Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin xxx über die Beschwerde der Mag. xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18.03.2022, Zahl: xxx, mit welchem gemäß § 7 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG die sofortige Herstellung des dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 15.02.2022, Zahl: xxx, entsprechenden Zustandes, nämlich die Ablieferung der Kennzeichentafel(n) xxx und der Zulassungsbescheinigung Teil ... mehr lesen...