TE Lvwg Erkenntnis 2022/6/22 KLVwG-738/6/2022

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Veröffentlicht am 22.06.2022
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Entscheidungsdatum

22.06.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §7
  1. VVG § 7 heute
  2. VVG § 7 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VVG § 7 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 472/1995
  4. VVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Text

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin xxx über die Beschwerde der Mag. xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18.03.2022, Zahl: xxx, mit welchem gemäß § 7 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG die sofortige Herstellung des dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 15.02.2022, Zahl: xxx, entsprechenden Zustandes, nämlich die Ablieferung der Kennzeichentafel(n) xxx und der Zulassungsbescheinigung Teil I an die Behörde – unter Anwendung unmittelbaren Zwanges – angeordnet wurde, nach am 01.06.2022 durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, folgendermaßen zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin xxx über die Beschwerde der Mag. xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18.03.2022, Zahl: xxx, mit welchem gemäß Paragraph 7, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG die sofortige Herstellung des dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 15.02.2022, Zahl: xxx, entsprechenden Zustandes, nämlich die Ablieferung der Kennzeichentafel(n) xxx und der Zulassungsbescheinigung Teil römisch eins an die Behörde – unter Anwendung unmittelbaren Zwanges – angeordnet wurde, nach am 01.06.2022 durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, folgendermaßen zu Recht:

I.       Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n.

II.römisch zwei.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensverlauf:

Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18.03.2022, Zahl: xxx, wurde gemäß § 7 VVG 1991, BGBl. Nr. 53 idgF, die sofortige Herstellung des dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 15.02.2022, Zahl: xxx, entsprechenden Zustandes, nämlich die Ablieferung der Kennzeichentafel(n) xxx und der Zulassungsbescheinigung Teil I an die Behörde – unter Anwendung unmittelbaren Zwanges – angeordnet. Der Versicherungsschutz sei mit 28.01.2022 erloschen. Die belangte Behörde stützte sich in ihrer Entscheidung im Wesentlichen auf die Bestimmungen des § 7 VVG 1991. Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18.03.2022, Zahl: xxx, wurde gemäß Paragraph 7, VVG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 53 idgF, die sofortige Herstellung des dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 15.02.2022, Zahl: xxx, entsprechenden Zustandes, nämlich die Ablieferung der Kennzeichentafel(n) xxx und der Zulassungsbescheinigung Teil römisch eins an die Behörde – unter Anwendung unmittelbaren Zwanges – angeordnet. Der Versicherungsschutz sei mit 28.01.2022 erloschen. Die belangte Behörde stützte sich in ihrer Entscheidung im Wesentlichen auf die Bestimmungen des Paragraph 7, VVG 1991.

Mit Schriftsatz vom 18.04.2022 erhob die Beschwerdeführerin gegen oben angeführten Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, dass in ihr KFZ eingebrochen worden sei und ihr der Reisepass, der Führerschein, die Kreditkarten und Bankomatkarten gestohlen worden seien und wegen fehlender Kontodeckung auch eine Auszahlung fehlen würde.

Die Beschwerdeführerin beantragte die Rückgabe der Kennzeichen und Schadenersatz.

Die belangte Behörde hat den Bezug habenden Verwaltungsakt vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:

Sachverhalt:

Der belangten Behörde wurde durch die xxx Versicherung das Haftungsende mit 28.01.2022 angezeigt, woraufhin mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 15.02.2022, Zahl: xxx, die Zulassung des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen xxx aufgehoben wurde. Die Beschwerdeführerin wurde in diesem Bescheid als Zulassungsbesitzerin verpflichtet, unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides der Zulassungsbehörde die Kennzeichentafeln und den Zulassungsschein zurückzustellen.

Der gegenständliche Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin nicht behoben.

Mit Bescheid vom 18.03.2022, Zahl: xxx, wurde unter Hinweis auf § 7 VVG 1991 die Ablieferung der Kennzeichentafel(n) xxx und der Zulassungsbescheinigung Teil I an die Behörde – unter Anwendung unmittelbaren Zwanges – angeordnet. Mit Bescheid vom 18.03.2022, Zahl: xxx, wurde unter Hinweis auf Paragraph 7, VVG 1991 die Ablieferung der Kennzeichentafel(n) xxx und der Zulassungsbescheinigung Teil römisch eins an die Behörde – unter Anwendung unmittelbaren Zwanges – angeordnet.

Die Kennzeichentafel(n) xxx wurden am 18.4.2022 durch Beamte des Stadtpolizeikommandos xxx abgenommen.

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt. Darüber hinaus fand am 01.06.2022 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, zu welcher die Beschwerdeführerin geladen wurde, dieser jedoch unentschuldigt ferngeblieben ist.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG kann, sofern die Gesetze nichts anderes bestimmen, der einem Vollstreckungstitel entsprechende Zustand durch Anwendung unmittelbaren Zwanges hergestellt werden, wenn dies auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist. Im Fall der Festnahme ist der festgenommene ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten. Für diese Festnahme gilt weiters § 36 Abs. 2 und 3 VStG.Gemäß Paragraph 7, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG kann, sofern die Gesetze nichts anderes bestimmen, der einem Vollstreckungstitel entsprechende Zustand durch Anwendung unmittelbaren Zwanges hergestellt werden, wenn dies auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist. Im Fall der Festnahme ist der festgenommene ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten. Für diese Festnahme gilt weiters Paragraph 36, Absatz 2 und 3 VStG.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.02.2022, Zahl: xxx, wurde die Zulassung des KFZ mit dem Kennzeichen xxx aufgehoben, dies unter Hinweis darauf, dass die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung die Beendigung des Versicherungsvertrages bekanntgegeben hat. Der gegenständliche Bescheid ist der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung zugestellt worden, wobei festzuhalten ist, dass seitens der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht wurde, dass sie zum Zeitpunkt der Hinterlegung ortsabwesend gewesen wäre. Aufgrund dieser Aufhebung der Zulassung erging der nunmehrige Bescheid, zumal die Beschwerdeführerin die Kennzeichentafeln und den Zulassungsschein, nicht wie im Bescheid vom 10.02.2022 aufgetragen, unverzüglich nach Rechtskraft des Bescheides, welche mit 18.03.2022 eingetreten ist, der Behörde zurückgestellt hat.

Der Hinweis der Beschwerdeführerin, sie habe aufgrund eines Diebstahles des Reisepasses, des Führerscheines und der Kreditkarte keine Kontodeckung gehabt, ist nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides in Frage zu stellen.

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18.03.2022, Zahl: xxx, ist daher rechtmäßig ergangen und war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Verkehrsrecht, Herstellung des entsprechenden Zustandes, Beendigung des Versicherungsvertrages, Vollstreckung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.738.6.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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