Begründung: I. 1.1. Mit ihrem auf Art140 B-VG gestützten Antrag begehrt die Antragstellerin, "§13 Abs8 erster und/oder zweiter Satz Rundfunkgesetz in der Fassung BGBl. I 2001/32 als verfassungswidrig aufzuheben". römisch eins. 1.1. Mit ihrem auf Art140 B-VG gestützten Antrag begehrt die Antragstellerin, "§13 Abs8 erster und/oder zweiter Satz Rundfunkgesetz in der Fassung BGBl. römisch eins 2001/32 als verfassungswidrig aufzuheben". 1.2. Die Antragstellerin ... mehr lesen...
Begründung: Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtlich... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Mit BGBl. I Nr. 83/2001 wurde das Bundesgesetz über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks (Rundfunkgesetz - RFG), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 32/2001, geändert. Es trägt nun den Titel "Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G)" und richtet den Österreichischen Rundfunk (im folgenden: ORF) mit 1. Jänner 2002 als eine Stiftung des öffentlichen Rechts ein. Zweck der Stiftung ist die Erfüllun... mehr lesen...
Index: 16 Medienrecht16/02 Rundfunk
Norm: B-VG Art7 Abs1 / Gesetz B-VG Art18 Abs1 B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang EMRK Art10 BVG-Rundfunk ArtI Abs2 ORF-G §4 Abs3 ORF-G §13 Abs8 ORF-G §20, vormals §20a .geändert durch §49 Abs3 ORF-G. ORF-G §21, §22, §23, §25, §26 ORF-G §36 B-VG Art. 7 heute B-VG Art. 7 gültig ab ... mehr lesen...
Index: 16 Medienrecht16/02 Rundfunk
Norm: B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag ORF-G §13 Abs8 VfGG §62 Abs1 B-VG Art. 140 heute B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013 B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch... mehr lesen...