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Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 15.03.2021, KOA1.965/21-016, stellte die KommAustria fest, dass die nunmehrige Revisionswerberin „als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf XXXX im Rahmen der Sendungen XXXX in näher bezeichneter Weise die Regelungen des AMD-G über Produktplatzierungen verletzt hat (Spruchpunkt 1.). Unter einem erkannte die KommAustria gemäß § 62 Abs. 3 AMD-G auf Veröffentlichung di... mehr lesen...
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Begründung: 1. Verfahrensgang und Feststellungen: 1. Mit Schreiben vom 11.3.2022 leitete die KommAustria (im Folgenden: belangte Behörde) gegen XXXX gemäß §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G ein Rechtsverletzungsverfahren wegen Verletzung der Aktualisierungspflicht gemäß § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 7 AMD-G für das Jahr 2021 ein und räumte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. 1. Mit Schreiben vom 11.3.2022 leitete die KommAustria (im Folgenden: belangte B... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.05.2015, KOA 1.380/15-003, entschied die belangte Behörde im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über Rundfunkveranstalter wie folgt: "1. Gemäß §§ 24, 25, 26 iVm §§ 28 Abs. 2 und 28a Abs. 1 Z 1 Privatradiogesetz (PrR-G), BGBl. I Nr. 20/2001 idF BGBl. I Nr. 50/2010, wird festgestellt, dass die XXXX (FN XXXX beim Handelsgericht Wien) in der Zeit vom 17.06.2014 bis zum 06.11.20... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.05.2015, Zl. XXXX , entschied die Kommunikationsbehörde Austria (belangte Behörde) im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über Rundfunkveranstalter wie folgt: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.05.2015, Zl. römisch 40 , entschied die Kommunikationsbehörde Austria (belangte Behörde) im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über Rundfunkveranstalter wie folgt: "1. Gemäß §§ 24, ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.05.2015, Zl. XXXX, entschied die Kommunikationsbehörde Austria (belangte Behörde) im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über Rundfunkveranstalter wie folgt: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.05.2015, Zl. römisch 40 , entschied die Kommunikationsbehörde Austria (belangte Behörde) im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über Rundfunkveranstalter wie folgt: "1. Gemäß §§ 24, 25... mehr lesen...