO, beschränkt auf den Kleinhand... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung 1. Da das Berufungsgericht die von der Beklagten gerügten Mängel, daß der beantragte Zeuge S***** nicht und der Geschäftsführer der Beklagten im Hauptverfahren nicht ein weiteres Mal vernommen worden ist, verneint hat, können diese Mängel nach stRSp in der Revision nicht mehr gerügt werden (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu § 503 mwN; 4 Ob 2088/96d). 1. Da das Berufungsgericht die von der Beklagten gerügten Mängel,... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist Bundesparteiobmann einer im Nationalrat vertretenen politischen Partei. Der Beklagte war bis Anfang des Jahres 1997 Bundeskanzler der Republik Österreich und Vorsitzender einer anderen politischen Partei. Bei der traditionellen Kundgebung dieser Partei auf dem Rathausplatz in Wien am 1.Mai 1995 war eine Rücktrittsaufforderung der Partei des Klägers gegenüber einem der Partei des Beklagten zugehörigen Bundesminister ein Schwerpunkt der Themen... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat das Verbot, irreführende und unrichtige Preisvergleiche anzustellen, mit der Maßgabe bestätigt, daß dieses Verbot (nur) gilt, wenn "zwischen den Gläsern der verglichenen Brillen unterschiedliche Qualitätsmerkmale bestehen". Damit hat das Berufungsgericht der Klägerin nicht etwas zugesprochen, was diese nicht beantragt hatte (§ 405 ZPO), sondern es hat das Unterlassungsgebot eingeschränkt. D... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin handelt mit Textilien der Marke "BLEIFREI". Die Beklagte betreibt in Österreich Einzelhandelsgeschäfte für Modewaren. Sie erwarb über einen Zwischenhändler größere von der Klägerin am 1.7.1994 exportierte Restposten, reimportierte diese und brachte die Waren sodann in ihre Filialen in Neunkirchen, Feldbach, Steyr, Wolfsberg und Spittal/Drau, in welchen sie zunächst Jeans zum Preis von 998 S, Jeans-Gilets zum Preis von 898 S, Sweater zum Preis ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte betreibt ein Inkassobüro. Für Mahnschreiben an Schuldner verwendet sie ein Formblatt, in welchem es ua heißt: "Wir teilen Ihnen mit, daß wir beauftragt wurden, die Forderung des Gläubigers laut nachstehender Aufstellung einzufordern, weshalb wir Sie bitten, Ihre Schuld zuverlässig innerhalb von 3 Tagen an uns zur Einzahlung zu bringen bzw. uns in der gleichen Zeit entsprechende Zahlungsvorschläge auf unten abtrennbarer Rückantwort zu unterbr... mehr lesen...
Norm: ABGB §1330 Abs2 BIVUWG §25 Abs4
Rechtssatz: Wurde die zu widerrufende Behauptung im Rahmen einer Fernsehsendung aufgestellt und so der breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht, entspricht die Veröffentlichung des Widerrufs durch Verlesung im Fernsehen dem Äquivalenzgrundsatz, wobei eine Veröffentlichung im zeitlichen Verlauf jener Sendung, in der die zu widerrufende Behauptung aufgestellt wurde, am ehesten diesem Grundsatz gerecht wird. Es ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: In einem vom Kläger gegen den Beklagten zu 2 Cg 20/94i des Erstgerichtes aus den Anspruchsgründen der Rufschädigung und Ehrenbeleidigung angestrengten Verfahren erließ der Oberste Gerichtshof eine einstweilige Verfügung (4 Ob 6/93). Dem Beklagte wurde für die Dauer des Rechtsstreites verboten, Äußerungen des Inhalts, der Kläger: 1. stehe mit jemandem in Partnerschaft, der schwerstens belastet sei und mache mit diesem gemeinsame Sache, 2. komme aus dem ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Urteilsveröffentlichung soll vor allem das Publikum aufklären und einer Weiterverbreitung unrichtiger Ansichten entgegenwirken. Sie hat nicht Strafcharakter, sondern soll den entstandenen Schaden gutmachen und den Verletzten vor weiteren Nachteilen bewahren. Die Berechtigung des Begehrens auf Urteilsveröffentlichung hängt somit davon ab, ob an der Aufklärung des Publikums im begehrten Ausmaß ein schutzwürdiges ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Frage, ob in einem konkreten Fall ein berechtigtes Interesse an der Urteilsveröffentlichung gemäß § 25 UWG besteht, berührt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Revisionsrechtes (ÖBl 1989, 86 mwN). Es ist aber auch keine Fehlbeurteilung zu erkennen: Die irreführende Werbung der Beklagten ist in Hörfunk und Fernsehen verbreitet worden, daher einer breiten Öffentlichkeit bekanntgeworden. Nach dem ... mehr lesen...
