TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/16 W249 2111236-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.04.2018
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Entscheidungsdatum

16.04.2018

Norm

AMD-G §61
AMD-G §62
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.10
PrR-G §24
PrR-G §25
PrR-G §26 Abs2
PrR-G §28
PrR-G §28a Abs1 Z1
PrR-G §28a Abs2
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AMD-G § 61 heute
  2. AMD-G § 61 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  3. AMD-G § 61 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. AMD-G § 61 gültig von 01.08.2004 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  5. AMD-G § 61 gültig von 01.08.2001 bis 31.07.2004
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. PrR-G § 28 heute
  2. PrR-G § 28 gültig ab 01.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  3. PrR-G § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  4. PrR-G § 28 gültig von 31.07.2004 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  5. PrR-G § 28 gültig von 01.04.2001 bis 30.07.2004
  1. PrR-G § 28a heute
  2. PrR-G § 28a gültig ab 01.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  1. PrR-G § 28a heute
  2. PrR-G § 28a gültig ab 01.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004

Spruch

W249 2111236-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Vorsitzende sowie Vizepräsident Dr. Michael SACHS und Richter Mag. Walter TOLAR als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der KOMMUNIKATIONSBEHÖRDE AUSTRIA vom 20.05.2015, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.03.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Vorsitzende sowie Vizepräsident Dr. Michael SACHS und Richter Mag. Walter TOLAR als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der KOMMUNIKATIONSBEHÖRDE AUSTRIA vom 20.05.2015, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.03.2018, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.05.2015, Zl. XXXX , entschied die Kommunikationsbehörde Austria (belangte Behörde) im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über Rundfunkveranstalter wie folgt:1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.05.2015, Zl. römisch 40 , entschied die Kommunikationsbehörde Austria (belangte Behörde) im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über Rundfunkveranstalter wie folgt:

"1. Gemäß §§ 24, 25, 26 iVm §§ 28 Abs. 2 und 28a Abs. 1 Z 1 Privatradiogesetz (PrR-G), BGBl. I Nr. 20/2001 idF BGBl. I Nr. 50/2010, wird festgestellt, dass die XXXX in der Zeit vom 17.06.2014 bis zum 06.11.2014 den Charakter des mit Bescheid des Bundeskommunikationssenats (BKS) vom 13.12.2012, GZ XXXX , genehmigten Programms im XXXX grundlegend verändert hat, ohne dafür über eine Genehmigung durch die Regulierungsbehörde zu verfügen, indem sie entgegen ihrer Zulassung in der Zeit vom 06:00 bis 19:00 Uhr ein Musikprogramm ausgestrahlt hat, das die Anmutung eines Adult-Contempory-Programms (AC) mit Fokus auf den Mainstream hatte."1. Gemäß Paragraphen 24, 25, 26, in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz 2 und 28 a Absatz eins, Ziffer eins, Privatradiogesetz (PrR-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010,, wird festgestellt, dass die römisch 40 in der Zeit vom 17.06.2014 bis zum 06.11.2014 den Charakter des mit Bescheid des Bundeskommunikationssenats (BKS) vom 13.12.2012, GZ römisch 40 , genehmigten Programms im römisch 40 grundlegend verändert hat, ohne dafür über eine Genehmigung durch die Regulierungsbehörde zu verfügen, indem sie entgegen ihrer Zulassung in der Zeit vom 06:00 bis 19:00 Uhr ein Musikprogramm ausgestrahlt hat, das die Anmutung eines Adult-Contempory-Programms (AC) mit Fokus auf den Mainstream hatte.

