Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** GesellschaftmbH, ***** vertreten durch Dr.Jürgen Nowotny, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Dieter L*****, vertreten durch Dr.Wolfram Wutzel, Rechtsanwalt in Linz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 425.000), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 12.Juli 1994, GZ 4 R 8/94-23, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der Beklagten wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der Beklagten wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Wahrheitsgemäße vergleichende Werbung (auch Preiswerbung) ist seit der UWG-Novelle 1988 grundsätzlich zulässig, sofern sie nicht iS des § 2 UWG zur Irreführung geeignet ist oder - etwa durch Pauschalabwertungen, unnötige Bloßstellungen oder aggressive Tendenzen - das Sachlichkeitsgebot verletzt (ständige Rechtsprechung zB ÖBl 1991, 71 - tele-Wien; ÖBl 1991, 160 - Druckauftritt ua). Die Preisgegenüberstellung des Beklagten entspricht zwar der Wahrheit, weil er in dem im November 1992 mit den Leistungen der Klägerin angestellten Preisvergleich angeführt hat, die Preise für Juli 1990 (!) zu vergleichen; dennoch ist aber der Vergleich zu Irreführung geeignet, er erweckt doch den unzutreffenden Eindruck, daß die Klägerin nach wie vor höhere Preise als der Beklagte verlange. Soweit den angesprochenen Verkehrskreisen der Hinweis auf den weit zurückliegenden Vergleichszeitpunkt überhaupt auffällt, werden sie trotzdem annehmen, daß der Beklagte auch jetzt noch billiger ist als seine Mitbewerberin, wirbt er doch mit dem Hinweis auf den kostengünstigsten Weg zu einer schlanken Figur. Daß diese Irreführung geeigent ist, den Kaufentschluß zu beeinflussen, bedarf keiner weiteren Begründung. Die angefochtene Entscheidung steht daher mit der herrschenden Rechtsprechung im Einklang.Wahrheitsgemäße vergleichende Werbung (auch Preiswerbung) ist seit der UWG-Novelle 1988 grundsätzlich zulässig, sofern sie nicht iS des Paragraph 2, UWG zur Irreführung geeignet ist oder - etwa durch Pauschalabwertungen, unnötige Bloßstellungen oder aggressive Tendenzen - das Sachlichkeitsgebot verletzt (ständige Rechtsprechung zB ÖBl 1991, 71 - tele-Wien; ÖBl 1991, 160 - Druckauftritt ua). Die Preisgegenüberstellung des Beklagten entspricht zwar der Wahrheit, weil er in dem im November 1992 mit den Leistungen der Klägerin angestellten Preisvergleich angeführt hat, die Preise für Juli 1990 (!) zu vergleichen; dennoch ist aber der Vergleich zu Irreführung geeignet, er erweckt doch den unzutreffenden Eindruck, daß die Klägerin nach wie vor höhere Preise als der Beklagte verlange. Soweit den angesprochenen Verkehrskreisen der Hinweis auf den weit zurückliegenden Vergleichszeitpunkt überhaupt auffällt, werden sie trotzdem annehmen, daß der Beklagte auch jetzt noch billiger ist als seine Mitbewerberin, wirbt er doch mit dem Hinweis auf den kostengünstigsten Weg zu einer schlanken Figur. Daß diese Irreführung geeigent ist, den Kaufentschluß zu beeinflussen, bedarf keiner weiteren Begründung. Die angefochtene Entscheidung steht daher mit der herrschenden Rechtsprechung im Einklang.
Das gleiche gilt für den Ausspruch über die Urteilsveröffentlichung. Sie kann, wenn die ursprünglich begehrte Zeitung nicht mehr erscheint, im Nachfolgeblatt zugesprochen werden (4 Ob 129/89). Die Frage, ob und in welchem Umfang eine Veröffentlichung des Urteiles nach den Umständen des Falles zur Aufklärung des Publikums geboten ist, ist im übrigen keine erhebliche Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO (SZ 56/156 uva).Das gleiche gilt für den Ausspruch über die Urteilsveröffentlichung. Sie kann, wenn die ursprünglich begehrte Zeitung nicht mehr erscheint, im Nachfolgeblatt zugesprochen werden (4 Ob 129/89). Die Frage, ob und in welchem Umfang eine Veröffentlichung des Urteiles nach den Umständen des Falles zur Aufklärung des Publikums geboten ist, ist im übrigen keine erhebliche Rechtsfrage iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (SZ 56/156 uva).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0040OB01114.94.1108.000Dokumentnummer
JJT_19941108_OGH0002_0040OB01114_9400000_000