Norm: WWG §15 Abs16
Rechtssatz:
Für das Zustandekommen einer Vereinbarung im Sinne des § 15 Abs 16 WWG reicht die allgemeine Zustimmung der Mieter, einen auf Grund der Bestimmungen des § 15 Abs 11 und 14 WWG zu errechnenden gesetzlich zulässigen Mietzins zu bezahlen, aus. Für das Zustandekommen einer Vereinbarung im Sinne des Paragraph 15, Absatz 16, WWG reicht die allgemeine Zustimmung der Mieter, einen auf Grund der Bestimmungen de... mehr lesen...