2. Der XXXX wird gemäß § 26 Abs. 2 PrR-G aufgetragen, den Spruchpunkt 1. binnen vier Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides im Rahmen ihres im Versorgungsgebiet XXXX ausgestrahlten Hörfunkprogramms an drei Tagen zwischen 06:00 und 19:00 Uhr in folgender Weise durch Verlesung zu veröffentlichen:2. Der römisch 40 wird gemäß Paragraph 26, Absatz 2, PrR-G aufgetragen, den Spruchpunkt 1. binnen vier Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides im Rahmen ihres im Versorgungsgebiet römisch 40 ausgestrahlten Hörfunkprogramms an drei Tagen zwischen 06:00 und 19:00 Uhr in folgender Weise durch Verlesung zu veröffentlichen:

‚Die Kommunikationsbehörde Austria hat im Rahmen ihrer Rechtaufsicht über Rundfunkveranstalter folgendes festgestellt: Die XXXX hat in der Zeit vom 17.06.2014 bis zum 06.11.2014 im Rahmen ihres Programmes XXXX in der Zeit vom 06:00 bis 19:00 Uhr entgegen ihrer Zulassung ein Musikprogramm ausgestrahlt, das die Anmutung eines Adult-Contempory-Programms (AC) mit Fokus auf den Mainstream hatte. Sie hat dadurch gegen das Privatradiogesetz verstoßen.'"‚Die Kommunikationsbehörde Austria hat im Rahmen ihrer Rechtaufsicht über Rundfunkveranstalter folgendes festgestellt: Die römisch 40 hat in der Zeit vom 17.06.2014 bis zum 06.11.2014 im Rahmen ihres Programmes römisch 40 in der Zeit vom 06:00 bis 19:00 Uhr entgegen ihrer Zulassung ein Musikprogramm ausgestrahlt, das die Anmutung eines Adult-Contempory-Programms (AC) mit Fokus auf den Mainstream hatte. Sie hat dadurch gegen das Privatradiogesetz verstoßen.'"

1.1. Die belangte Behörde traf im angefochtenen Bescheid folgende Feststellungen zur Zulassung der XXXX (beschwerdeführende Partei):1.1. Die belangte Behörde traf im angefochtenen Bescheid folgende Feststellungen zur Zulassung der römisch 40 (beschwerdeführende Partei):

1.1.1. "Zulassung der XXXX im Versorgungsgebiet XXXX1.1.1. "Zulassung der römisch 40 im Versorgungsgebiet römisch 40

Die XXXX ist auf Grund des Bescheides des BKS vom 13.12.2012, GZ XXXX , Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im Versorgungsgebiet XXXX .Die römisch 40 ist auf Grund des Bescheides des BKS vom 13.12.2012, GZ römisch 40 , Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im Versorgungsgebiet römisch 40 .

Gemäß der Programmbeschreibung im erstinstanzlichen Zulassungsbescheid der KommAustria vom 24.10.2012, XXXX , bestätigt mit dem genannten Bescheid des BKS, handelt es sich bei dem zugelassenen Programm um ein kommerzielles, im Wesentlichen eigengestaltetes 24-Stunden-Vollprogramm, das zu Entspannung und Hörgenuss einladen möchte, kombiniert mit genauer und ernsthaft präsentierter Information. Das Programm fokussiert auf die Kernzielgruppe zwischen 15 und 55 Jahren mit überdurchschnittlicher Kaufkraft und tendenziell guter Ausbildung. Das Musikformat setzt auf entspannende, sanfte Musiktitel mit niedriger 'Beats per Minute'-Rate. Das Musikprogramm ist in folgende drei Kategorien unterteilt: Chillout und Downbeat, Ambient und NewAge sowie NuJazz und Crossover, wobei eine Schwerpunktsetzung auf europäische Musikkultur erfolgt. Gesendet werden sollen regelmäßige Lokal- und Weltnachrichten, Verkehrsnachrichten und ein Veranstaltungskalender. Das Serviceangebot wird ergänzt durch Berichterstattung über Lifestylethemen (teilweise mit lokalem Bezug), die untertags in das Programm einfließen. Ferner sollen hörergenerierte Inhalte in das Programm XXXX integriert werden. Das Verhältnis von Wortprogramm zu Musikprogramm soll wochentags bei 10 % bis 15 %, am Wochenende und in den Nächten zwischen 5 % bis 10 % betragen.Gemäß der Programmbeschreibung im erstinstanzlichen Zulassungsbescheid der KommAustria vom 24.10.2012, römisch 40 , bestätigt mit dem genannten Bescheid des BKS, handelt es sich bei dem zugelassenen Programm um ein kommerzielles, im Wesentlichen eigengestaltetes 24-Stunden-Vollprogramm, das zu Entspannung und Hörgenuss einladen möchte, kombiniert mit genauer und ernsthaft präsentierter Information. Das Programm fokussiert auf die Kernzielgruppe zwischen 15 und 55 Jahren mit überdurchschnittlicher Kaufkraft und tendenziell guter Ausbildung. Das Musikformat setzt auf entspannende, sanfte Musiktitel mit niedriger 'Beats per Minute'-Rate. Das Musikprogramm ist in folgende drei Kategorien unterteilt: Chillout und Downbeat, Ambient und NewAge sowie NuJazz und Crossover, wobei eine Schwerpunktsetzung auf europäische Musikkultur erfolgt. Gesendet werden sollen regelmäßige Lokal- und Weltnachrichten, Verkehrsnachrichten und ein Veranstaltungskalender. Das Serviceangebot wird ergänzt durch Berichterstattung über Lifestylethemen (teilweise mit lokalem Bezug), die untertags in das Programm einfließen. Ferner sollen hörergenerierte Inhalte in das Programm römisch 40 integriert werden. Das Verhältnis von Wortprogramm zu Musikprogramm soll wochentags bei 10 % bis 15 %, am Wochenende und in den Nächten zwischen 5 % bis 10 % betragen.

