TE UVS Steiermark 1998/06/24 30.3-57/97

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Veröffentlicht am 24.06.1998
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Berufung des Herrn Ing. Emmerich D, geb. am 26. September 1947, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 18. Juni 1997, GZ.: 15.1 1997/2725, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG zur Einstellung gebracht.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe als Unterkunftgeber einen Meldezettel für die nachstehenden Personen unterschrieben, und haben sich diese Personen beim Gemeindeamt in Gössendorf unter der Anschrift 8071 Gössendorf, Hauptstraße 58, angemeldet, obwohl er Grund zur Annahme hatte, daß die Betroffenen die Unterkunft tatsächlich nicht beziehen werden:

1.

P David, geb. am 13.1.1969

2.

R Slavko, geb. am 1.12.1955

3.

B Slavko, geb. am 6.7.1949

4.

D Boris, geb. am 9.10.1962

5.

E Srecko, geb. am 18.11.1964

6.

P Bostjan, geb. am 25.11.1965

7.

N Stanko, geb. am 5.5.1963

8.

K Marko, geb. am 3.7.1964

9.

S Marjan, geb. am 5.8.1958

10.

G Zlatko, geb. am 27.7.1963

11.

B Bojan, geb. am 3.6.1958"

und dadurch im Punkt 1.) bis 11.) eine Verwaltungsübertretung nach § 22 Abs 2 Z 2 Hauptwohnsitzgesetz begangen. Hiefür wurde gemäß § 21 Abs 1 zweiter Fall VStG eine Ermahnung ausgesprochen. Gemäß § 44 a Z 1 bis Z 3 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

Z 1 die als erwiesen angenommene Tat; Z 2 die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist; Z 3 die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides entspricht keinesfalls den Erfordernissen des § 44 a Z 1 VStG.

Gemäß § 44 a Z 1 VStG hat der Spruch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumschreibung so genau zu umschreiben, daß

 1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird,

 2. die Identität der Tat (z. B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht (Erkenntnis eines verstärkten Senates, VwGH 13.6.1984, Slg. NF 11.466/A).

Der Vorschrift des § 44 a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, und eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (Erkenntnis eines verstärkten Senates VwGH 3.10.1985, Slg. NF 11.894/A).

In concreto wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe die Personen unter der Anschrift 8071 Gössendorf, Hauptstraße 58 angemeldet, obwohl aus der Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos Hausmannstätten vom 24. Februar 1997, GZ.: P-258/97, hervorgeht, daß die Anmeldung unter der Anschrift 8071 Gössendorf, Am Bach Nr. 23, erfolgte. Überdies enthält der Spruch keine Angaben hinsichtlich des Tatzeitpunktes. Eine Sanierung der Mängel im Sinne des § 44 a Z 1 VStG war zum jetzigen Zeitpunkt im Hinblick auf die bereits eingetretene Verfolgungsverjährung nicht mehr möglich und war daher dem Berufungsantrag stattzugeben, der Bescheid zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen.

Schlagworte
Unterkunftgeber Anmeldung Adresse Konkretisierung Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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