Entscheidungsdatum
20.12.2023Norm
AMD-G §29 Abs1Spruch
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W194 2241874-1/14E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer über den Antrag der Revisionswerberin XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Zöchbauer in 1040 Wien, ihrer gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , XXXX , erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer über den Antrag der Revisionswerberin römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Zöchbauer in 1040 Wien, ihrer gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , römisch 40 , erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben. Der Revision wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben. Der Revision wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 11.02.2021, KOA 2.300/21-020, stellte die KommAustria fest, dass die nunmehrige Revisionswerberin in näher bezeichneter Weise im Rahmen der im Fernsehprogramm „ XXXX “ ausgestrahlten bzw. wiederholten sowie im Rahmen des Mediendienstes auf Abruf „ XXXX “ bereitgestellten Sendung „ XXXX “ die Bestimmung des § 30 Abs. 2 AMD-G idF BGBl. I Nr. 86/2015 verletzt habe (Spruchpunkt 1.).1. Mit Bescheid vom 11.02.2021, KOA 2.300/21-020, stellte die KommAustria fest, dass die nunmehrige Revisionswerberin in näher bezeichneter Weise im Rahmen der im Fernsehprogramm „ römisch 40 “ ausgestrahlten bzw. wiederholten sowie im Rahmen des Mediendienstes auf Abruf „ römisch 40 “ bereitgestellten Sendung „ römisch 40 “ die Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 2, AMD-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2015, verletzt habe (Spruchpunkt 1.).
Weiters wurde festgestellt, dass es sich bei der Rechtsverletzung gemäß Spruchpunkt 1. um eine schwerwiegende Rechtsverletzung handle (Spruchpunkt 2.). Unter einem erkannte die KommAustria gemäß § 62 Abs. 3 AMD-G auf Veröffentlichung dieser Entscheidung unter näher bestimmten Vorgaben (Spruchpunkte 3. und 4.) und trug der Revisionswerberin auf, binnen weiterer zwei Wochen gemäß § 29 Abs. 1 AMD-G einen Nachweis der Veröffentlichung in Form von Aufzeichnungen zu übermitteln (Spruchpunkt 5.).Weiters wurde festgestellt, dass es sich bei der Rechtsverletzung gemäß Spruchpunkt 1. um eine schwerwiegende Rechtsverletzung handle (Spruchpunkt 2.). Unter einem erkannte die KommAustria gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AMD-G auf Veröffentlichung dieser Entscheidung unter näher bestimmten Vorgaben (Spruchpunkte 3. und 4.) und trug der Revisionswerberin auf, binnen weiterer zwei Wochen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, AMD-G einen Nachweis der Veröffentlichung in Form von Aufzeichnungen zu übermitteln (Spruchpunkt 5.).
2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Bundesverwaltungsgericht mit Spruchpunkt A) des Erkenntnisses vom XXXX ,
XXXX , als unbegründet ab. Mit Spruchpunkt B) wurde die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt.2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Bundesverwaltungsgericht mit Spruchpunkt A) des Erkenntnisses vom römisch 40 , , römisch 40 , als unbegründet ab. Mit Spruchpunkt B) wurde die Revision gemäß , Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig erklärt.
3. Gegen dieses Erkenntnis brachte die Revisionswerberin fristgerecht eine ordentliche Revision ein und stellte zugleich einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG. Das Aufschiebungsbegehren richtet sich dabei gegen die mit Bescheid der KommAustria aufgetragene und durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigte Veröffentlichung. Dazu wird im Einzelnen vorgebracht:3. Gegen dieses Erkenntnis brachte die Revisionswerberin fristgerecht eine ordentliche Revision ein und stellte zugleich einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG. Das Aufschiebungsbegehren richtet sich dabei gegen die mit Bescheid der KommAustria aufgetragene und durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigte Veröffentlichung. Dazu wird im Einzelnen vorgebracht:
„[…] Der Bescheid der KommAustria ist nach der höchstgerichtlichen Rsp (s dazu zB Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 Rz 856mwN) ‚formell rechtskräftig‘, da er nicht mehr mit einem ‚ordentlichen Rechtsmittel‘ bekämpft werden kann.
Wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt, so können die Nachteile, wie der Reputationsverlust, die uns durch die vorzunehmende Veröffentlichung entstehen, nicht rückgängig gemacht werden. Nehmen wir die aufgetragene Veröffentlichung vor und ist in der Folge die gegenständliche Beschwerde erfolgreich, würde dadurch bei uns ein schwerer Schaden eintreten. Eine bereits erfolgte Urteilsveröffentlichung können wir nicht ungeschehen machen. Dieser Nachteil wiegt schwer.
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist ein geeignetes Mittel dieser Gefahr zu begegnen (s zur vergleichbaren Aufschiebung eines Exekutionsverfahrens Jakusch in Angst/Oberhammer, EO³ § 44 Rz 1 ff). Im Übrigen liegen keine zwingenden öffentlichen Interessen vor, die einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen.“Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist ein geeignetes Mittel dieser Gefahr zu begegnen (s zur vergleichbaren Aufschiebung eines Exekutionsverfahrens Jakusch in Angst/Oberhammer, EO³ Paragraph 44, Rz 1 ff). Im Übrigen liegen keine zwingenden öffentlichen Interessen vor, die einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. § 30 Abs. 2 VwGG lautet:1. Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet:
„Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“
Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu einem mit der gegenständlichen Konstellation vergleichbaren Aufschiebungsbegehren, das eine aufgetragene Veröffentlichung betraf, gemäß § 30 Abs. 2 VwGG Folgendes ausgesprochen (vgl. VwGH 18.02.2019,
Ra 2019/03/0016-4, betreffend eine Verletzung des ORF-G):2. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu einem mit der gegenständlichen Konstellation vergleichbaren Aufschiebungsbegehren, das eine aufgetragene Veröffentlichung betraf, gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG Folgendes ausgesprochen vergleiche VwGH 18.02.2019, , Ra 2019/03/0016-4, betreffend eine Verletzung des ORF-G):
„Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu prüfen. […] Die der revisionswerbenden Partei aufgetragene Veröffentlichung, die der angemessene Unterrichtung der Öffentlichkeit über Rechtsverletzungen seitens der revisionswerbenden Partei dient, kann im Fall eines Revisionserfolgs vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr rückgängig gemacht werden, im Fall einer Mitteilung über den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann dann auch nicht mehr derselbe Personenkreis erreicht werden. Von daher droht der revisionswerbenden Partei auf dem Boden der Rechtsprechung ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG (vgl. VwGH 10.4.2018, Ra 2018/03/0030, mwH).“„Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu prüfen. […] Die der revisionswerbenden Partei aufgetragene Veröffentlichung, die der angemessene Unterrichtung der Öffentlichkeit über Rechtsverletzungen seitens der revisionswerbenden Partei dient, kann im Fall eines Revisionserfolgs vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr rückgängig gemacht werden, im Fall einer Mitteilung über den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann dann auch nicht mehr derselbe Personenkreis erreicht werden. Von daher droht der revisionswerbenden Partei auf dem Boden der Rechtsprechung ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vergleiche VwGH 10.4.2018, Ra 2018/03/0030, mwH).“
3. Dem vorliegenden Aufschiebungsantrag ist daher schon vor diesem Hintergrund stattzugeben.
Schlagworte
audiovisueller Mediendienst aufschiebende Wirkung Interessenabwägung Rechtsverletzung unverhältnismäßiger Nachteil Veröffentlichungspflicht Vollzugstauglichkeit zwingendes öffentliches InteresseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W194.2241874.1.01Im RIS seit
14.02.2024Zuletzt aktualisiert am
14.02.2024