Laut Zulassungsantrag besteht die Zielgruppe des Programms XXXX grundsätzlich aus Hörern jeder Altersgruppe, wobei sich gleichermaßen Frauen und Männer in der Zielgruppe finden. XXXX bezeichnet sich selbst als generationenübergreifendes Programm. Kernzielgruppe sind Hörerinnen und Hörer zwischen 15 und 55 Jahren mit überdurchschnittlicher Kaufkraft und tendenziell guter Ausbildung. Die Zielgruppe lehnt 'schrill-offensiv' präsentierte Medienangebote ab. Durch die klare Unterscheidbarkeit von sonstigen Hörfunkprogrammen sollte der Hörerschaft das Programm als eine echte Bereicherung bieten. Strategische Zielsetzung von XXXX ist das Erreichen einer klaren Positionierung gegenüber den diffusen Mainstream-Hit-Sendern, die immer weniger klare Differenzierungsmerkmale aufweisen.Laut Zulassungsantrag besteht die Zielgruppe des Programms römisch 40 grundsätzlich aus Hörern jeder Altersgruppe, wobei sich gleichermaßen Frauen und Männer in der Zielgruppe finden. römisch 40 bezeichnet sich selbst als generationenübergreifendes Programm. Kernzielgruppe sind Hörerinnen und Hörer zwischen 15 und 55 Jahren mit überdurchschnittlicher Kaufkraft und tendenziell guter Ausbildung. Die Zielgruppe lehnt 'schrill-offensiv' präsentierte Medienangebote ab. Durch die klare Unterscheidbarkeit von sonstigen Hörfunkprogrammen sollte der Hörerschaft das Programm als eine echte Bereicherung bieten. Strategische Zielsetzung von römisch 40 ist das Erreichen einer klaren Positionierung gegenüber den diffusen Mainstream-Hit-Sendern, die immer weniger klare Differenzierungsmerkmale aufweisen.

