Entscheidungen zu § 22 Abs. 1 WG 2001

Unabhängige Verwaltungssenate

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE UVS Steiermark 1998/06/24 30.3-57/97

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe als Unterkunftgeber einen Meldezettel für die nachstehenden Personen unterschrieben, und haben sich diese Personen beim Gemeindeamt in Gössendorf unter der Anschrift 8071 Gössendorf, Hauptstraße 58, angemeldet, obwohl er Grund zur Annahme hatte, daß die Betroffenen die Unterkunft tatsächlich nicht beziehen werden: 1. P David, geb. am 13.1.1969 2. R Slavko, geb. am 1.12.1955 3. B Slavko, geb. am 6.7.1949 4. D Bori... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 24.06.1998

RS UVS Steiermark 1998/06/24 30.3-57/97

Rechtssatz: Ein wesentlicher Mangel im Sinne des § 44a Z 1 VStG liegt vor, wenn dem Unterkunftgeber vorgeworfen wird, die unzulässige Anmeldung von - dort anzunehmenderweise nicht Unterkunft beziehenden - Personen unter der Anschrift G. Dorf, H. Straße 58 vorgenommen zu haben, während er die Anmeldung tatsächlich unter der Anschrift G. Dorf, Am Bach 23 vorgenommen hatte. Außerdem hätte der
Spruch: den Tatzeitpunkt angeben müssen. Schlagworte Unterkunftgeber Anmeldung Adresse Konkretisi... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 24.06.1998

RS UVS Oberösterreich 1996/09/25 VwSen-310041/14/Le/La

Rechtssatz: Nach der Übergangsbestimmung des § 45 Abs.7 AWG in der ursprünglichen Fassung BGBl. 325/1990, besteht eine Genehmigungspflicht für Anlagen gem. § 29 Abs.1 Z6 nur für solche nicht genehmigte Anlagen, mit deren Projektierung oder Bau nach dem 1.7.1990 begonnen wird, oder für solche Änderungen bestehender Anlagen, durch die nach dem 1.7.1990 weitere Flächen in Anspruch genommen werden sollen. Daraus wird ersichtlich, daß eine Genehmigungspflicht der vorgenommenen Aufschüttung in d... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 25.09.1996

RS UVS Oberösterreich 1993/07/08 VwSen-200030/2/Kl/Rd

Rechtssatz: Die Verwendung einer im Grünland gelegenen Grundfläche zu Ablagerungszwecken bedarf einer naturschutzbehördlichen Bewilligung. Keine Bedenken gegen die kumulative Verhängung einer Verwaltungsstrafe nach § 37 Abs. 2 Z. 1 OöNSchG einerseits und § 22 Abs. 1 OöAWG andererseits. Abweisung. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 08.07.1993

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