Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit einem an die belangte Behörde gerichteten Schreiben vom 07.01.2025 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung, ob es sich bei seinem am XXXX bei der belangten Behörde angezeigten und in der Folge eingetragenen YouTube-Kanal nach wie vor um einen anzeigepflichtigen Mediendienst auf Abruf handle. 1. Mit einem an die belangte Behörde gerichteten Schreiben vom 07.01.2025 beantragte der B... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Der Kommunikationsbehörde Austria (im Folgenden: belangte Behörde) ist am XXXX im Zuge einer amtswegigen Überprüfung der Verdacht entstanden, dass die XXXX unter XXXX einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf bereitstellt, ohne diesen bei der belangten Behörde angezeigt zu haben. Mit Schreiben vom XXXX teilte die belangte Behörde ihr mit, dass gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G (idF BGBl. I Nr. 86... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Vorauszuschicken ist, diese Entscheidung dient der Umsetzung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichthofes vom XXXX . Demnach ist – hinsichtlich der Spruchpunkte 2. und 3. des angefochtenen Bescheids – auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich daher (sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes angegeben ist) auf die Sach... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. VERFAHRENSGANG römisch eins. VERFAHRENSGANG 1. Der Beschwerdeführer stellte über das elektronische Anmeldetool der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) als Geschäftsstelle der Kommunikationsbehörde Austria (in Folge „belangte Behörde“) am 12.12.2019 den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, ob es sich bei dem Angebot des YouTube-Kanals "www. XXXX .at", abrufbar unter https://www.youtube.com XXXX um einen... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit einem am 29.05.2017 bei der Kommunikationsbehörde Austria (im Folgenden belangte Behörde) eingelangten Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung, dass die gezeigten Inhalte der durch ihn betriebenen (Video-)Kanäle „ XXXX “ auf YouTube (abrufbar unter XXXX ) und Facebook (abrufbar unter XXXX ) sowie sein Blogangebot „ XXXX “ (abrufbar unter ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. Juli 2019 stellte die belangte Behörde mit Spruchpunkt 1. gemäß § 60 und § 61 Abs 1 AMD-G, fest, dass der XXXX (im Folgenden: beschwerdeführende Partei) als Anbieter des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „ XXXX ", abrufbar unter der Internetadresse https:// XXXX , die Bestimmung des § 31 Abs 3 Z 2 AMD-G dadurch verletzt habe, dass der in diesem audiovisuellen Mediendienst auf Abruf am 13. N... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit einem am 29.05.2017 bei der Kommunikationsbehörde Austria (im Folgenden belangte Behörde) eingelangten Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung, dass die gezeigten Inhalte der durch ihn betriebenen (Video-) Kanäle „ XXXX “ auf YouTube (abrufbar unter XXXX und Facebook (abrufbar unter XXXX sowie sein Blogangebot „ XXXX “ (abrufbar unter XX... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass die beschwerdeführende Partei "§ 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie den unter der Adresse XXXX angebotenen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf seit 20.09.2012 verbreitet, ohne der KommAustria die Verbreitung desselben spätestens zwei Wochen vor dessen Aufnahme angezeigt zu haben" (Spruchpunkt 1.). Mit Spruchpunkt 2. wurde g... mehr lesen...