Das Musikformat setzt auf entspannende, sanfte Musiktitel mit niedriger 'Beats per Minute'-Rate. Das Musikprogramm ist in folgende drei Kategorien unterteilt: Chillout und Downbeat (Kategorie 1), Ambient und NewAge (Kategorie 2) sowie NuJazz und Crossover (Kategorie 3). Die erste dieser Kategorien soll dabei - je nach Tageszeit - einen Anteil von 50 % bis 70 % des Musikprogramms ausmachen, während sich die Anteile der beiden anderen Kategorien jeweils zwischen 15 % und 25 % bewegen. Als Vertreter dieser Musikrichtungen werden auszugsweise Stéphane Pompougnac, Gotan Project, Kruder und Dorfmeister, Mo' Horizon, De Phazz, dZihan & Kamien, Zero 7, Mr. Hermano, Henri Salvador, Shantel, Sofa Surfer, Nightmares on Wax, Lemongras, Can 7, Zimpala, Nicola Conte, Ian Pooley, Boozoo Bajou und andere angeführt. Ein Nebeneffekt dieser Musikformatierung von XXXX ist eine Schwerpunktsetzung auf europäische Musikkultur im Gegensatz zur sonst üblichen US-Musikkultur.Das Musikformat setzt auf entspannende, sanfte Musiktitel mit niedriger 'Beats per Minute'-Rate. Das Musikprogramm ist in folgende drei Kategorien unterteilt: Chillout und Downbeat (Kategorie 1), Ambient und NewAge (Kategorie 2) sowie NuJazz und Crossover (Kategorie 3). Die erste dieser Kategorien soll dabei - je nach Tageszeit - einen Anteil von 50 % bis 70 % des Musikprogramms ausmachen, während sich die Anteile der beiden anderen Kategorien jeweils zwischen 15 % und 25 % bewegen. Als Vertreter dieser Musikrichtungen werden auszugsweise Stéphane Pompougnac, Gotan Project, Kruder und Dorfmeister, Mo' Horizon, De Phazz, dZihan & Kamien, Zero 7, Mr. Hermano, Henri Salvador, Shantel, Sofa Surfer, Nightmares on Wax, Lemongras, Can 7, Zimpala, Nicola Conte, Ian Pooley, Boozoo Bajou und andere angeführt. Ein Nebeneffekt dieser Musikformatierung von römisch 40 ist eine Schwerpunktsetzung auf europäische Musikkultur im Gegensatz zur sonst üblichen US-Musikkultur.

In der Begründung der Auswahlentscheidung im Zulassungsbescheid wurde auf das Musikprogramm auszugsweise wie folgt Bezug genommen:

'Wie bereits zuvor (unter 4.6.3) dargestellt, umfasst das Marktangebot an Privatradios im Versorgungsgebiet XXXX aktuell die Programme XXXX . Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen ist daher davon auszugehen, dass sich das geplante Programm der XXXX , welches, bedingt durch die Formatierung als Easy Listening, Downbeat bzw. Chillout Programm, im Wesentlichen auf entspannende, sanfte Musiktitel mit niedriger 'Beats per Minute'-Rate für eine breit gefächerte Zielgruppe fokussiert, somit deutlich vom bisher in diesem Gebiet bestehenden klassischen Mainstream Programmangebot abhebt. [...]'Wie bereits zuvor (unter 4.6.3) dargestellt, umfasst das Marktangebot an Privatradios im Versorgungsgebiet römisch 40 aktuell die Programme römisch 40 . Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen ist daher davon auszugehen, dass sich das geplante Programm der römisch 40 , welches, bedingt durch die Formatierung als Easy Listening, Downbeat bzw. Chillout Programm, im Wesentlichen auf entspannende, sanfte Musiktitel mit niedriger 'Beats per Minute'-Rate für eine breit gefächerte Zielgruppe fokussiert, somit deutlich vom bisher in diesem Gebiet bestehenden klassischen Mainstream Programmangebot abhebt. [...]

Das geplante Programm XXXX unterscheidet sich demnach insbesondere hinsichtlich des Musikformats vom derzeitigen bestehenden Angebot und richtet sich zudem an eine Zielgruppe, die in dieser Form bis dato von keinem Hörfunkveranstalter angesprochen wird. Ein derartiges privates Hörfunkprogramm ist im verfahrensgegenständlichen Versorgungsgebiet derzeit nicht vertreten. Dementsprechend bietet XXXX einen zusätzlichen Beitrag zur Vielfalt des Angebots an in XXXX verbreiteten Programmen, da es das bestehende Programmangebot ergänzt bzw. erweitert. [...]Das geplante Programm römisch 40 unterscheidet sich demnach insbesondere hinsichtlich des Musikformats vom derzeitigen bestehenden Angebot und richtet sich zudem an eine Zielgruppe, die in dieser Form bis dato von keinem Hörfunkveranstalter angesprochen wird. Ein derartiges privates Hörfunkprogramm ist im verfahrensgegenständlichen Versorgungsgebiet derzeit nicht vertreten. Dementsprechend bietet römisch 40 einen zusätzlichen Beitrag zur Vielfalt des Angebots an in römisch 40 verbreiteten Programmen, da es das bestehende Programmangebot ergänzt bzw. erweitert. [...]

