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Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 11.02.2021, KOA 2.300/21-020, stellte die KommAustria fest, dass die nunmehrige Revisionswerberin in näher bezeichneter Weise im Rahmen der im Fernsehprogramm „ XXXX “ ausgestrahlten bzw. wiederholten sowie im Rahmen des Mediendienstes auf Abruf „ XXXX “ bereitgestellten Sendung „ XXXX “ die Bestimmung des § 30 Abs. 2 AMD-G idF BGBl. I Nr. 86/2015 verletzt habe (Spruchpunkt 1.). 1. Mit... mehr lesen...