Norm: UWG §25 Abs4
Rechtssatz: Soll die beantragte Veröffentlichung in einem Printmedium erfolgen, kann weder deren Platzierung noch deren allfällige besondere optische Gestaltung dem Ermessen des Klägers vorbehalten bleiben. Wenngleich ein unsubstantielles Veröffentlichungsbegehren grundsätzlich zulässig ist, hat das Gericht nach pflichtgebundenem Ermessen auf der Grundlage der näheren Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu entscheiden, wobei... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Einer Samstagausgabe der Vorarlberger Nachrichten war ein ca 28 cm breiter und ca 40 cm hoher farbiger Werbeprospekt der Beklagten mit folgender ca 7 mm hoher Überschrift am oberen Rand des Titelblattes angeschlossen: "Was hat der Lutz, was andere nicht haben?" Auf dem Titelblatt der Broschüre war zudem ein mit Kochmütze und Kochmantel bekleideter Mann dargestellt, der sich über einen Computerbildschirm beugt, auf dem eine graphische Küchengestaltung darge... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger betreibt in Graz das Kürschnerhandwerk; er ist Innungsmeister der steirischen Kürschner. Die Zweitbeklagte betreibt in Graz einen Handel mit Textilien, insbesondere mit - ausschließlich oder vorwiegend aus Kunstfasern hergestellten - Pelzimitationen. Der Drittbeklagte ist ein ideeller Verein, der sich dem Tierschutzgedanken verbunden fühlt. Er will insbesondere durch das Offenlegen des Zucht- und Tötungsvorganges der Pelztiere eine negative Stim... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Um dem Beseitigungscharakter gerecht zu werden, soll die Veröffentlichung des Widerrufes gleich wirksam sein wie die Verbreitung einer § 1330 ABGB unterliegenden Falschmeldung. Zur Beurteilung des gleichen Veröffentlichungswertes sind die einschlägigen medienrechtlichen Vorschriften sinngemäß heranzuziehen. Wenn, wie im vorliegenden Fall, damit zu rechnen ist, daß die beanstandete Behauptung nicht nur ihren unmitte... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508 a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes gemäß § 500 Abs 2 Z 3 ZPO liegen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vor: Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508, a Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO liegen die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absat... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin vertreibt in Filialen in ganz Österreich Parfumeriewaren; die Beklagte betreibt einen Versandhandel mit Parfumeriewaren. Im März 1995 versandte die Beklagte an Haushalte in ganz Österreich einen Werbeprospekt mit Bestellschein. Im Prospekt waren eine Vielzahl von Parfumeriewaren abgebildet und mit "Statt"-Preisen versehen: Einem höheren rot durchgestrichenen ("statt ...") Preis war jeweils ein niedrigerer Preise ("nur ...") gegenübergestellt... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin und die Beklagte handeln mit Möbeln. Die Beklagte warb in den Oberösterreich-Ausgaben der Tageszeitung "Neue Kronenzeitung" vom 1.10.1993, 24.10.1993, 4.11.1993 und 18.11.1993 sowie in Postwurfsendungen mit den Behauptungen "Die Nr. 1 zwischen München und Wien!" und (in den beiden erstgenannten Ausgaben) - etwas darunter in einem Kasten - "Wunderland des Wohnens". Im Inserat in der "Neuen Kronenzeitung" vom 4.11.1993 und vom 18.11.1993 war de... mehr lesen...
Begründung: Mit "Teilvergleich" vom 17.Mai 1994 verpflichtete sich die Beklagte, eine von der Klägerin als wettbewerbswidrig beanstandete Ankündigung (Neu in Österreich! Jetzt nur bei C*****!) zu unterlassen (Punkt 1). Überdies wurden die Klägerinnen ermächtigt, "dieses Verbot binnen drei Wochen nach Rechtswirksamkeit" in einer näher bestimmten Weise zu veröffentlichen Punkt 2). Nachdem die Klägerinnen den gesamten Vergleichstext - einschließlich der Ermächtigung zur Veröffent... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung 1. Die Bejahung der Wiederholungsgefahr durch die Vorinstanzen hält sich im Rahmen der Grundsätze der Rsp des OGH. Demnach ist diese Gefahr insb dann im allgemeinen anzunehmen, wenn der Beklagte - wie hier - im Prozeß weiter die Auffassung vertritt, zur beanstandeten Handlungsweise berechtigt zu sein (ÖBl 1985, 140-Jahresabonnement-Werbegeschenke uva). Daß die Beklagte der einstweiligen Verfügung vom 2.10.1992, ON ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die drei Kläger sowie der Beklagte betreiben jeweils das bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe der Berufsdetektive. Der Beklagte hat auf seinem Briefpapier, auf Visitenkarten und in Inseraten im "Roten Herold 1993" Nachbildungen des Bundeswappens geführt, obwohl ihm eine derartige Auszeichnung gemäß § 68 Abs 1 GewO 1973 (nunmehr: GewO 1994) nicht verliehen worden war. Der Beklagte hat auf seinem Briefpapier, auf Visitenkarten und in Inseraten im "Rot... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte bot auf Seite 3 ihres in ganz Österreich verteilten Prospektes für Juli 1993 das Brillenmodell der Klägerin Nr. M 2159 um S 1.800 an und führte dazu aus, daß diese Brille am 13.5.1993 bei der Firma "D***** S 5.230 gekostet habe. Unterhalb der Brillenabbildungen und den dazu angeführten Preisen stand zu lesen: "Gleiche Fassung - Gleiche Glasstärke 190 % Preisunterschied". Weiters hieß es auf den Seiten 2 und 3: "DAS BESTE 1. Große Auswahl an mo... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagte Stadtgemeinde verwaltet im Hause A***** im Rahmen der Hoheitsverwaltung die A***** Friedhöfe (Friedhofsverwaltung). An demselben Sitz betreibt sie unter der Firma "Stadtgemeinde-Stadtwerke A*****" in Ausübung der Privatwirtschaftsverwaltung das konzessionierte Gewerbe eines Leichenbestatters. Für beide Tätigkeitsbereiche benützt sie in diesem Haus dieselben Räume. Weitere Betriebsstätten - sogenannte "Anmeldestellen" - hat sie an den Standorte... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Mit Recht weist die Klägerin darauf hin, daß die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision nach § 502 Abs 1 ZPO entgegen dem - für den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508 a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes gemäß § 500 Abs 2 Z 3 ZPO fehlen, weil die Beklagte mit keiner ihrer Revisionsausführungen eine im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage aufzeigt: Mit Recht weist die Kläge... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin übt in L***** das Druckerei- und Verlagsgewerbe aus. Sie befaßt sich schon seit Jahrzehnten mit der Anfertigung von Drucksorten für Schulen im Bundesland Oberösterreich. Seit den 50er-Jahren stand sie deshalb mit dem im Schuldienst tätigen Prof.St***** in Verbindung, mit dem sie den notwendigen Inhalt und die graphische Gestaltung ihrer Schuldrucksorten abklärte. Diese Zusammenarbeit intensivierte sich, nachdem Prof.St***** zum Bezirksschulins... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die seit 22.Mai 1991 im Firmenbuch des Landesgerichtes L***** eingetragene Beklagte tritt im geschäftlichen Verkehr unter ihrer protokollierten Firma "Öffentliche Agentie Dr.K*****, Dr.W***** OEG" auf. Sie betreibt in L*****, eine Kanzlei und wirbt an dieser Anschrift unter ihrer Firma auf einer Geschäftstafel. Sie tritt in der Öffentlichkeit als Schriftenverfasserin auf, deren Rechtsgrundlage das Hofkanzleidekret vom 16.April 1833 ist. Am 17.Februar 199... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Wahrheitsgemäße vergleichende Werbung (auch Preiswerbung) ist seit der UWG-Novelle 1988 grundsätzlich zulässig, sofern sie nicht iS des § 2 UWG zur Irreführung geeignet ist oder - etwa durch Pauschalabwertungen, unnötige Bloßstellungen oder aggressive Tendenzen - das Sachlichkeitsgebot verletzt (ständige Rechtsprechung zB ÖBl 1991, 71 - tele-Wien; ÖBl 1991, 160 - Druckauftritt ua). Die Preisgegenüberstellung des Be... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger betreibt die "Fahrschule U*****" in W*****, der Beklagte betreibt die "Fahrschule S*****" sowohl in W***** als auch in Kufstein. Im Oktober/November-Heft Nr.5/1992 der Zeitschrift "D*****" erschien folgende Einschaltung des Beklagten: Die Zeitschrift "D*****" erscheint in ganz Österreich. Im Bezirk K***** wurden im Jahre 1992 bei den Fahrprüfungen folgende Ergebnisse erzielt: Fahrschule S***** in Kufstein: Prüflinge insgesamt 712 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Medieninhaberin der Gratiszeitung "D*****". Die Beklagte ist Medieninhaberin der Gratiszeitung "Die W*****", kurz "Die W*****". Beide Gratiszeitungen werden im Raume G***** vertrieben und sind dort die einzigen Gratis-Wochenzeitungen; sie erscheinen (annähernd) wöchentlich. Eine wesentliche Werbekundin beider Zeitungen ist die Betreiberin des G*****, welcher der Geschäftsführer der Klägerin die Durchführung eines Wettbewerbes zwischen de... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist inländischer Generalimporteur und Generalvertriebsberechtigter für kosmetische Produkte der Marken Lancaster, Jil Sander, Davidoff und Joop, die im Wege eines selektiven Vertriebssystems (Depotsystem) an Fachparfümerien und Fachdrogerien zum Wiederverkauf abgegeben werden. Die Beklagte verfügt über eine Gewerbeberechtigung für den Handel mit Waren aller Art; sie vertreibt ua parallel zur Klägerin importierte kosmetische Produkte verschie... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Sowohl die Klägerin als auch die Erstbeklagte erzeugen Schmuckstücke, insbesondere Ringe. Die Zweitbeklagte ist die Komplementärin der Erstbeklagten; der Dritt- und der Viertbeklagte sind die Geschäftsführer der Zweitbeklagten. Die Klägerin erzeugt ua den Ring mit der Artikel- Nr. 81692-5, welcher folgendes Aussehen hat: Karl Heinz A***** ist als Angestellter der Erstbeklagten mit dem Entwerfen von Ringen beschäftigt. Auf einer Messe in Italien sah er ... mehr lesen...