Zusammenfassend überzeugt das Konzept der XXXX vor allem dadurch, dass das Musikformat eine bisher in XXXX nicht bediente Nische abdeckt (vgl. dazu BKS 31.3.2008, GZ 611.074/0005-BKS/2008; VwGH 30.06.2004, Zl. 2002/04/0150). Das von der XXXX geplante Hörfunkkonzept für XXXX ist daher hinsichtlich des geplanten Musikformates im Rahmen einer vergleichenden Betrachtung mit dem Konzept der XXXX , insbesondere im Lichte des Kriteriums der Meinungsvielfalt, positiv zu bewerten. [...]'"Zusammenfassend überzeugt das Konzept der römisch 40 vor allem dadurch, dass das Musikformat eine bisher in römisch 40 nicht bediente Nische abdeckt vergleiche dazu BKS 31.3.2008, GZ 611.074/0005-BKS/2008; VwGH 30.06.2004, Zl. 2002/04/0150). Das von der römisch 40 geplante Hörfunkkonzept für römisch 40 ist daher hinsichtlich des geplanten Musikformates im Rahmen einer vergleichenden Betrachtung mit dem Konzept der römisch 40 , insbesondere im Lichte des Kriteriums der Meinungsvielfalt, positiv zu bewerten. [...]'"

1.1.2. Zum Feststellungsverfahren gemäß § 28a Abs. 2 PrR-G im Versorgungsgebiet XXXX traf die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid folgende Feststellungen:1.1.2. Zum Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 28 a, Absatz 2, PrR-G im Versorgungsgebiet römisch 40 traf die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid folgende Feststellungen:

"Mit Bescheid vom 09.04.2014, XXXX , stellte die KommAustria bezüglich des Versorgungsgebiets XXXX , in welchem die XXXX , welche wie die XXXX im Eigentum der XXXX steht und dort über eine Zulassung mit einem im Wesentlichen gleichartigen Programmkonzept wie die XXXX im verfahrensgegenständlichen Versorgungsgebiet verfügt, gemäß § 28a Abs. 2 PrR-G fest, dass die beabsichtigte Programmänderung, wie sie im Antrag vom 06.03.2014, ergänzt mit Schreiben vom 27.03.2014, dargestellt wurde, unter Berücksichtigung des Bescheides des BKS vom 21.01.2008, XXXX , zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 05.12.2012, XXXX , mit welchem der XXXX eine Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms im Versorgungsgebiet XXXX erteilt wurde, keine grundlegende Änderung des Programmcharakters im Sinne des § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 28a Abs. 1 PrR-G darstellt."Mit Bescheid vom 09.04.2014, römisch 40 , stellte die KommAustria bezüglich des Versorgungsgebiets römisch 40 , in welchem die römisch 40 , welche wie die römisch 40 im Eigentum der römisch 40 steht und dort über eine Zulassung mit einem im Wesentlichen gleichartigen Programmkonzept wie die römisch 40 im verfahrensgegenständlichen Versorgungsgebiet verfügt, gemäß Paragraph 28 a, Absatz 2, PrR-G fest, dass die beabsichtigte Programmänderung, wie sie im Antrag vom 06.03.2014, ergänzt mit Schreiben vom 27.03.2014, dargestellt wurde, unter Berücksichtigung des Bescheides des BKS vom 21.01.2008, römisch 40 , zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 05.12.2012, römisch 40 , mit welchem der römisch 40 eine Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms im Versorgungsgebiet römisch 40 erteilt wurde, keine grundlegende Änderung des Programmcharakters im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 28 a, Absatz eins, PrR-G darstellt.

In diesem Bescheid wurden zum Feststellungsantrag der XXXX und seiner Ergänzung folgende Feststellungen getroffen:In diesem Bescheid wurden zum Feststellungsantrag der römisch 40 und seiner Ergänzung folgende Feststellungen getroffen:

'Die Antragstellerin plant, in ihrem Musikprogramm die bisherige Kategorie 'Chillout' in 'Chillout-Pop' umzuwandeln. Neu hinzutreten sollen 'loungiger Swing' und Standards des 'All American Songbook' von Künstlern wie Sade, Michael Buble, Rod Stewart, Robbie Williams, Bruno Mars oder Michael Jackson sowie anderen, weniger bekannten Künstlern. Von den beispielhaft genannten Künstlern sollen ausschließlich solche Songs gespielt werden, die den genannten Genres entsprechen. Diese neu hinzutretenden Stile sollen künftig 65 % der Kategorie 'Chillout-Pop' ausmachen, während 35 % der Musikstücke dieser neuen Kategorie solche sein sollen, die schon bisher in der Kategorie 'Chillout' ausgestrahlt wurden. Die Kategorie 'Chillout-Pop' zählt - gemeinsam mit der unveränderten Kategorie 'Downbeat' - laut Zulassungsbescheid zur Kategorie 1, welche je nach Tageszeit 50 bis 70 % des Musikprogramms ausmacht. Innerhalb der Kategorie 1 soll der prozentuelle Anteil von 'Chillout-Pop' rund 85% betragen; das bedeutet, dass die neu hinzukommenden Stile bis zu etwa 38,5 % des gesamten Musikprogramms ausmachen sollen. Die anderen Kategorien 'Ambient' und 'New Age' (Kategorie 2) sowie 'NuJazz' und 'Crossover' (Kategorie 3) sollen unverändert bleiben.'

In der rechtlichen Beurteilung hielt die KommAustria auszugsweise Folgendes fest:

'Nach dem Antrag sollen die Kategorien 2 und 3 von Inhalt und Umfang im Wesentlichen unverändert blieben. Auch die Kategorie 'Downbeat' bleibt inhaltlich unverändert. Sie soll innerhalb der Kategorie 1 nunmehr 15 % ausmachen. Durch die Umwandlung der Kategorie 'Chillout' in 'Chillout-Pop' sollen nunmehr 'loungiger Swing' und Standards des 'All American Song Book' ins Programm einfließen; von den im gegenständlichen Antrag beispielhaft genannten Künstlern sollen ausschließlich solche Songs gespielt werden, die diesen Genres entsprechen. Der Anteil dieser Songs an der Kategorie 'Chillout-Pop' soll 65 % ausmachen, während der Anteil der Songs der bisherigen Kategorie 'Chillout' 35% betragen soll. Durchgerechnet bedeutet dies, dass bis zu etwa 38,5 % des Musikprogramms Songs der neu hinzukommenden Stile ausmachen sollen. Auch bei diesen handelt es sich um tendenziell eher sanfte Musiktitel mit niedriger 'Beats per Minute'-Rate. Wie die Antragstellerin ausführt, soll es sich um eine graduelle Anpassung des Programms an die Hörgewohnheiten der Zielgruppe handeln. Mehr als 60 % des Musikprogramms sind von der Anpassung nicht betroffen; auch die neuen Programmteile verändern das Gesamtkonzept der Fokussierung auf langsame, sanfte Titel nicht wesentlich. Es liegt insgesamt eine dem in den Materialien genannten Beispielfall für eine nicht grundlegende Änderung des Musikprogramms (Wechsel von AC auf Hot AC) vergleichbare Situation vor. Die KommAustria kann nicht erkennen, dass es sich bei der geplanten Programmänderung um eine wesentliche Änderung des Musikformats handelt, bei der ein weitgehender Wechsel der Zielgruppe zu erwarten ist.

Es sind der KommAustria auf Grund des vorliegenden Antrags hinsichtlich des Musikprogramms darüber hinaus keine Umstände erkennbar, die im Sinne des genannten Erkenntnisses des VwGH von deren Gewichtung her dem in § 28a Abs. 1 Z 1 PrR-G beispielhaft genannten Fall einer Änderung gleichzusetzen sind. Es ist daher davon auszugehen, dass es durch die im Antrag dargestellte Änderung im Musikprogramm zu keiner grundlegenden Änderung des genehmigten Programms der Antragstellerin im Sinne des § 28 Abs. 2 iVm § 28a Abs. 1 PrR-G kommt.Es sind der KommAustria auf Grund des vorliegenden Antrags hinsichtlich des Musikprogramms darüber hinaus keine Umstände erkennbar, die im Sinne des genannten Erkenntnisses des VwGH von deren Gewichtung her dem in Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer eins, PrR-G beispielhaft genannten Fall einer Änderung gleichzusetzen sind. Es ist daher davon auszugehen, dass es durch die im Antrag dargestellte Änderung im Musikprogramm zu keiner grundlegenden Änderung des genehmigten Programms der Antragstellerin im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 28 a, Absatz eins, PrR-G kommt.

Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass die Antragstellerin auch nach der geplanten Änderung weiterhin ein Programm ausstrahlen würde, dessen Programmcharakter gegenüber dem Zulassungsbescheid nicht grundlegend verändert wurde. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass die geplante Programmänderung keine grundlegende Änderung des Programmcharakters im Sinne des § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 28a Abs. 1 PrR-G darstellt.'"Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass die Antragstellerin auch nach der geplanten Änderung weiterhin ein Programm ausstrahlen würde, dessen Programmcharakter gegenüber dem Zulassungsbescheid nicht grundlegend verändert wurde. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass die geplante Programmänderung keine grundlegende Änderung des Programmcharakters im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 28 a, Absatz eins, PrR-G darstellt.'"

1.1.3. Die belangte Behörde traf des Weiteren im angefochtenen Bescheid folgende Feststellungen zum tatsächlich gesendeten Programm der beschwerdeführenden Partei:

"Im Zeitraum jedenfalls vom 17.06.2014 bis zum 06.11.2014 wurden in der Zeit von 06:00 bis 19:00 Uhr zum überwiegenden Teil Musikstücke gespielt, die nicht den im Zulassungsantrag beschriebenen Musikstilen zuzuordnen sind. Bei diesen Musikstücken handelte es sich auch nicht im signifikanten Ausmaß um solche, die den Genres 'loungiger Swing' und Standards des 'All American Songbook' zuzuordnen sind, wie diese Gegenstand des genannten Bescheids der KommAustria vom 09.04.2014, XXXX , waren. Vielmehr handelt es sich überwiegend um Titel, die insbesondere den Stilen Rock, Pop, R&B, Dance und Disco zuzuordnen sind."Im Zeitraum jedenfalls vom 17.06.2014 bis zum 06.11.2014 wurden in der Zeit von 06:00 bis 19:00 Uhr zum überwiegenden Teil Musikstücke gespielt, die nicht den im Zulassungsantrag beschriebenen Musikstilen zuzuordnen sind. Bei diesen Musikstücken handelte es sich auch nicht im signifikanten Ausmaß um solche, die den Genres 'loungiger Swing' und Standards des 'All American Songbook' zuzuordnen sind, wie diese Gegenstand des genannten Bescheids der KommAustria vom 09.04.2014, römisch 40 , waren. Vielmehr handelt es sich überwiegend um Titel, die insbesondere den Stilen Rock, Pop, R&B, Dance und Disco zuzuordnen sind.

Beispielhaft zeigt sich dies in folgenden Sendestunden, wobei jene Stücke, die nicht den im Zulassungs- bzw. im Feststellungsantrag genannten Musikstilen zuzuordnen sind, markiert sind:

17.06.2014, ca. 08:00 bis 09:00 Uhr:

Interpret

Titel

 

Everything But The Girl

Missing (Radio Mix)

Xrömisch zehn

Jess Glynne

Rather Be

Xrömisch zehn

The Commodores

Easy

Xrömisch zehn

Lee Hazlewood

Summerwine

Xrömisch zehn

The Spinners

Working My Way Back to You/Forgive Me, Girl

Xrömisch zehn

Phil Collins

Two Hearts

Xrömisch zehn

The Brothers Johnson

Stomp!

Xrömisch zehn

Robin Thicke

Blurred Lines

Xrömisch zehn

Vanessa Williams

Save the Best for Last

Xrömisch zehn

Chaka Khan

I'm Every Woman

Xrömisch zehn

Barry White

Never, Never Gonna Give You Up

Xrömisch zehn

P.M. Dawn

Set Adrift On Memory Bliss

Xrömisch zehn

Cris Delanno

Crazy Little Thing Called Love

 

17.06.2014, ca. 11:00 bis 12:00 Uhr:

Interpret

Titel

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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